Wenn ein Künstler während einer Aktion von einem Fotografen abgelichtet wird, dann entscheidet nicht der Fotograf über das Recht zu deren Veröffentlichung, sondern der Künstler selbst – oder dessen Erben. So lautet der Urteilsspruch im Zusammenhang mit Fotos, die den verstorbenen Künstler Joseph Beuys (1921 – 1986) bei einer Kunstaktion zeigen, während er unter anderem eine seiner berühmten Fettecken erstellt.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 255/09) ist das vorläufige Ende eines langjährigen Rechtsstreits um die Ausstellung von gerade mal 18 Fotos. Im Jahr 1964 hatte der Fotograf Manfred Tischler den Künstler Beuys während der ZDF-Sendung „Drehscheibe“ bei einer Kunstaktion abgelichtet. Auf seinen Bildern dokumentierte er, wie Beuys live aus Margarine-Riegeln eine seiner berühmten Fettecken herstellt, mit Schokolade ein Transparent malt und einen Spazierstock mit Fett verlängert.
2009, ein Jahr nach dem Tod von Fotograf Tischler, veröffentlichte die Stiftung „Museum Schloss Moyland“ die Schwarzweißaufnahmen in der Ausstellung „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischler“. Eva Beuys, die Witwe des verstorbenen Künstlers, klagte vor Gericht für ein Verbot der Ausstellung – und bekam nun wiederholt Recht.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bilder der Live-Performance lediglich eine Bearbeitung der Werke von Beuys darstellten. Wörtlich formulierte das Gericht dazu: „Es liegt vielmehr eine unzulässige Verwertung einer Umgestaltung gemäß § 23 UrhG vor. Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Umgestaltung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 – Happening).“
Das Museum darf die Fotoserie bereits seit 2009 nicht mehr zeigen. Eine Aufzeichnung der ZDF-Sendung existiert nicht mehr.
Das Urteil zum Beuys-Urheberrechtsstreit ist ein Präzedenzfall, der weitreichende Folgen haben könnte. Es schränkt die Rechte von Fotografen empfindlich ein, was die Abbildungen von dynamischen Aufführungen angeht. Und das könnte künftig eine ganze Lawine an verboten auslösen: Denn darunter fallen auch Theateraufführungen, Musikdarstellungen, etc.
Letztendlich kann nun nur noch der Bundegerichtshof darüber entscheiden, ob er sich den ersten beiden Urteilen anschließt – sollte die Stiftung „Museum Schloss Moyland“ Revision einlegen.
Der Streit zeigt, wie schwierig es für Fotografen ist, sich auf rechtlich sicherem Terrain zu bewegen. So kann es in der Praxis schnell vorkommen, dass Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte verletzt werden. Und zwar ohne dass dies absichtlich forciert wird.
Denn nicht zuletzt leben Fotografen von der Weitervermarktung ihrer Abbildungen – eine Trennung zwischen Vermarktung und reiner Dokumentation ist betriebswirtschaftlich schwierig.
Die Media-Haftpflicht light über exali schützt freiberufliche Fotografen und Agenturen im Schadenfall umfassend. Denn sie sichert die Verletzung fremder Rechte europaweit (bzw. weltweit mit Leistungserweiterung) ab – und das auch im Fall grober Fahrlässigkeit. Dazu gehören:
Zudem beinhaltet die Media-Haftpflicht über exali den Passiven Rechtsschutz, z.B. für Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Unterlassungen. Damit übernimmt der Versicherer im Schadenfall nicht nur die Kosten für den Schaden selbst, sondern auch die die Kosten für die Abwehr eines unbegründeten Anspruchs seitens Dritter – im Versicherungsjargon auch kurz „Schadenabwehr“ genannt.
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