Versicherungsschutz für Interim Manager bzw. Management auf Zeit?

Sie fragen - Wir anworten | Dezember 2010

Frage: Sie schreiben auf der Webseite von Management auf Zeit und Interim Manager mit Organfunktion. Was verstehen Sie darunter – und bieten sie für Interim Manger Versicherungsschutz?

Antwort von exali

Ralph Günther: Lassen Sie mich vorweg kurz definieren, was der Versicherer unter "Management auf Zeit“ (auch Interimsmanagement genannt) versteht: Als Interim Manger (Manager auf Zeit) bezeichnet man freiberufliche bzw. selbstständige Consultants, die neben der Beratungsleistung für ein Unternehmen auch Führungsaufgaben wahrnehmen.

Aus haftungsrelevanten Gesichtspunkten unterscheidet man zwischen

  1. Interim Manager ohne Organhaftung: übernimmt z.B. auf Abteilungsleiter- oder Projektleiterebene für das beauftragende Unternehmen zeitlich befristet Führungsaufgaben, ohne jedoch als Geschäftsführer oder Vorstand des Unternehmens - sprich als Organ - verantwortlich Entscheidungen zu treffen.
  2. Interim Manager mit Organhaftung: übernimmt zeitlich befristet nicht nur Führungsaufgaben, sondern auch die Führungsverantwortung als Geschäftsführer oder Vorstand und gehört damit den Organen des Unternehmens zumindest übergangsweise an. Dadurch entstehen zusätzliche Haftungspotentiale.

Warum diese Abgrenzung: Wenn Sie als Interim Manager ohne Organstellung Projekte ausführen, haften Sie z.B. nach § 280 Abs. 1 BGB für Schadenersatzanspruche aufgrund des geschlossenen Beratervertrages sowie nach §§ 823 ff BGB für deliktische Ansprüche (Beispiel: Sie verursachen einen Personenschaden oder beschädigen Gegenstände, die im Eigentum des Unternehmens stehen).

Diese Schäden sind durch den Vermögensschadenhaftpflicht- und Betriebshaftpflichtbaustein der «Consulting-Haftpflicht» gedeckt (siehe hierzu auch Ziffer II Abs. 1 der Consulting-Haftpflicht Besondere-Bedingungen-exali 11-2010).

Wenn Sie jedoch als Interim Manager auch als bestellter oder faktischer Geschäftsführer oder Vorstand tätig sind, ergeben sich nach § 93 Abs. 2 AktG oder § 43 Abs. 2 GmbHG zusätzlich die sogenannte Organhaftung, z.B. durch Pflichtverletzungen. Dabei spielen nicht nur „eigene“ Pflichtverletzungen eine Rolle, da das Management „gesamtschuldnerisch“ haftet, sofern sich nicht der einzelne Interim Manager exkulpieren kann (d.h. das vermutete Verschulden wiederlegen kann).

Diese Organhaftungsansprüche sind in Berufshaftpflichtversicherungen wie der «Consulting-Haftpflicht» allgemein nicht versichert (siehe hierzu die Consulting-Haftpflicht Bedingungen Hiscox 01-2008 Ziffer II, Abs.12.:

„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände“.

Persönliche D&O-Versicherung als Zusatzbaustein

Diese Organhaftungsansprüche können nur über eine sogenannte Directors & Officers Versicherung (kurz D&O Versicherung) abgedeckt werden. Hierfür bietet exali eine persönliche D&O Versicherung für Interim Manager in Organfunktion als Leistungserweiterung zur «Consulting-Haftpflicht» an. Sie können die D&O Versicherung auch während der Vertragslaufzeit über die Upgrade-Funktion im Kundenbereich «Mein exali» mit einschließen.

Es ist möglich, dass die D&O Versicherung des Auftraggebers sowohl die "festen" Organe wie auch die externen Interim Manager (Manager auf Zeit) umfasst. Meist besteht jedoch über diese D&O Verträge aufgrund gesetzlicher Regelungen eine hohe Selbstbeteiligung und ein gewisser Interessenskonflikt, da der potentielle Anspruchsteller gleichzeitig der Policen-Inhaber der D&O Versicherung ist.

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