Abstrakte Verweisung (BU-Versicherung)
Bei der «abstrakten Verweisung» prüft der Versicherer im Falle einer zu beurteilenden Berufsunfähigkeit, ob der Versicherte einen anderen (zumutbaren) Beruf ausüben kann. Dieser muss seinen «Kenntnissen und Fähigkeiten» bzw. der «Ausbildung und Erfahrung» entsprechen. So könnte ein Handwerker mit einer zusätzlichen kaufmännischen Ausbildung auf eine Bürotätigkeit verwiesen werden, der Ingenieur ohne diese Ausbildung dagegen z.B. nicht.
Dabei berücksichtigt der Versicherer nicht, ob für den verwiesenen Beruf überhaupt eine freie Stelle verfügbar ist.
Hinweis: Das Recht der Versicherung zur «abstrakten Verweisung» findet sich vor allem in alten Verträgen oder in speziellen '«Einstiegstarifen»' die abgespeckte Leistungen haben, dafür aber auch entsprechend günstiger sind.
In den von uns empfohlenen Tarifen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen und dem Versicherer bleibt nur die Möglichkeit der «konkreten Verweisung». Dazu muss der IT-Experte tatsächlich eine neue Tätigkeit ausüben.
Zusätzliche Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel «Berufsunfähigkeitsversicherung: Die zahlen ja eh nicht-Teil 1»
(siehe auch konkrete Verweisung)
Abstrakte Verweisung (BU-Versicherung)
AHB (Abkürzung)
All-Risk-Deckung
Anzeigepflichten (vor Vertragsschluss)
Arbeitsunfähigkeit
AVB (Abkürzung)


