Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt (RPC-Baustein)
Die Eigenschadenversicherung bei Rücktritt des Auftraggebers vom Auftrag bzw. vom Projekt auf Werkvertragsbasis, ist eine wichtige Leistungserweiterung zur Berufshaftpflichtversicherung. Sie wird von spezialisierten Versicherern als integrierter oder zusätzlicher Versicherungsbaustein zum bzw. im Haftpflichtvertrag der Berufshaftpflichtversicherung angeboten.
Mit dem RPC-Baustein als Leistungserweiterung können Sie Ihr unternehmerisches Risiko durch den Rücktritt Ihres Kunden bzw. Auftraggebers von einem laufenden Projekt auf Werkvertragsbasis erheblich reduzieren.
Zur Erklärung: Bei einem Vertrag auf Werkvertragsbasis (z.B. Erstellung einer Software, Design einer Webseite, Erstellung eines Gutachtens oder einer Analyse) hat Ihr Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung bzw. Minderung des Honorars, auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen.
Leistungen, die von Ihnen erbracht wurde, müssen in diesem Fall vom Auftraggeber wieder an Sie zurückgegeben werden. Im Gegenzug müssen Sie bereits erhaltenes Honorar zurückbezahlen bzw. auf fällige Honorare verzichten.
In diesen Fällen greift der Eigenschadenbaustein «Rücktritt vom Auftrag» (RPC-Baustein).
Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB
Der Auftragnehmer schuldet ein konkretes Ergebnis: die Schaffung eines Werkes. Darunter fallen die Herstellung einer Software, aber auch die Erstellung eines Gutachtens (unkörperlicher Werkerfolg).
PRC-Baustein: Personal- und Sachkosten abgedeckt
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Ihre vergeblichen Aufwendungen (Personal- und Sachkosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn), wenn Ihr Kunde bzw.- Auftraggeber berechtigt vom Projekt zurücktritt – soweit der Grund für seinen Rücktritt nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen durch Sie beruht.
Durch den RPC-Baustein der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind:
- Ihre vergeblichen Aufwendungen (Honorare und entstandene Kosten).
- Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeitern und Subunternehmern.
- „Passiver Rechtsschutz“: Der Versicherer klärt auf seine Kosten, ob der Rücktritt Ihres Auftraggebers berechtigt war.
Beispiel für die Ermittlung der „vergeblichen Aufwendungen" bei einem Freiberufler:
- Vergebliche Aufwendungen = Umsatz minus kalkulierter Gewinn
- Gewinn = Umsatz minus Fixkosten* minus variable Kosten**
* Unter Fixkosten fallen z.B. Büromiete inkl. Nebenkosten, Telefon, Handy, Versicherungsbeiträge, Leasing oder Abschreibungen.
** Variable Kosten sind z.B. Reisekosten für das Projekt sowie personelle Unterstützung durch freie Mitarbeiter oder Subunternehmer.
Schadenbeispiel: Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt
Nach einigen Verzögerungen und mehrfachem Nachbessern ist Ihr Kunde mit der von Ihnen abgelieferten Leistung immer noch nicht zufrieden und tritt vom Vertrag zurück (z.B. nach § 323 und § 346 ff. BGB). Aufgrund dieses Rücktritts muss der Auftraggeber die bislang von Ihnen erbrachte Leistung nicht bezahlen. Sie hatten jedoch erhebliche Aufwendungen für das fünf Monate dauernde Projekt – für das sie auch Subunternehmer bezahlen mussten, die Sie für das Projekt beauftragt hatten.
Diese vergeblichen Aufwendungen bezahlt der Versicherer (abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung)
Weiterführende Informationen
Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt (RPC-Baustein)
Regress (nach VVG)
Risikomanagement (englisch Riskmanagement)


