Man muss mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, um überhaupt einen Leistungsanspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben. Innerhalb der fünf Jahre muss man insgesamt drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben oder Kindererziehungszeiten geltend machen können.
=> Die meisten IT-Dienstleister haben als Freiberufler oder Selbständige keinen oder einen sehr geringen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Selbst wenn Ansprüche auf staatliche Leistungen bestehen, sind diese nicht ausreichend. Unbeachtet von vielen, wurde dieser Bereich im Rahmen einer der letzten Rentenreformen 2001 neu geregelt:
Danach wurden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle am 01.01.2001 unter 40-Jährigen gestrichen und durch neue Erwerbsminderungsrenten ersetzt. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat nur wer keine andere Tätigkeit in einem bestimmten Umfang mehr ausüben kann.
» Wer seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall nicht mehr ausüben kann, wird uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen.
Ein Ingenieur erhält beispielsweise keinen Cent mehr aus der Rentenkasse, wenn er sich noch als Nachtwächter verdingen kann. Der erlernte Beruf und das bisher erzielte Erwerbseinkommen spielen also keine Rolle mehr. Die volle Rente bekommt nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die halbe Rente wird bei weniger als sechsstündiger Arbeitsfähigkeit pro Tag gezahlt.
Junge Berufseinsteiger müssen für ihren Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente in der Regel ohnehin mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Selbständige und Freiberufler können oftmals, trotz Beitragszahlung, keine Ansprüche auf Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erwerben.
Für Betroffene, die am 01.01.2001 vierzig Jahre alt waren, gilt eine Übergangsregelung. Sie erhalten die alten Berufsunfähigkeitsrenten weiter, allerdings spürbar gekürzt. Das Rentenniveau entspricht in etwa dem der halben Erwerbsminderungsrente.
Beispiele für staatliche Leistungen
Einer Berufsunfähigkeit geht in der Regel eine längerfristige Krankheit voraus. Beim Angestellten greift zuerst die gesetzliche Lohnfortzahlung und anschließend das Krankengeld der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Der Selbständige muss zunächst eine Karenzzeit überbrücken, bis er Leistungen aus seinem Kranken(tage)geld erhält.
In beiden Fällen wird bei der Zahlung von Krankengeld davon ausgegangen, dass es sich um eine Arbeitsunfähigkeit handelt, der Zustand also vorübergehend ist. Hält die Erkrankung länger an, prüft der Krankengeldzahler - nach eigenen Kriterien! - , ob nicht eine Berufsunfähigkeit, also eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, wird die Zahlung nach einer Übergangsfrist eingestellt - dies unabhängig davon, ob eine andere gesetzliche (z.B. LVA/ BfA/ Berufsgenossenschaft) oder private Versicherung eine Leistung erbringt.
Für den Angestellten sind die nächsten Stellen eventuell noch das Arbeitslosengeld und dann «Hartz 4» bzw. die Erwerbsminderungsrente, für den Freiberufler läuft es auf die Sozialhilfe hinaus.
Weitere gesetzliche Ansprüche gibt es nicht.
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