Frage: Ich arbeite hauptsächlich als externer Datenschutzbeauftragter. In der Presse habe ich kürzlich gelesen, dass einem Unternehmen ein Bußgeld aufgrund von Datenschutzverstößen im siebenstelligen Euro-Bereich auferlegt wurde. Bei meiner weiteren Recherche bin ich über einen Ausschluss in der auf Ihrer Webseite angebotenen consulting-Haftpflichtversicherung für Datenschutzbeauftragte gestoßen.
„ II, 12 Consulting-Haftpflicht: Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche, die sich aus Geldstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben.“
Wie ist dieser Ausschluss in den Versicherungsbedingungen zu verstehen?
Ralph Günther: Zum besseren Verständnis dieses Ausschlusses sind zwei Fälle zu unterscheiden. Maßgeblich ist, gegen wen sich die orginäre Bußgeldforderung richtet bzw. wer die auslösende Rechtswidrigkeit begangen hat.
Zur Veranschaulichung dazu zwei Fallbeispiele:
Der Datenschutzbeauftragte (Versicherungsnehmer) berät ein Unternehmen. Dieses verstößt aufgrund eines Beratungsfehlers seines Consultants gegen Datenschutzrichtlinien und bekommt ein Bußgeld auferlegt. Daraufhin stellt das Unternehmen eine Regressforderung für Schadenersatz an den externen Datenschutzbeauftragten in Höhe des Bußgeldes.
Da es sich in diesem Schadenfall um eine Regressforderung handelt, die aus einem Beratungsfehler resultiert, wird dieser durch die Consulting-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Anders verhält es sich, wenn der Versicherungsnehmer einen eigenen bzw. persönlichen Datenschutzverstoß begeht.
Der Versicherungsnehmer begeht selbst einen Datenschutzverstoß. Gegen ihn wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Da der Verstoß in diesem Fall direkt vom Datenschutzbeauftragten begangen wurde, greift der oben genannte Ausschluss.
Es besteht kein Versicherungsschutz durch seine Consulting-Haftpflichtversicherung.
Wichtige Dokumente zur Consulting-Haftpflicht im Überblick:
Consulting-Haftpflicht Dokumente
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