Webseite ist nicht gleich Webseite, deshalb sollten diese drei Fälle unterschieden werden:
Beispiel 1: Webseiten zur Vermarktung der eigenen Dienstleitung (eigener Webauftritt)
Beispiel 2: Webseiten / Portale (Publishing) als Geschäftsmodell
Beispiel 3: Webshops / Online-Shops
Eine Werbeagentur betreibt eine eigene Webseite, auf der sie ihr gesamtes Dienstleistungsspektrum im Bereich Web und Print darstellt. Bestimmte Leistungen können sogar direkt online bestellt bzw. beauftragt werden. „Medienfremde“ Konsumwaren wie bei einem Online-Shop (z.B. Sneakershop, Shop für Möbel, etc.), werden jedoch nicht angeboten.
Hinweis: Um Missverständnissen vorzubeugen: Ist ein IT-Unternehmen mit einer IT-Betriebshaftpflicht (z.B. einer speziellen IT-Haftpflicht versichert, dann ist auch der Online-Vertrieb des Unternehmens mitversichert – und damit der dazugehörige Online-Shop (Handel mit Hard- und Software) als Teil des originären Geschäftsmodells.
Dienst- und Werkleistungen:
Über eine zeitgemäße Betriebshaftpflicht mit integrierter Vermögensschadenhaftpflicht kann die Medienagentur Vermögensschäden versichern, die sie bei ihrem Auftraggeber durch fehlerhafte Dienstleistungen verursacht hat. Zum Beispiel aufgrund von Programmierfehlern, fehlerhafte Beratung, Fehlern in der Druckvorstufe, oder einer Marken- oder Urheberrechtsverletzung.
Webseite:
Auf der anderen Seite ist auch das Veröffentlichungsrisiko von Inhalten für eigene Produkte oder Dienstleistungen der Werbeagentur über eine solche spezifische Betriebshaftpflicht versichert. Darunter fallen z.B. Fehler in den AGB, fehlerhafte Auszeichnungen auf der Website, Copyrightverletzungen, Fehler im Impressum oder Wettbewerbsverstöße.
Betrieb / Büro:
Mit einer Betriebshaftpflicht lassen sich auch Personen- und Sachschäden abdecken, die z.B. bei Kundenterminen, durch Teilnahme an Messen und Ausstellungen oder durch die Anmietung eines Büros entstehen können.
Ein freiberuflicher Suchmaschinenoptimierer (SEO) und Suchmaschinenmarketer(SEM) betreibt unter eigenem Namen mehrere Webseiten, die auf bestimmte Themen (Keywords) optimiert sind. Diese Webseiten nutzt der Experte, um seine Kunden im Linkbuilding zu unterstützen. Zudem generiert er über Banner und Verlinkungen auf den Webseiten Leadvergütungen – z.B. durch Adwords- oder Adsense-Programme von Google. „Branchenfremde“ Konsumwaren wie bei einem Online-Shop, werden auf den Seiten allerdings nicht verkauft.
Dienst- und Werkleistung:
Eine Betriebshaftpflicht mit integrierter Vermögensschadenhaftpflicht – wie z.B. die spezielle Media-Haftpflicht über exali – sichert die SEO- / SEM-Tätigkeiten des Experten ab – und damit Vermögensschäden, die er einem Kunden zugefügt hat. Zum Beispiel, wenn es durch Überoptimierung zu einer Penalty oder sogar Sperrung eines Accounts durch Google und damit zu Umsatzeinbußen des Kunden gekommen ist.
Contentseiten:
Darüber hinaus ist – wie auch beim ersten Beispiel – das Veröffentlichungsrisiko versicherbar, das sich aus dem Betreiben der einzelnen Contentseiten / Portale ergibt. Etwa, wenn die Inhalte auf den Seiten Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte oder Lizenzrechte verletzen.
Betrieb / Büro:
Auch Personen- und Sachschäden können versichert werden.
Im dritten Beispiel vertreibt ein Händler vertreibt Konsumgüter über das Internet (Online-Shop).
Vertrieb:
Der Vertrieb von Konsumgütern ist nicht als IT- oder Medientätigkeit zu verstehen – auch, wenn er teilweise oder komplett über das Internet abgewickelt wird. Daher ist er auch nicht über eine spezielle «IT-Haftpflicht» oder «Media-Haftpflicht» versicherbar.
Online-Shop / Webshop:
Das gilt derzeit auch allgemein für das Veröffentlichungsrisiko, z.B. aus Fehlern in der Produktbeschreibung oder Bild- und Markenrechtsverletzungen im Webshop.
Für spezielle Rechtsverletzungen wie z.B. Verstöße gegen Datenschutzgesetzte oder Persönlichkeitsrechte gibt es seit kurzem erste Angebote. Leider ist dieser Bereich noch so neu, dass hier Erfahrungswerte fehlen. Dieser Versicherungsschutz wird zusammen mit weiteren Leistungskomponenten wie z.B. einer Absicherung von Hackerschäden angeboten.
Hinweis: Um sein Betriebs- und Produkthaftungsrisiko (der Händler ist für den Kunden ein so genannter Quasi-Hersteller) durch die vertriebenen Waren abzusichern, benötigt der Händler zudem eine spezielle Betriebshaftpflicht mit Produkthaftpflicht. Eine solche Versicherung ist ohne Weiteres am Markt zu bekommen und unterscheidet sich im Versicherungsumfang nicht von der Versicherung eines „traditionellen“ Händlers, der seine Waren in einem Laden verkauft. Doch Vorsicht: Damit sind die Internetrisiken aus dem Betrieb des Webshops nicht abgedeckt.
Fazit: Mittlerweile gibt es die Möglichkeit, Portale losgelöst von einer sonstigen IT und Medientätigkeit zu versichern.
Jedoch mit entscheidenden Einschränkungen: Versicherbar sind lediglich Portale aus dem Bereich Publishing und eben nicht der Vertrieb von Industrie- und Konsumprodukten über eine Webseite (Online-Shops).
© Flora Anna Grass – exali GmbH
Das Versicherungsportal exali bietet IT-Freiberuflern und Dienstleistern, Medienschaffenden und Consultants exklusive Versicherungslösungen, die Ihre geschäftlichen Risiken kalkulierbar machen.
|
Das Versicherungsportal für IT-Experten und IT-Freiberufler |
Das Versicherungsportal für Medienberufe und Agenturen |
Das Versicherungsportal für Berater, Manager und Trainer |
Spezielle Versicherungskonzepte für IT-Experten und Dienstleister
Spezielle Versicherungskonzepte für Medienberufe und Agenturen
Spezielle Versicherungskonzepte für Berater, Manager und Trainer
© exali GmbH, alle Rechte vorbehalten