Das exali Glossar für Versicherungsbegriffe

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Eigenschaden bei Rücktritt des Auftraggebers (RPC-Baustein)

Die Eigenschadenversicherung bei Rücktritt des Auftraggebers vom Auftrag / Projekt auf Werkvertragsbasis stellt eine wichtige Leistungserweiterung zur Berufshaftpflichtversicherung dar. Diese wird von einigen wenigen spezialisierten Versicherern als integrierter oder zusätzlicher Versicherungsbaustein im bzw. zum Haftpflichtvertrag / Berufshaftpflichtvertrag angeboten.

Durch die Leistungserweiterung können Sie Ihr unternehmerisches Risiko durch den Rücktritt Ihres Kunden / Auftraggebers von einem laufenden Projekt auf Werkvertragsbasis erheblich reduzieren.

Hintergrund: Bei einem Vertrag auf Werkvertragsbasis (z.B. Erstellung einer Software, Design einer Webseite, Erstellung eines Gutachtens oder einer Analyse) hat Ihr Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen. In diesem Fall muss - vereinfacht gesprochen - die von Ihnen erbrachte Leistung herausgegeben und im Gegenzug ein bereits erhaltenes Honorar zurückbezahlt oder auf fällige Honorare verzichtet werden. In diesen Fällen greift der Eigenschadenbaustein «Rücktritt vom Auftrag».

 

Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB:

Der Auftragnehmer schuldet ein konkretes Ergebnis, die Schaffung eines Werkes. Dies kann die Herstellung einer Software, aber auch die Erstellung eines Gutachtens (unkörperlicher Werkerfolg) sein.

Personal- und Sachkosten versichert

Der Versicherer ersetzt Ihre vergeblichen Aufwendungen (Personal- und Sachkosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn) im Falle eines berechtigten Rücktritts Ihres Kunden, soweit der Grund für den Rücktritt nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen durch Sie beruht. Versichert sind:

  • Ihre vergeblichen Aufwendungen (Honorare und entstandene Kosten)
  • Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeitern und Subunternehmern
  • „Passiver Rechtsschutz“: Der Versicherer klärt auf seine Kosten, ob der Rücktritt Ihres Auftraggebers gerechtfertigt war.

Hinweis: Da ein Freiberufler i.d.R. keine Lohnkosten für Mitarbeiter hat, berechnen sich bei ihm die „vergeblichen Aufwendungen“ aus seine Fixkosten und den durch das Projekt verursachten variablen Kosten.

Exemplarische Ermittlung der "vergeblichen Aufwendungen" bei einem Freiberufler:

Vergebliche Aufwendungen = Umsatz – kalkulierter Gewinn

Gewinn = Umsatz – Fixkosten* – variable Kosten**

* Fixkosten sind z.B. Büromiete inkl. Nebenkosten, Telefon, Handy, Versicherungsbeiträge, Leasing, Abschreibungen.

** variable Kosten sind z.B. Reisekosten für das Projekt, personelle Unterstützung durch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter.

Schadenbeispiel: Nach Verzögerungen und mehrfachem Nachbessern ist Ihr Kunde mit der abgelieferten Leistung immer noch nicht zufrieden und tritt vom Vertrag zurück (z.B. nach § 323 und § 346 ff. BGB). Aufgrund des Rücktritts muss der Auftraggeber die bisher erbrachte Leistung nicht bezahlen. Sie hatten jedoch für das fünf Monate dauernde Projekt erhebliche Aufwendungen. Insbesondere mussten Sie Subunternehmer bezahlen, die Sie für das Projekt beauftragt hatten. Diese vergeblichen Aufwendungen bezahlt der Versicherer (abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung)

Weitere Informationen:

(siehe auch Eigenschaden-Versicherung / Eigenschaden-Deckung, Werkvertrag)

 


Eigenschaden bei Rücktritt des Auftraggebers (RPC-Baustein)
Eigenschaden-Versicherung / Eigenschaden-Deckung
Erfüllungsschaden / Erfüllungsfolgeschaden
Erwerbsminderungsrente (gesetzliche)
Erwerbsunfähigkeit
Experimentier- und Erprobungsklausel
 

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