Das exali Glossar für Versicherungsbegriffe

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Verschuldenshaftung (deliktische Haftung)

Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, das im Zivilrecht (Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem geschädigten Dritten und im Strafrecht die Straffolge auslöst.

Wer einem Dritten Schaden zufügt, ist demnach zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet (= deliktische Haftung). Zudem kann ein Geschädigter auch Schmerzensgeld einfordern.

Die deliktische Haftung – auch Verschuldenshaftung bzw. Unrechtshaftung genannt – ist durch entsprechende Bestimmungen in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt.

Deliktische Haftung (Verschuldenshaftung) - exali GmbH

Kernvorschrift des deutschen Deliktrechts ist der § 823 BGB:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


Vermögensschaden (reiner- / echter Vermögensschaden)
Vermögensschaden (unechter)
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