Verschuldenshaftung (deliktische Haftung) im exali - Glossar und Lexikon von A-Z

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Verschuldenshaftung (deliktische Haftung)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (Deliktrecht) muss man grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat. Man spricht hier auch von deliktischer Haftung.

Kernvorschrift des deutschen Deliktrechts ist der § 823 BGB:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


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