Sind Subunternehmer über die IT-Haftpflichtversicherung mit abgedeckt?

Sie fragen - Wir antworten | Mai 2011

Frage: Ich bin an der IT-Haftpflichtversicherung (HISCOX) Grund-Deckung zum Startup-Tarif interessiert. Sind über den Tarif auch eventuelle Subunternehmer mit abgesichert?

Antwort von exali

Ralph Günther: Die Vergabe von Aufträgen an Dritte (z.B. Freiberufler oder Subunternehmer) ist in jedem Fall vom Versicherungsschutz umfasst. Das bedeutet: Wenn der von Ihnen beauftragte Freiberufler oder Subunternehmer beim Kunden einen Schaden verursacht, ist dieser über Ihre IT-Haftpflichtversicherung auch gedeckt.

Um Ihre pauschal gestellte Frage im Sinne der Versicherungsbedingungen exakt zu beantworten möchte ich meine Antwort noch weiter differenzieren:

Als Subunternehmer kann man einen freiberuflichen Mitarbeiter, einen in das Unternehmen eingebundenen freien Mitarbeiter oder ein von Ihnen beauftragtes Unternehmen (also keine Personengesellschaft) verstehen. Je nachdem um welche „Art“ Subunternehmer es sich handelt, hat der Versicherer nach der Schadenabwicklung die Möglichkeit, den tatsächlichen Verursacher in Regress zu nehmen.

Daher stelle ich diese drei möglichen Fälle kurz dar:

  • Der eingebundene „freie Mitarbeiter“
    Verursachte Schäden sind versichert. Der „freie Mitarbeiter“ zählt nach Ziffer I, 7.3 der IT-Haftpflichtbedingungen zu den mitversicherten Personen wie ein fest angestellter Mitarbeiter und wird vom Versicherer nach der Schadenabwicklung auch nicht in Regress genommen.
  • Freiberufler (nicht in Ihr Unternehmen eingebunden)
    Verursachte Schäden sind versichert. Der Freiberufler zählt jedoch nicht zu den mitversicherten Personen und kann daher vom Versicher bei entsprechendem Verschulden in Regress genommen werden.
  • Subunternehmer (frei in der Art und Weise der Vertragserfüllung)
    Verursachte Schäden sind nach Zifffer I, 1. der IT-Haftpflichtbedingungen versichert. Subunternehmer zählen jedoch nicht zu den mitversicherten Personen bzw. Unternehmen und können vom Versicherer in Regress genommen werden.
  eingebundener
freier Mitarbeiter*
Freiberufler/
Freelancer
 Subunternehmer
Vergabe von Aufträgen an mitversichert mitversichert  mitversichert
Mitversicherte Personen  ja  nein  nein
Regressnahme** durch Versicherer möglich nein ja  ja

 

*mitversicherte freiberufliche Mitarbeiter sind

  • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte
  • natürliche Personen
  • soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden.

**Regress (lat. regressus, Rückkehr) bezeichnet im Zivilrecht den Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten (z. B. nach § 823 BGB), der diesem gegenüber zur Haftung verpflichtet ist. Nach § 86 Abs.1 VVG hat auch ein Versicherer im Leistungsfall unter bestimmten Umständen Regressmöglichkeiten gegen den tatsächlichen Schadenverursacher oder Mitverursacher.

Fazit: Ihre IT-Haftpflichtversicherung schützt Sie und Ihren Auftraggeber im Schadenfall – sowie den in Ihr Unternehmen eingebundenen freien Mitarbeiter. Dieser wird von der IT-Haftpflichtversicherung als mitversicherte Person wie ein fester Mitarbeiter behandelt.
Der freiberufliche Auftragnehmer sowie der Subunternehmer sind jedoch nicht persönlich versichert und sollten eine eigene IT-Haftpflichtversicherung abschließen, um sich vor nicht auszuschließenden Schadenersatzforderungen (Regress) durch den Versicherer zu schützen.

 

Hinweis: Vertragliche Regelungen, die den freien Mitarbeitern wie im Fall 1 beschrieben in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers einbinden, sind ein zweischneidiges Schwert. Die Sozialversicherungsträger leiten davon unter Umständen eine „Scheinselbständigkeit“ ab, was zu erheblichen Problemen bei der Sozialversicherung führen kann.

Hier finden Sie die Tarife der exali IT-Haftpflichtversicherung.

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