Anzeigepflichten (vor Vertragsschluss)
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform z.B. im Antrag frägt, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben (anzuzeigen). Sollte der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Angabe (Anzeige) verpflichtet.
Bei exali ist die Beantwortung der Online-Fragen im IT-, Media- und Consulting-Haftpflichtantrag mit «ja» oder «nein» für die Angabe der gefahrerheblichen Umstände ausreichend.
Wenn Sie die vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzen können zwei Folgen eintreten:
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
2. Kündigung
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Bei Verträgen in den Bereichen IT-Haftpflichtversicherung, Media-Haftpflichtversicherung sowie Consulting-Haftpflichtversicherung gelten Anzeigenpflichten.
Abstrakte Verweisung (BU-Versicherung)
AHB (Abkürzung)
All-Risk-Deckung
Anzeigepflichten (vor Vertragsschluss)
Arbeitsunfähigkeit
AVB (Abkürzung)


