Häufige Fragen: Allgemein

  1. Unter welche Art Versicherung fällt die «IT-Haftpflicht»?
  2. Was versteht man unter Deckungssummen?
  3. Was versteht man unter Jahreshöchstleistung und pauschalen Deckungssummen?
  4. Was versteht man unter Maximierung der Deckungssumme?
  5. Was versteht man unter einem Personenschaden?
  6. Was versteht man unter einem Sachschaden?
  7. Was versteht man unter einem Vermögensschaden?
  8. Was war der bisher höchste versicherte Schaden?
  9. Was sind Sublimite im Versicherungsvertrag?
  10. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?
  11. Was ist der Unterschied zwischen IT-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Bürohaftpflicht?
  12. Was versteht man unter passivem Rechtsschutz in der «IT-Haftpflicht»?
  13. Welche Hauptaufgaben erfüllt die «IT-Haftpflicht» als Versicherung?
  14. Ist ein langfristiger Vertrag z.B. mit einer Laufzeit von über 3 Jahren ratsam?
  15. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung?

1. Unter welche Art Versicherung fällt die «IT-Haftpflicht»?

Die «IT-Haftpflicht» ist eine branchenspezifische Haftpflichtversicherung für IT-Experten, IT-Dienstleister und Telekommunikationsunternehmen nach dem Prinzip der „All-Risk-Deckung“. Um vor den Haftungsrisiken im IT- und Telekommunikationsbereich umfassend zu schützen, beinhaltet die «IT-Haftpflicht» folgende Versicherungsbausteine:

  • Vermögensschadenversicherung (kurz VSH)
  • Büro- & Betriebshaftpflichtversicherung (kurz BHV)
  • Produkthaftpflichtversicherung
  • Eigenschadenversicherung
  • optional: Zusatzbaustein Projektverträge
  • optional: Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt

Zur Eigenschadenversicherung

Neben Schäden bei Dritten (z.B. Kunde oder Auftraggeber) sind durch die «IT-Haftpflicht» auch bestimmte eigene Schäden (Sach- und Vermögensschäden) versichert.

  • NEU: Strafrechtliche Verteidigung im Schadenfall
  • NEU: Reputationsschäden
  • NEU: Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente
  • Vertrauensschäden durch eigene Mitarbeiter
  • Risiken durch Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Webseite (z.B. Hackerschaden)

Zur optionalen Leistungserweiterung „Zusatzbaustein Projektverträge“

Um den besonderen Anforderungen aus dem Projektgeschäft gerecht zu werden, bietet die «IT-Haftpflicht» im Online-Tarif von exali spezielle und exklusive Leistungserweiterungen für Risiken aus IT-Projektverträgen. Versichert sind z.B.

  • ausstehende Honorare (Eigenschaden) nach einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages
  • Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits-, Datenschutz- sowie Wettbewerbsvereinbarungen mit Ihren Auftraggebern
  • Erweiterung der Nachhaftung für Schadenfälle, die bis zu 6 Monate nach Aufgabe der Tätigkeit als Freiberufler / Selbstständiger eintreten

Zur optionalen Leistungserweiterung „Rücktritt vom Projekt“

Die zweite optionale Leistungserweiterung „Rücktritt vom Auftrag / Projekt“ versichert Ihre vergeblichen Sach- und Personalaufwendungen (inkl. eigener Honorare) bei einem berechtigten Rücktritt des Auftraggebers vom laufenden Auftrag.

Der Versicherungsschutz umfasst allgemein die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (so genannter passiver Rechtsschutz).

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2. Was versteht man unter Deckungssummen?

Bezeichnet in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadensfall leisten muss. In den Versicherungsbedingungen der «IT-Haftpflicht» werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet. Da Firmen, Selbständige und Freiberufler wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, stellt dies nicht nur für die Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer ein bedeutendes Risiko dar. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, so genannter Deckungssummen kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. Hier spricht man dann von einer Versicherungssumme und nicht von einer (abstrakten) Deckungssumme.

In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme z.B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch „3. pauschale Deckungssumme“ und „4. Maximierung der Deckungssumme“).

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3. Was versteht man unter Jahreshöchstleistung und pauschalen Deckungssummen?

Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Punkt 4.), wobei bei den mit „pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.

Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschaden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:

  • Deckungssumme für Personenschäden 5.000.000,00 € (pauschal)*
  • Deckungssumme für Sachschäden 5.000.000,00 € (pauschal)*
  • Deckungssumme für Vermögensschäden 1.000.000,00 €

Die Deckungssummen sind 2-fach maximiert je Versicherungsjahr.

*Im Versicherungsschein der «IT-Haftpflicht» können Sie auch diese Darstellung vorfinden: Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 5.000.000,00 €

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4. Was versteht man unter Maximierung der Deckungssumme?

Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Deckungssumme begrenzt, sogenannte 2-fache Maximierung (siehe hierzu auch Punkt 3).

Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 1 Mio. € (2-fach maximiert)
» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 1 Mio. €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 2 Mio. €.

Bei der angebotenen «IT-Haftpflicht» besteht für Vermögensschäden wie auch Personen- und Sachschäden eine 2-fache Maximierung der Deckungssummen bzw. Versicherungssummen.

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5. Was versteht man unter einem Personenschaden?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen „Personenschaden“ als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigungen von Menschen zur Folge hat. Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (so genannter Personenfolgeschaden), namentlich Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).

Als (Körper-)Verletzung wird ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

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6. Was versteht man unter einem Sachschaden?

Als „Sachschaden“ im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, etwa entgangener Gewinn. Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme (siehe Punkt 3. „pauschale Deckungssummen“) vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte Deckungssumme.

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7. Was versteht man unter einem Vermögensschaden?

Als „Vermögensschaden“ bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten“ Vermögensschäden unterschieden.

  • Echter Vermögensschaden (Beispiel): Durch das versehentliche Löschen der Datenbank eines Call-Centers sind die Mitarbeiter nicht in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen. Der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Informationen wie auch der Nutzungsausfall bis zur Rekonstruktion der Datenbank verursacht erhebliche Kosten.
     
  • Unechter Vermögensschaden (Personen-/Sachfolgeschaden): Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache. Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und in Folge zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden (in diesem Fall als Sachfolgeschaden).

Verbindliche Definition in den Bedingungen der exali «IT-Haftpflicht»:
Um Abgrenzungsproblematiken zu vermeiden, definiert der Versicherer Hiscox in den IT-Haftpflicht Bedingungen den Vermögensschaden wie folgt:

„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“

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8. Was war der bisher höchste versicherte Schaden?

Einschränkend muss man voranstellen, dass es exali nicht möglich ist, für den gesamten deutschen Versicherungsmarkt zu sprechen, denn unter anderem werden – aus verständlichen Gründen – nicht alle Schäden publik gemacht. Aus unserer Erfahrung und der langjährigen Zusammenarbeit mit Spezialversicherern für die IT-Branche können wir Ihnen ein Beispiel aus dem Winter 2006 geben. Hier betrug der Anspruch einer geschädigten Logistik-Firma durch einen EDV-Ausfall konkret 1,4 Millionen Euro!

Bei einem weiteren interessanten Fall entwickelte der Versicherungsnehmer für einen großen Mobilfunkanbieter eine neue Abrechnungsfunktion. Trotz einer umfangreichen Vorab-Simulation wurde eine Fehlkonfiguration übersehen. Die Folge: Den Kunden wurde nur ein Teil der tatsächlichen Nutzungsdauer in Rechnung gestellt. Dem Mobilfunkanbieter entstand ein Schaden durch entgangenen Gewinn in Höhe von 470.000,00 Euro.

Wichtig: Aufgrund des von uns genannten Beispiels lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse auf Schäden für jeden IT-Bereich ziehen. Da wir Ihre Tätigkeitsfelder nicht kennen, ist dieses Beispiel für Sie unter Umständen nicht "typisch", aber vielleicht zumindest ein Denkanstoß.

Weitere IT-Haftpflicht Schadenfälle finden Sie in der IT Infobase

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9. Was sind Sublimite im Versicherungsvertrag?

„Sublimite“ sind Unterversicherungssummen: D.h. der Versicherer reduziert im Vertrag die Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.).

Hinweis: In einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für IT-Unternehmen sollten aus Leistungs- und Transparenzgründen unserer Meinung nach keine Sublimite vereinbart sein.

