Gefährdungshaftung
Für bestimmte Schäden haftet man auch ohne persönliches Verschulden, z. B. bei der Produkthaftung nach § 1 ff. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Im Unterschied zur Haftung wegen unerlaubter Handlung (Verschuldenshaftung) kommt es hier auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.
Die Gefährdungshaftung darf daher nicht mit der deliktischen Haftung (Verschuldenshaftung) verwechselt werden.
(siehe auch Verschuldenshaftung)
Gebührenselbstbehalt
Gefährdungshaftung
Geltungsbereich
Gesetzliche Haftung
Grobe Fahrlässigkeit
Grundfähigkeiten-Versicherung kurz GF


