Generell lassen sich in der Haftpflichtversicherung für IT-Risiken drei Schadensarten unterscheiden:
Vermögensschaden
Personenschaden
Sachschaden
Im Gegensatz zu anderen Branchen (z. B. Handwerk oder produzierendes Gewerbe) fällt im Umfeld der IT dem Vermögensschaden eine zentrale Bedeutung zu, denn in der Praxis handelt es sich in den meisten Fällen um Schäden dieser Art.
1. Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden tritt in Situationen auf, in denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird.
Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechte“ Vermögensschäden unterschieden.
Echte Vermögensschäden sind über herkömmliche Betriebshaftpflicht-Versicherungen nicht versichert.
1.1 Echter Vermögensschaden: Beispiele aus der Praxis
Datenverlust: Durch ein fehlerhaft eingerichtetes Backup sind die Daten einer Kundenverwaltung nicht rücksicherbar.
Urheberrechtsverletzung: Bei der Suchmaschinenoptimierung SEO wird aus Versehen ein markenrechtlich geschützter Begriff verwendet.
Systemausfall: Ein:e IT-Dienstleister:in führt bei Kundschaft aus dem produzierenden Gewerbe ein Update der Antivirensoftware durch. Nach der Installation bricht das IT-System (220 Arbeitsplätze) des:der Auftraggebenden zusammen. Der Schadenersatz betrug 100.000 Euro.
1.2 Unechter Vermögensschaden: Beispiele aus der Praxis
Serverüberhitzung: Durch die fehlerhafte Einrichtung des Servers in einem Callcenter kommt es zur Überhitzung und Beschädigung des Servers (Sachschaden). Der Server muss ausgetauscht, neu aufgesetzt und eingerichtet werden. In dieser Zeit kann das Callcenter keine Aufträge bearbeiten. Der Umsatz und Gewinnausfall des Callcenters ist ein Sachfolgeschaden (unechter Vermögensschaden).
Hardwarefehler: Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und dadurch zur Beschädigung einer Zeitungsdruckmaschine (Sachschaden). Die nächste Zeitungsausgabe kann nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden (Sachfolgeschaden).
2. Sachschaden
Der Sachschaden tritt häufig als Tätigkeitsschaden auf. Das heißt: Bei der Erbringung der Leistung oder Dienstleistung wird eine fremde Sache des:der Auftraggebenden beschädigt.
Beispiele aus der Praxis:
Bei Serverwartungsarbeiten in einer Steuerkanzlei wird das Mainboard beschädigt. An den Arbeitsplätzen kann anderthalb Tage nicht gearbeitet werden.
Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und dadurch zur Zerstörung einer Druckmaschine.
3. Personenschaden
Auch wenn der Personenschaden in vielen IT-Projekten eine untergeordnete Rolle spielt, gibt es Aufträge, bei denen diese Schäden eintreten können. Daher müssen auch Personenschäden durch die IT-Haftpflicht versichert sein.
Beispiel aus der Praxis:
Aufgrund einer fehlerhaft programmierten Bühnentechnik stürzt eine Opernsängerin von der Bühne und zieht sich eine Fraktur am Fußgelenk zu.
Weiterführende Informationen zur IT-Haftpflichtversicherung
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