In seinem Urteil vom 18. Mai 2009 (Az.: 2 BvR 2233/07 u. a) gab das BVerfG dem Geschäftsführers eines IT-Dienstleisters Recht. Dieser Kläger – der eben im Auftrag von Kunden immer wieder Sicherheitsanalyseprogramme einsetzt – hatte argumentiert, dass solche Hacker-Tools unverzichtbar bei der Sicherheitsprüfung von IT-Systemen seien.
Schon vor dem BVerfG -Urteil: Im Gegensatz zu vielen Versicherern gibt Hiscox die Zusicherung, dass in der Schadensabwicklung nur die Anweisung oder der Auftrag des Kunden zählen und nicht ein eventueller Verstoß gegen Paragraf 202c StGB. Im Gegensatz dazu findet sich nämlich in den meisten Versicherungsbedingungen der Ausschluss für Schäden durch bewusstes Abweichen von Vorschriften und Gesetzen.
Dadurch besteht die Gefahr, dass ein Versicherer Schaden, der z.B. bei einem Penetrationstest entsteht, mit der Begründung abgelehnt, dass hier vom Gesetz zur Verwendung von Hackertools bewusst abgewichen wurde.
Das Problem: Egal ob es sich um einen Cyberkriminellen oder rechtschaffenen freiberuflichen IT-Sicherheitsexperten handelt – der Hackerparagraph verbietet per se die Beschaffung bzw. Überlassung solcher Programme.
IT-Dienstleister und Systemadministratoren stelle dies vor die Wahl, sich entweder strafbar zu machen oder Rechnersysteme nur unzureichend vor etwaigen Angriffen schützen zu können.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschloss, die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Tätigkeit der Beschwerdeführer nach Paragraf 202c StGB nicht strafbar sei. Insbesondere die Grenzen des Paragraf 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB wurden deutlich, denn laut BVerfG fällt Software, die sowohl legalen als auch illegalen Zwecken (Dual Use Tools) dienen kann, nicht automatisch unter die Vorschrift.
Wichtig: Damit IT-Dienstleister und Systemadministratoren in jedem Fall auf der sicheren Seite sind, sollten sie darauf achten: Auftrag und die einzelnen Schritte einer Sicherheitsüberprüfung mit Hacker-Tools müssen vertraglich geregelt und dokumentiert sein.
Keine klare Entscheidung hat das BVerfG allerdings hinsichtlich der Überlassung von Software an Dritte gefällt.
Wenn für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Projekts ein "Hacker-Tool" verwendet werden muss und es zu einem Schaden kommt, dann ist der IT-Experte auch versichert.
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