  • In der «IT-Haftpflicht» gibt es für den Haftpflichtbereich keine Sublimite

  • In der „Eigenschadenversicherung“ sowie in der Leistungserweiterung „Zusatzbaustein Projektverträge“ gibt es Sublimite von 25.000,00 € je Schadenfall.

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10. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?

Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den IT-Freiberufler (Versicherungsnehmer) bzw. das IT-Unternehmen an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden.

Hinweis: Um das Kostenrisiko für Sie überschaubar zu halten, sollte die Selbstbeteiligung / Selbstbehalt im Schadensfall fest oder zumindest nach oben „gedeckelt“ sein (z.B. 10 %, max. jedoch 5.000,00 €). Ansonsten könnte eine im ersten Moment niedrig erscheinende SB von 5 % bei einem Schaden von z. B. 1 Mio. € trotzdem bedrohliche Ersatzleistungen für Sie nach sich ziehen.

Die feste Selbstbeteiligung in der «IT-Haftpflicht» beträgt 500,00 € je Schadenfall.

In der Eigenschadenversicherung beträgt die Selbstbeteiligung für den „Rücktritt des Auftraggebers“ vom Projekt 10 % der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.

Im „Zusatzbaustein Projektverträge“ gilt für die Leistungserweiterung „außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags“ eine Selbstbeteiligung von 15 %, mindestens jedoch die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.

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11. Was ist der Unterschied zwischen IT-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Bürohaftpflicht?

IT-Haftpflicht
Wir verwenden den Begriff «IT-Haftpflicht» als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten im IT-Bereich Rechnung zu tragen.

Bausteine der IT-Haftpflicht

1. Vermögensschadenhaftpflicht- bzw. Berufshaftpflicht-Versicherung

Unsere «IT-Haftpflicht» besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des IT-Experten versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (kurz VSH). Daher ist die «IT-Haftpflicht» prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen. Da bei der Absicherung von freien Berufen (z.B. Architekten, Anwälte, Wirtschaftsprüfer etc.) für die Vermögensschadenversicherung auch das Synonym Berufshaftpflichtversicherung verwendet wird, kann man die «IT-Haftpflicht» auch als Berufshaftpflicht des IT-Experten bezeichnen.

2. Büro- & Betriebs-Haftpflichtversicherung

Die «IT-Haftpflicht» versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros und Arbeiten vor Ort beim Auftraggeber entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Betriebshaftpflicht (kurz BHV).

Abwahl der Betriebshaftpflicht

Der Baustein Büro- und Betriebshaftpflicht kann in Tarifauswahl abgewählt werden. Wir empfehlen dies allerdings nur, wenn Sie bereits eine bestehende Betriebshaftpflicht (Vorversicherung) haben. Langfristig sollten Sie jedoch die Betriebshaftpflicht in die «IT-Haftpflicht» integrieren.

Die «IT-Haftpflicht» vereint folgende der voranstehend beschriebenen Versicherungsbausteine:

  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Absicherung reiner Vermögensschäden
  • Büro- & Betriebshaftpflichtversicherung für die Absicherung von Personen- und Sachschäden
  • Produkthaftpflichtversicherung für die Absicherung z.B. von Entwicklungsfehlern und Instruktionsfehlern
  • Eigenschadenversicherung z.B. für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt

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12. Was versteht man unter passivem Rechtsschutz in der «IT-Haftpflicht»?

Unter „Passiver Rechtsschutz“ versteht man, dass die «IT-Haftpflicht» das Kostenrisiko für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie für die professionelle Schadenregulierung durch die Übernahme der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (z.B. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten) trägt.

Im IT-Bereich fällt dem „Passiven Rechtsschutz“ gerade bei Anspruchsstellungen im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Rechte (wie z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Namens-, Marken- und Lizenzrechte) eine wichtige Rolle zu. Dabei gewährt der Versicherer auch vorläufigen Abwehrschutz im Falle einer möglichen vorsätzlichen Schadenverursachung.

„Passiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z.B. vom Auftraggeber) bezieht und nicht auf die „aktive“ Durchsetzung eigener Ansprüche.

NEU: Straf-Rechtsschutz

Sofern es im Rahmen eines versicherten Schadenfalles zu einem Strafverfahren kommt, übernimmt der Versicherer die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Entschädigungsgrenze beträgt 100.000,00 € je Versicherungsfall.

