Vertragliche Haftung
Im Gegensatz zur „Gesetzlichen Haftung“, die sich aus den gesetzlichen Regelungen (insbesondere dem Schuldrecht im BGB) ergibt, basiert die vertragliche Haftung auf vertraglichen Vereinbarungen und Leistungszusagen zwischen zwei Parteien (z.B. Auftraggeber und Auftragnehmer).
Ein Schadenersatzanspruch entsteht, wenn die Leistungspflicht nicht erfüllt oder schuldhaft verzögert wird. Weiterhin kann sich eine Haftung durch eine sog. „Schlechterfüllung“ ergeben, wenn der Schuldner (z.B. Auftragnehmer) den geschuldeten Leistungsgegenstand zwar erbringen kann, dieser Gegenstand (z.B. Software, Webseite, Imagebroschüre) aber nicht so beschaffen ist, wie er nach dem Vertrag beschaffen sein sollte.
Die meisten Haftpflichtversicherer schließen die vertragliche Haftung aus. Dies ergibt sich z.B. aus dem Ausschluss des § 4 Ziff. I 1 AHB , wonach vertraglich begründete Ansprüche auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, nicht versichert sind. Beispiele hierfür sind:
- Haftungsfreistellungen des Auftraggebers,
- Leistungspflichten aus so genannten Service Level Agreements (SLA´s),
- eine vereinbarte Beweislastumkehr oder
- eine Regelung, die den Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers ausschließt.
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Die von exali angebotene IT-Haftpflichtversicherung, die IT-Experten-Haftpflicht sowie die Media-Haftpflicht XL versichern auch Ansprüche auf Basis der vertraglichen Haftung.
Bei der Web-Haftpflicht, die exali in Zusammenarbeit mit dem Partner freelancermap.de anbietet, kann die vertragliche Haftung als Leistungserweiterung mit eingeschlossen werden.
(siehe auch gesetzliche Haftung)
Vermögensschaden (reiner- / echter Vermögensschaden)
Vermögensschaden (unechter)
Vermögensschadenhaftpflicht
Verschuldenshaftung (deliktische Haftung)
Verstoßtheorie / Verstoßprinzip (im Schadenfall)
Voranfrage (BU-Versicherung)
Vorläufige Deckung
Vorsatz
Vorsorgeversicherung / Vorsorgeklausel
VVG (Abkürzung)


