Gebührenselbstbehalt
Nicht selten wird in den AVB ein so genannter „Gebührenselbstbehalt“ vereinbart. Übliche Formulierung:
„Vereinnahmte Gebühren und Honorare werden auf die Schadenleistung nicht angerechnet…“
D.h. Gebühren bzw. das vereinbarte Honorar des Versicherungsnehmers werden vom Schaden abgezogen (quasi als Selbstbeteiligung). Erstattet wird dann nur die Differenz. Schäden in Höhe der Rechnungsstellung an den Kunden werden nicht übernommen.
Problematisch ist diese Regelung in zweifacher Weise, da als Folge auch die Kosten für die sehr wichtige «Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen», der so genannter passive Rechtsschutz nur anteilig übernommen werden. Dies kann die Deckungslücke noch zusätzlich vergrößern.
In der von exali angebotenen IT-Haftpflicht, Media-Haftpflicht und Consulting-Haftpflicht gibt es keinen Gebührenselbstbehalt.
Gebührenselbstbehalt
Gefährdungshaftung
Geltungsbereich
Gesetzliche Haftung
Grobe Fahrlässigkeit
Grundfähigkeiten-Versicherung kurz GF


