Überschneidungen von IT-Haftpflichtversicherung und Rechtschutz?

Sie fragen - Wir antworten | Juni 2009

Frage: Ich interessiere mich für die Haftpflichtversicherung für IT Dienstleister und IT Freelancer von exali. Dabei stellt sich mir die Frage, ob es eventuell zu Überschneidungen der IT-Haftpflichtversicherung und meiner Rechtschutzversicherung kommen kann – und wie diese im Schadensfall und im Beitrag berücksichtigt werden.

Antwort von exali

Ralph Günther: Im Prinzip gibt es keine Überschneidungen zwischen Rechtsschutzversicherung und IT Haftpflichtversicherung.

Leistung der Rechtschutzversicherung: Rechtsanwaltskosten
 

So zahlt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes. Zusätzlich sind Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenkosten abgedeckt. In der Rechtsschutzversicherung sind jedoch u.a. ausgeschlossen:

 

  • Zahlungen wegen Schadenersatz
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen in Zusammenhang mit Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten am geistigen Eigentum

Leistung der IT Haftpflichtversicherung: Schadenersatz
 

Die Haftpflichtversicherung deckt den Schadenersatz im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit ab. Da Schadenersatz nie eine Leistungskomponente der Rechtschutzversicherung ist, kommt es hier prinzipiell zu keiner Überschneidung.

Allerdings gibt es in einem Punkt die theoretische Möglichkeit einer Überschneidung – nämlich bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Jedoch ist der Schutz durch die Rechtschutzversicherung in diesem Bereich lückenhaft, so dass die Ergänzung durch die IT-Haftpflicht sehr wichtig ist.

Der Hintergrund: In der IT-Haftpflichtversicherung ist ein so genannter «Passiver Rechtsschutz» erhalten. Das heißt, der Versicherer übernimmt die Kosten für Anwälte, Sachverständige, Zeugen, Gerichte sowie Reisekosten im Zusammenhang mit der Abwehr eines unberechtigten Schadenersatzanspruches bzw. für die Schadenregulierung.

«Passiv» bedeutet hier, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z.B. vom Auftraggeber) bezieht und nicht auf die «aktive» Durchsetzung eigener Ansprüche – wie bei einer Rechtsschutzversicherung üblich.

Aufgrund der bereits genannten Ausschlüsse von Rechtsverletzungen bei einer Rechtsschutzversicherung ist es sehr wichtig, dass der Schadenersatz und der passive Rechtschutz bei Rechtsverletzungen über die IT-Haftpflichtversicherung gedeckt werden.

Bei Schadenfällen gibt es in der Praxis keine Probleme zwischen Rechtschutz- und Haftpflichtversicherung!

Da die Rechtschutzversicherung und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich für andere Leistungen konzipiert sind, gibt es im Schadenfall keine Probleme. Beim Beitrag wird das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung nicht berücksichtigt, da im Schadenfall ebenfalls der IT Haftpflichtversicherer die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für den «passiven Teil» trägt.

Das liegt daran, dass es im ureigensten Interesse des Haftpflichtversicherers liegt, den Schadenfall und eventuell damit verbundene Streitigkeiten bestmöglich abzuwickeln. Der zu leistende Schadenersatz ist schließlich das Ergebnis aus dem Rechtsstreit.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Vorteil, dass gute IT-Versicherer ein sehr gutes, internationales Netzwerk zu Anwälten, Gutachtern und Sachverständigen im IT-Bereich unterhalten, auf das Sie über den Rechtschutzversicherer meist keinen Zugriff hätten. IT-Fachanwälte und andere Spezialisten rechnen häufig höhere, individuell vereinbarte Stundensätze ab, als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart.

Das RVG ist jedoch in den meisten Fällen die Grundlage bzw. die Höchstgrenze für die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren durch die Rechtsschutzversicherung.

Wichtiger Hinweis: Bei meinen Ausführungen bin ich davon ausgegangen, dass Sie einen Rechtschutzvertrag für Freiberufler/Selbständige besitzen, der über die Leistungen eines privaten Rechtschutzes hinausgeht.

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