IT Freiberufler und IT Dienstleister tragen ein hohes Risiko, wenn sie Rahmen- und Projektverträge (als Werkverträge oder Dienstverträge) mit Auftraggebern direkt oder über Projektvermittler schließen. Oft werden dem IT-Experten dabei umfangreiche vertragliche Pflichten wie z.B. Fristen, Vertraulichkeit und Datenschutz auferlegt.
Daraus ergeben sich zahlreiche Schadenersatzrisiken, für die freiberufliche und selbständige IT-Experten meist unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen haften. Einige IT-Experten verlassen sich darauf, das Risiko über AGB, einen Dienstvertrag oder in anderer Weise ausgeschlossen zu haben. Ein gefährlicher Trugschluss, wie die folgenden Beispiele zeigen:
Nein. Die Praxis zeigt, dass Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen in den Geschäftsbedingungen oftmals einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Experten schätzen, dass bis zu 70 % der verwendeten AGB zumindest in Teilen unwirksam sind. Zudem schützen AGB im Schadenfall nicht vor Streitfällen und langwierigen Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber. Mehr zum Thema Haftungsbeschränkungen durch AGB.
Nein. Entgegen der weit verbreiteten Meinung hat der Kunde/Auftraggeber auch Anspruch auf Schadenersatz bei Tätigkeiten auf Basis eines Dienstvertrages. Das gilt z.B. für einen Programmierfehler, Beratungsfehler, für eine Urheberrechtsverletzung oder einen Virenschaden. Mehr zum Thema Berufshaftpflichtversicherung trotz Dienstvertrag.
Nein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung schützt zwar den/die Gesellschafter vor dem Durchgriff der Gläubiger auf das Privatvermögen. Der/die Geschäftsführer der GmbH selbst (bei vielen IT Firmen ein und dieselbe Person) haftet/haften jedoch in vielen Fällen mit seinem/ihrem Privatvermögen – zum Beispiel bei Rechtsverletzungen und Verletzung der umfangreichen Sorgfaltspflichten im Innen- sowie im Außenverhältnis. Ähnliches gilt für den Director der Limited.
Nein. Eine herkömmliche Betriebshaftpflicht ist nicht zeitgemäß und versichert die spezifischen Anforderungen von Freiberuflern und Unternehmen in der IT-Branche völlig unzureichend. Reine Vermögensschäden (z. B. Wiederherstellung von Daten aufgrund eines Softwarefehlers, Programmierfehler, Urheberrechtsverletzungen, Leistungsverzögerungen, Umsatz und Gewinnausfälle beim Kunden durch eine Betriebsunterbrechung) sind ohne spezielle Leistungserweiterungen nicht versichert.
Die IT-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor diesen Schadenersatzansprüchen und trägt zudem die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für eventuell damit verbundene Auseinandersetzungen. Dabei spielt es - anders als in den typischen AGB-Regelungen – für den IT-Haftpflichtversicherer keine Rolle, ob Sie den Fehler leicht oder grob fahrlässig verursacht haben.
Hinweis: In anderen, typisch freiberuflichen Berufsgruppen wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte oder Architekten hat der Gesetzgeber auf die vielfältigen Haftungsrisiken reagiert und schreibt für die Berufszulassung zwingend eine spezifische Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung vor. Seit 17.05.2010 wurden zudem für alle Dienstleistungsberufe – auch in der IT-Branche - durch die DL-InfoV sogenannte Informationspflichten zur Berufshaftpflichtversicherung.
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