Der ganze Fall: In seinem Urteil vom 20. Juli diesen Jahres (Az. 17 O 303/12) hatte das LG Stuttgart entschieden, dass ein Seitenbetreiber für ein widerrechtlich veröffentlichtes Bild eines Nutzers auf seiner Facebook-Fanpage haften muss.
Eine Entscheidung, die für Diskussionen im Netz sorgte. Dabei wurde jedoch vieles „heißer gekocht, als gegessen“. Denn laut dem Urteil können Fanpage-Betreiber zwar für Verstöße von Dritten auf ihren Seiten haftbar gemacht werden (sog. Störerhaftung) – allerdings nur, wenn sie davon Kenntnis hatten und dennoch nicht dagegen vorgingen.
Im Klartext bedeutet das: Fanpage-Betreiber haften NICHT automatisch für Verstöße ihrer Nutzer, sondern nur dann, wenn sie trotz besserem Wissen den Beitrag nicht unverzüglich (= in einem Zeitraum von drei bis fünf Tagen) löschen.
So auch im vor dem LG Stuttgart verhandelten Fall: Obwohl der Seitenbetreiber vom Urheber des Bildes informiert wurde, dass sein Werk von einem anderen User widerrechtlich hochgeladen worden war, entfernte er den Beitrag nicht. Der Urheber zog vor Gericht – und bekam Recht.
Vor diesem Hintergrund erscheint das Urteil des LG Stuttgart weitaus „undramatischer“ als so manche Reaktion im Netz vermuten ließ. Dabei ist die Feststellung, dass Fanpage-Betreiber für Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können, nicht wirklich neu.
So kann jeder Betreiber in Haftung genommen werden, der Beiträge selbst hoch lädt bzw. fremde Inhalte in seiner Chronik teilt und dadurch eine Rechtsverletzung begeht.
Und was die Inhalte von Dritten auf der Fanpage angeht: Nur wer Kenntnis von einem Rechtsverstoß hat und nichts dagegen unternimmt, kann als Betreiber in Haftung genommen werden. Und das muss – salopp gesagt – erst mal nachgewiesen werden.
Was hinter diesem juristischen Prinzip des „Haftungsprivilegs“ steckt, erklärt Experte und Rechtsanwalt Thomas Schwenke in seinem informativen Gastbeitrag „Erstes Facebookurteil – Fanseitenbetreiber haftet für Urheberrechtsverstoß des Nutzers“ auf allfacebook.de:
Darin schreibt er, zum einen müsse nachgewiesen werden, dass der Seitenbetreiber den Beitrag überhaupt gesehen habe – beispielweise durch einen Stellungnahme wie einen Kommentar oder den Klick auf „Gefällt mir“. Zum anderen müsse nachgewiesen werden, dass der Betreiber die Rechtswidrigkeit des Beitrags erkannt habe. Dies sei jedoch, so der Experte, bei Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Bilder kaum möglich: Woher solle der Seitenbetreiber wissen, dass der Nutzer nicht die nötigen Rechte am Bild hatte?
Sehr wahrscheinlich sei deshalb, dass der Betreiber deshalb schadenersatzpflichtig gemacht werde, weil er über den Rechtsverstoß informiert wurde, jedoch nicht handelte – wie auch in dem vor dem LG Stuttgart verhandelten Fall.
Dennoch können auf den Seitenbetreiber Kosten z.B. für eine Unterlassungserklärung zukommen. Daher bleibt, wie bei so vielen Themen im Social Web, ein gewisses Restrisiko.
© Flora Anna Grass – exali GmbH
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