Zusatzschutz für IT-Projektverträge: Welcher Zeitraum ist versichert?

Sie fragen - Wir antworten | August 2011

Frage: Angenommen ich hätte einen Mitarbeiter und wir beide hätten im gemeinsamen Projekt einen Auftrag bis Jahresende. Zum ersten Oktober bekomme ich die Kündigung für uns beide. Was ist über den Zusatzschutz für Projektverträge versichert?
a) Die bis dahin ausstehenden und geleisteten Stunden des Monats September und ggf. August für mich, für ihn, für beide?
b) Die nicht mehr zu leistenden Stunden in den Monaten Oktober bis Dezember für mich, für ihn, für beide?

Antwort von exali

Ralph Günther: Um Ihnen die Frage korrekt zu beantworten müssen wir hier zwei Fälle unterscheiden:

Fall 1: Sie arbeiten auf Basis eines Werkvertrags:

a) Ihr Auftraggeber tritt wie von Ihnen beschrieben im Oktober aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück. Sie erhalten für die bisher erbrachte Leistung keine Vergütung.
Der in den Versicherungsbedingungen beitragsfrei enthaltene Baustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt“ übernimmt die vergeblichen Aufwendungen (Sachkosten und Personalkosten – auch das eigene Honorar) im Zeitraum von August bis September. Das bedeutet: Für den Rücktritt vom Werkvertrag benötigen Sie den „Zusatzschutz für Projektverträge“ nicht.

b) Die nicht mehr zu leistenden Stunden für Oktober bis Dezember erhalten Sie weder für sich noch für Ihren Mitarbeiter erstattet, da diese nach dem Rücktritt nicht mehr abgeleistet werden. Erstattet werden – wie unter Punkt 1.a) beschrieben – die „vergeblichen Aufwendungen“.

Fall 2: Sie arbeiten auf Basis eines Dienstvertrags (abgedeckt über „Zusatzschutz für Projektverträge“):

a) Ihr Auftraggeber kündigt Ihren Dienstvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich. Über die Leistungserweiterung „Zusatzschutz für Projektverträge“ erhalten Sie vom Versicherer das Honorar für sich und Ihren Mitarbeiter weiterbezahlt. Dabei richtet sich die Entschädigung danach, mit welcher Frist eine reguläre, sprich ordentliche Kündigung des Dienstvertrags, durch den Auftraggeber möglich gewesen wäre.
Das bedeutet: Der Versicherungsschutz stellt Sie so, als ob Sie regulär gekündigt worden wären und überbrückt den Zeitraum zwischen außerordentlicher Kündigung und dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre.

b) Für die Entschädigung sind die nicht zu leistenden Stunden in den Monaten Oktober bis Dezember nicht ausschlaggebend, sondern – wie unter Punkt 2.a) beschrieben – der Zeitraum zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung.

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