exali - Ausschluss von Vertragsstrafen durch Leistungsverzug?

IT-Haftpflicht: Ausschluss von Vertragsstrafen durch den Verzug einer Leistung?

Sie fragen - Wir antworten | Mai 2010

Frage: Ich habe in den Versicherungsbedingungen der IT-Haftpflicht (Net-IT) gelesen, dass Ansprüche wegen Vertragsstrafen nicht versichert sind. Warum sind Vertragsstrafen eigentlich nicht versichert? Fallen unter diesen Ausschluss auch «Verzugsstrafen», die ich mit meinem Auftraggeber vereinbare?

Antwort von exali

Ralph Günther: Unter den von Ihnen zitierten Ausschluss (Ziffer II. Abs. 1.3 der Net-IT Bedingungen 01-2008) fallen prinzipiell alle Vertragsstrafen (z.B. Konventionalstrafen, Pönalen), die Sie individuell und unabhängig vom Schaden mit Ihrem Kunden bzw. Auftraggeber durch einen Vertrag vereinbaren.

Davon abzugrenzen sind Schadenersatzforderungen, die aufgrund einer Nichterfüllung von einer gesetzlichen oder vertraglichen Leistungspflicht entstehen. Hierfür ist die Ausgangsbasis – sprich Anspruchsgrundlage – ein tatsächlich eingetretener und nachweisbarer Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, der einem Dritten (z.B. Ihrem Kunden oder Auftraggeber) entsteht.

 

Vertragsstrafen sind für den Versicherer generell nicht kalkulierbar, da Sie hierbei keinen  Schaden eines Dritten absichern würden, sondern Ihr eigenes unternehmerisches Risiko aus der vereinbarten Strafe versichern.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Sie vereinbaren vertraglich, dass Sie bei einer umfangreichen Softwareimplementierung für eine Zeitüberschreitung von nur einem Tag 100.000 EUR Vertragsstrafe an Ihren Auftraggeber zahlen.

Tatsächlich ist Ihrem Auftraggeber durch die Verzögerung

 

  1. gar kein Schaden entstanden oder
  2. ein Schaden in Höhe von 10.000 EUR entstanden.

Nach Ziffer I. Abs. 1.2 der Net-IT Bedingungen 01-2008 ist der Schadenersatz aufgrund einer Leistungsverzögerung zwar versichert, nicht jedoch eine damit verbundene zusätzliche Vertragsstrafe bzw. Verzugsstrafe.

Hinweis: Versicherung besteht aber nur, sofern der Verzögerungsschaden nicht auf einer vorstäzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht.

Für die beiden Beispielvarianten bedeutet das:

  1. Der Versicherer muss gar keinen Schadenersatz zahlen
  2. Der Versicherer muss nur den tatsächlich entstandenen Schaden von 10.000 EUR zahlen. Nicht jedoch die schadenunabhängigen Kosten, die um 90.000 EUR den tatsächlichen Schaden beim Auftraggeber überschreiten.

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