Hinweis: Die Kosten für Schadenregulierung oder Abwehr werden zusätzlich zur Deckungssumme (Leistungsobergrenze) vom Versicherer gezahlt, solange die Deckungssumme für die Schadenersatzzahlung nicht überschritten wird. Übersteigt der Haftpflichtanspruch die vereinbarte Leistungsobergrenze, trägt der Versicherer die Kosten nur insoweit, als sie bei einem Haftpflichtanspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. Bei Ansprüchen vor Gerichten der USA und Kanadas sind die Kosten auf die Versicherungssumme / Deckungssumme begrenzt.

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13. Welche Hauptaufgaben erfüllt die «IT-Haftpflicht» als Versicherung?

Die «IT-Haftpflicht» sichert Sie allgemein vor Schadenersatzforderungen „Dritter“ (z. B. Auftraggeber oder Kunden) ab, wenn Sie wegen Ihrer Tätigkeit im Einsatzbereich IT und Telekommunikation aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Die vier zentralen Leistungsbereiche der «IT-Haftpflicht» sind

  1. Prüfung von Ansprüchen
    Prüfen, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. 
  2. Schadenersatz
    Bei begründetem Schadenersatzanspruch Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung). 
  3. Professionelle Schadenabwehr (auf Kosten des Versicherers)
    So genannter passiver Rechtsschutz: Abwehr (d.h. gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung) von unberechtigten oder überhöhten Schadenersatzforderungen sowie Abmahnungen oder Unterlassungen. Dabei führt die «IT-Haftpflicht» für den IT-Experten, wenn notwendig, auch einen haftungsrelevanten Rechtsstreit in Schadenfällen und übernimmt dafür alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts-, Gutachter-, Sachverständigen- und Zeugenkosten). 
  4. Unternehmerisches Risiko für Eigenschäden minimieren
    Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die optionalen Leistungserweiterungen „Rücktritt vom Projekt“ / Return of Project Costs und „Zusatzbaustein Projektverträge“ reduziert die «IT-Haftpflicht» das unternehmerische Risiko für bestimmte Eigenschäden wie z. B.
    • NEU: Strafrechtliche Verteidigung im Schadenfall
    • NEU: Reputationsschäden
    • NEU: Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente
    • Vertrauensschäden durch eigene Mitarbeiter
    • außerordentliche Kündigung oder Rücktritt des Auftraggebers
    • Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen sowie vertragliche Wettbewerbsverbote
    • Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Webseite (z.B. Hackerschaden)

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14. Ist ein langfristiger Vertrag z.B. mit einer Laufzeit von über 3 Jahren ratsam?

Wählen Sie bei einer beruflichen / betrieblichen Haftpflichtversicherung eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr, um Bedingungsverbesserungen und Beitragsvorteile schneller nutzen bzw. den Versicherungsschutz Ihren geänderten Anforderungen anpassen zu können. Lassen Sie sich dabei nicht durch Laufzeit-Rabatte von z.B. 5-10 % zu einer langen Vertragsdauer verleiten, da die Flexibilität deutlich mehr wert ist. Wenn man bedenkt, dass die Preisunterschiede zwischen einzelnen Anbietern leicht mehrere 100,00 € betragen können, wäre eine Bindung auf 3 Jahre keinesfalls lohnend.

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15. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung?

  1. Anzuwendendes Recht
    Auf diesen IT-Haftpflicht-Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden (für Antragsteller in Österreich das österreichische Recht).
  2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
    • Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
    • Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali seinen Sitz hat.
    • Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatten.
  3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
    Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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In der IT-Haftpflicht u.a. versicherte Tätigkeiten:

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Datenbankentwickler
Datenverarbeitungsbetrieb
EDV-Dienstleister
Informatiker / Fachinformatiker
Hardware Händler
Hardware Hersteller
Hardware-Betreuer
Hardwareentwickler
Internet- / Web-Dienstleister
Internet Service Provider
iOS / Android Entwickler
IT Interim Manager / IT Manager
IT-Projektleiter / Change Manager
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IT-Berater / IT-Consultant / EDV-Berater
IT-Engineer / IT-Ingenieur / EDV-Ingenieur
IT-Sachverständiger / EDV-Gutachter
IT-Tester / Testspezialist (Software)
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