Es handelt sich um eine Vermögensschadensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) mit integrierter Büro- & Betriebshaftpflichtversicherung (BHV).
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beinhaltet zudem eine umfangreiche Eigenschadenversicherung. Diese versichert
Optionale Leistungserweiterung
Die Eigenschadenversicherung kann optional um den Baustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt“ erweitert werden. Dadurch sind die vergeblichen Personal- und Sachkosten bei einem berechtigten Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt auf Werkvertragsbasis versichert.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Media-Haftpflicht-XL-Bedingungen-Hiscox-06-2009 zu Grunde.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (so genannter Personenfolgeschaden), namentlich Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgeschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung definiert man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen.
Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als reine finanzielle Verluste darstellen wie etwa entgangener Gewinn.
Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme (siehe Punkt „6. pauschale Deckungssummen“) vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte Deckungssumme.
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem Anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten“ Vermögensschäden unterschieden.
a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Durch einen Fehler in der Druckvorstufe wird eine Imagebroschüre „verdruckt“. Die Kosten für den Nachdruck sind ein (reiner) Vermögensschaden.
b. Unechter Vermögensschaden (Personen- / Sachfolgeschaden)
Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache. Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und in Folge zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden (in diesem Fall als Sachfolgeschaden).
c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der exali «Media-Haftpflicht XL»
Um Abgrenzungsproblematiken zu vermeiden, definiert der Versicherer Hiscox in den Media-Haftpflicht XL Bedingungen Hiscox 06-2009 den Vermögensschaden wie folgt:
„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder die Blockade elektronischer Daten.“
Diese bezeichnen in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss.
In den Versicherungsbedingungen der «Media-Haftpflicht XL» werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet.
Da Agenturen, Selbständige und Freiberufler wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, so genannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme verwendet und nicht von einer (abstrakten) Deckungssumme gesprochen.
In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z.B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch „6. pauschale Deckungssumme“ und „7. Maximierung der Deckungssumme“).
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Punkt 7.), wobei bei den mit „pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechenden Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschäden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:
Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 6.000.000,00 € für Personenschäden und Sachschäden sowie auf 1.000.000,00 € für Vermögensschäden.
*Im Versicherungsscheinen können Sie auch diese Darstellung vorfinden:
Versicherungssumme für Peronen- und Sachschäden 3.000.000,00 € pauschal.
Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für ALLE Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Deckungssumme begrenzt, sogenannte 2-fache Maximierung (siehe hierzu auch
Punkt 6.).
Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 3 Mio. € (2-fach maximiert)
» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3 Mio. €. Für alle Schäden eines (Versicherungs-)Jahres jedoch maximal 6 Mio. €.
Bei der angebotenen «Media-Haftpflicht XL» besteht für Vermögensschäden wie auch Personenschäden und Sachschäden eine 2-fache Maximierung der Deckungssummen bzw. Versicherungssummen.
Sublimite sind Unterversicherungssummen d.h. Reduzierungen der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.). In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche das Leistungsrisiko der Medientätigkeit trägt, sollten keine Sublimite vereinbart sein.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Versicherungsnehmer an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der «Media-Haftpflicht XL» gilt eine feste Selbstbeteiligung von 500,00 € bzw. 2.500,00 € pro Schadenfall für Sach- und Vermögensschäden.
In der „Eigenschadenversicherung“ beträgt die Selbstbeteiligung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt 10 % der vergeblichen Aufwendungen, jedoch mindestens 500,00 € bzw. 2.500,00 € je Schadenfall.
Wir verwenden den Begriff «Media-Haftpflicht» als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten im Medienumfeld Rechnung zu tragen. Die «Media-Haftpflicht XL» enthält folgende Bausteine:
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Unsere «Media-Haftpflicht XL» besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die typischen Risiken einer Werbeagentur versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Daher ist die «Media-Haftpflicht XL» prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Büro- & Betriebs-Haftpflichtversicherung
Die «Media-Haftpflicht XL» versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros bzw. einer Agentur entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Betriebshaftpflicht (BHV). Die Betriebshaftpflichtversicherung ist integraler Bestandteil der «Media-Haftpflicht XL».
Neben der Abwicklung und Entschädigung von begründeten Schäden besteht mit der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Verfügungen eine ebenso wichtige Leistungskomponente der «Media-Haftpflicht XL». Da der Versicherer dabei auch die Kosten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung bezahlt, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.
Im Werbe- und Medienbereich fällt dem passiven Rechtsschutz gerade bei Anspruchsstellungen im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Rechte (wie z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Namens-, Marken-, Wettbewerbs- und Lizenzrechte) eine wichtige Rolle zu. Dabei gewährt der Versicherer auch vorläufigen Abwehrschutz im Falle einer möglichen vorsätzlichen Schadenverursachung.
Die «Media-Haftpflicht light» erfüllt im Wesentlichen 4 Hauptaufgaben:
Wählen Sie bei einer beruflichen / betrieblichen Haftpflichtversicherung eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr, um Bedingungsverbesserungen und Beitragsvorteile schneller nutzen bzw. den Versicherungsschutz Ihren geänderten Anforderungen anpassen zu können. Lassen Sie sich dabei nicht durch Laufzeit-Rabatte von z.B. 5-10 % zu einer langen Vertragsdauer verleiten, da die Flexibilität deutlich mehr wert ist.
Wenn man bedenkt, dass die Preisunterschiede zwischen einzelnen Anbietern leicht mehrere 100,00 € betragen können, wäre eine Bindung auf 3 Jahre keinesfalls lohnend.
Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind notwendig in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen. Würde eine Gesellschaft eine Versicherung ohne jegliche Einschränkungen des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da
im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.
All-Risk-Deckung
Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit so genannten „All-Risk-Deckungen“ arbeiten. Dabei sind vereinfacht gesprochen alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.
Bei der über exali angebotenen «Media-Haftpflicht XL» handelt es sich um eine Versicherung mit „All-Risk-Deckung“.
Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden (für Antragsteller in Österreich das österreichische Recht).
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
„Ich bin selbständig als Kommunikationsdesigner (Einzelfirma) tätig: Für meine Auftraggeber entwerfe ich Logos, das Corporate Design, Drucksachen, Internetseiten und biete auch die Programmierung an. Zudem können Illustration und Fotografie Bestandteil meiner T...
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Es ist quasi „eisernes Gesetz“ im Projektgeschäft: Wer von seinen Auftraggebern gefunden werden will, der muss sich gut präsentieren. Viele freiberufliche IT-Experten, Medienschaffende und Webworker stellen sich und ihre Dienstleistungen deshalb auf eigenen Webseiten d...
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