Umorganisation (BU-Versicherung)
Bei der Umorganisation prüft die Berufsunfähigkeitsversicherung, ob der bisherige Arbeitsplatz so umstrukturiert werden kann, dass die bisherige Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann.
Da ein Angestellter dies in der Regel nicht selber beeinflussen kann, sondern auf seinen Arbeitgeber angewiesen ist, spielt die Umorganisation für Arbeitnehmer kaum eine Rolle.
1. Bei Selbständigen und Gesellschaftern von Unternehmern kann die Umorganisation durchaus ein Rolle spielen
Die Berufstätigkeit bei Selbständigen und Gesellschaftern besteht in der Leitung des Unternehmens. Er kann dabei die Tätigkeiten weitgehend bestimmen, die er selbst ausübt. Die Berufsunfähigkeit wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsgestaltung und der im Unternehmen bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenverteilung beurteilt werden.
Gute BU-Versicherer legen jedoch bedingungsgemäß fest, dass
a) die Umorganisation zumutbar und sinnvoll sein muss,
b) die Zumutbarkeit in den Bedingungen als betrieblich zweckmäßig und ohne erheblichen Kapitaleinsatz definiert sein muss,
c) dem Betriebsinhaber nicht nur eine «Verlegenheitstätigkeit» verbleibt,
d) die Aufgabe des Betriebes für eine BU-Leistung nicht erforderlich ist.
2. Bei IT-Freiberuflern, „Ein-Mann“-GmbH´s, Ltd´s, kleinen IT-Dienstleistern etc. spielt die Umorganisation eine eher untergeordnete Rolle
Der Freiberufler kann nicht wie der Unternehmer Tätigkeiten delegieren und sich nur bestimmte (noch ausübbare) Arbeiten aussuchen.
Im Gegenteil: Gerade bei IT-Freiberuflern und kleinen IT-Dienstleistern spielt die Flexibilität, Mobilität und vielfältige projektabhängige Einsetzbarkeit eine große Rolle. In diesen Fällen ist die von guten Berufsunfähigkeitsversicherern für eine Umorganisation geforderte betriebliche Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit wie unter Punkt 1. beschrieben nicht gegeben und steht somit einer Leistung auch nicht im Wege.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Artikel «Berufsunfähigkeitsversicherung: “Die zahlen doch eh nicht!” - Teil 2»
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