Versichert die Consulting-Haftpflicht auch Beauftragte für Abfallwirtschaft?

Sie fragen - Wir antworten | Juni 2010

Frage: Ich bin als „Beauftragter für Abfallwirtschaft“ tätig und auf der Suche nach einer Haftpflichtversicherung, die Schäden aus meiner Tätigkeit abdeckt. Besonders wichtig ist für mich, dass eventuelle Umweltschäden versichert sind. Bietet Ihre Consulting-Haftpflicht den von mir benötigten Versicherungsschutz?

Antwort von exali

Kathrin Schönberger: Über unsere Consulting-Haftpflicht sind prinzipiell Unternehmensberater versichert, die Betriebe nach volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beraten (siehe „consult VSH-Bedingungen 01-2008“, Ziffer I, 3 Abs. 1+2). Da wir häufiger Anfragen aus dem Bereich der Arbeitssicherheit (auch: „Betriebsbeauftragter für Abfall“) erhalten, haben wir die Tätigkeit als Beauftragter für Umweltschutz und Abfallentsorgung als  deklaratorisch mit aufgenommen.
  

In den Antragsfragen können Sie die auf Sie zutreffenden Tätigkeitsbereiche auswählen (Mehrfachauswahl ohne Mehrbeitrag möglich); diese Tätigkeiten werden dann in den Versicherungsschein mit aufgenommen.

Grundsätzlich liegt der Consulting-Haftpflicht das Prinzip der «offenen Deckung» zugrunde.
Das bedeutet, dass alle Schäden aus Ihrer erlaubten, beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater versichert sind, sofern sie nicht explizit in den Ausschlüssen genannt sind. Hierbei gilt es – im Zusammenhang mit den von Ihnen genannten Umweltschäden – lediglich den Ausschluss unter Ziffer II, 15 der Consulting-Haftpflicht Bedingungen 01-2008 zu beachten:

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für „Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft unmittelbar verändert werden, sowie Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Zustand von Boden, Wasser oder Luft im Rahmen der Auftragserfüllung nicht ausreichend berücksichtigt wird;“

Besonders relevant für Ihre Tätigkeit als Consultant ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH), da hier reine Vermögensschäden versichert sind, die aus Ihrer beratenden Tätigkeit entstehen können. Ein an Sie gestellter Schadenersatzanspruch resultiert nicht aus der Umwelthaftung, sondern aus einer fehlerhaften Beratung durch Sie als Consultant (= Vermögensschaden). Eine Mitversicherung von Umweltschäden in der Vermögensschadenhaftpflicht ist somit unnötig bzw. überflüssig, da es den Schaden aus der Beratung zu versichern gilt.

In der Büro- und Betriebshaftpflicht (Absicherung von Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierenden Vermögensschäden) ist die Umwelthaftpflichtversicherung enthalten. In den „consult BHV-Bedingungen 11-2008“ finden Sie unter Ziffer I, 1 + 3 und unter Ziffer III genauere Informationen zum Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung. Diese Umwelthaftplicht-Deckung bezieht sich jedoch auf Schäden, die aus dem allgemeinen Risiko Ihres Betriebes entstehen. Derartige Schäden treten im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Consultant eher selten auf.
Vorstellbar wäre z. B. folgendes Schadenszenario: Ein Brand in Ihren Büroräumen greift auf angrenzende Bürogebäude über und setzt z. T. hochgiftige Schadstoffe frei, die zu gefährlichen Verunreinigungen bei Personen und Gebäuden führen (Kontamination). Die Kosten, die für die notwendige „Dekontamination“ (Reinigung, Entfernen der Verunreinigungen) anfallen, sind bis zur vereinbarten Deckungssumme versichert.

Darüber hinaus gelten in der Büro- und Betriebshaftpflicht die typischen Risiken eines kaufmännischen Betriebes versichert, wie z. B. Schäden aus dem Verlust von Schlüsseln und Code-Karten, der Durchführung von Schulungen und Seminaren sowie Mietsachschäden.

Anmerkung: Die Betriebshaftpflichtversicherung Ihres Kunden / Auftraggebers beinhaltet üblicherweise die Absicherung gegen Umweltschäden und reguliert einen eventuell eintretenden Schaden.

Sofern der Schaden jedoch ursächlich durch eine Falsch- bzw. Fehlberatung Ihrerseits entstanden ist, kann Ihr Kunde Schadenersatzforderungen in Höhe der entstandenen Mehrkosten Ihnen gegenüber geltend machen. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls auch in Form einer Regressnahme durch den Betriebshaftpflichtversicherer Ihres Kunden erfolgen.
In diesem Zusammenhang besteht die Aufgabe des Versicherers in erster Linie darin zu prüfen, ob eine Fehlberatung Ihrerseits vorliegt oder ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Auftraggebers zu dem Schaden geführt hat. Der Nachweis eines Verschuldens Ihrerseits muss von Ihrem Auftraggeber erbracht werden. Die dafür notwendigen Kosten (z. B. Anwalts-, Gutachter-, Gerichtskosten) trägt der Versicherer (passiver Rechtsschutz).

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