Häufige Fragen: Allgemein

  1. Um was für eine Art Versicherung handelt es sich bei der «Media-Haftpflicht light»?
  2. Was versteht man unter einem Personenschaden?
  3. Was versteht man unter einem Sachschaden?
  4. Was versteht man unter einem Vermögensschaden?
  5. Was sind Deckungssummen bzw. Versicherungssummen?
  6. Was versteht man unter Jahreshöchstleistung und pauschalen Deckungssummen?
  7. Was versteht man unter Maximierung der Deckungssumme?
  8. Was versteht man unter so genannten Sublimiten im Versicherungsvertrag?
  9. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?
  10. Was versteht man unter den Begriffen Media-Haftpflicht light, Büro- und Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Berufshaftpflicht?
  11. Was versteht man unter passivem Rechtsschutz in der «Media-Haftpflicht light»?
  12. Welche Hauptaufgaben erfüllt die «Media-Haftpflicht light» als Versicherung?
  13. Ist es ratsam einen langfristigen Vertrag z.B. über 3 Jahre abzuschließen?
  14. Warum gibt es Ausschlüsse in der «Media-Haftpflicht light»?
  15. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung?

1. Um was für eine Art Versicherung handelt es sich bei der «Media-Haftpflicht light»?

Es handelt sich um eine Vermögensschadensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) mit integrierter Büro- & Betriebshaftpflichtversicherung (BHV). Man kann diese Versicherung auch als Berufshaftpflichtversicherung für selbständige und freiberufliche Medienschaffende bezeichnen.

Die Vermögensschadenversicherung beinhaltet eine Vertrauensschadenversicherung. Diese versichert Eigenschäden durch Unterschlagung, Untreue oder Betrug einer mitversicherten Person (angestellte oder freie Mitarbeiter) bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit.

Optionale Leistungserweiterungen

  • Rücktritt des Auftraggebers vom Auftrag
  • Vertragliche Haftung & Eigenschäden
  • Weltweite Deckung

Dem Versicherungsvertrag liegen die Media-Haftpflicht-light-Bedingungen-Hiscox-01-2011 zu Grunde.

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2. Was versteht man unter einem Personenschaden?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (so genannter Personenfolgeschaden), namentlich Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgeschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).

Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

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3. Was versteht man unter einem Sachschaden?

Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen.

Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als reine finanzielle Verluste darstellen wie etwa entgangener Gewinn.

Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme (siehe Punkt „6. pauschale Deckungssummen“) vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte Deckungssumme.

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4. Was versteht man unter einem Vermögensschaden?

Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem Anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten“ Vermögensschäden unterschieden.

a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)

Durch einen Fehler in der Druckvorstufe wird eine Imagebroschüre „verdruckt“. Die Kosten für den Nachdruck sind ein (reiner) Vermögensschaden.

b. Unechter Vermögensschaden (Personen- / Sachfolgeschaden)

Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache. Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und in Folge zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden (in diesem Fall als Sachfolgeschaden).

c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der exali «Media-Haftpflicht light»

Um Abgrenzungsproblematiken zu vermeiden, definiert der Versicherer Hiscox in den Media-Haftpflicht light Bedingungen Hiscox 01-2011 den Vermögensschaden wie folgt:

„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder die Blockade elektronischer Daten.“

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5. Was sind Deckungssummen bzw. Versicherungssummen?

Bezeichnet in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss.

In den Versicherungsbedingungen der «Media-Haftpflicht light» werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet.

Da Firmen, Selbständige und Freiberufler wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, so genannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme verwendet und nicht von einer (abstrakten) Deckungssumme gesprochen.

In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z.B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch „6. pauschale Deckungssumme“ und „7. Maximierung der Deckungssumme“).

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6. Was versteht man unter Jahreshöchstleistung und pauschalen Deckungssummen?

Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Punkt 7.), wobei bei den mit "pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechenden Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.

Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschäden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:

  • Deckungssumme für Personenschäden 3.000.000,00 € (pauschal)*
  • Deckungssumme für Sachschäden 3.000.000,00 € (pauschal)*
  • Deckungssumme für Vermögensschäden 500.000,00 €
    die Deckungssummen sind 2-fach maximiert je Versicherungsjahr

Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 6.000.000,00 € für Personenschäden und Sachschäden, sowie 1.000.000,00 € für Vermögensschäden.

*Im Versicherungsschein können Sie auch diese Darstellung vorfinden: Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000,00 €

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7. Was versteht man unter Maximierung der Deckungssumme?

Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für ALLE Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Deckungssumme begrenzt, sogenannte 2-fache Maximierung (siehe hierzu auch
Punkt 6.).

Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 3 Mio. € (2-fach maximiert)

» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3 Mio. €. Für alle Schäden eines (Versicherungs-)Jahres, jedoch maximal 6 Mio. €.

Bei der angebotenen «Media-Haftpflicht light» besteht für Vermögensschäden wie auch Personenschäden und Sachschäden eine 2-fache Maximierung der Deckungssummen bzw. Versicherungssummen.

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8. Was versteht man unter so genannten Sublimiten im Versicherungsvertrag?

Sublimite sind Unterversicherungssummen d.h. Reduzierungen der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.). In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche das Leistungsrisiko der Medientätigkeit trägt, sollten keine Sublimite vereinbart sein.

a. In unserer «Media-Haftpflicht light» gibt es keine Sublimite im Haftpflichtbereich.

b. Für die „Vertrauensschadenversicherung“, sowie die optionalen Bausteine „Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt“ und „Zerstörung der eigenen Webseite“ gilt ein Sublimit von 100.000,00 € je Schadenfall.

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9. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?

Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Versicherungsnehmer an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der «Media-Haftpflicht light» gilt eine feste Selbstbeteiligung von 500,00 € pro Schadenfall für Sach- und Vermögensschäden.

In der „Eigenschadenversicherung“ beträgt die Selbstbeteiligung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt 10 % der vergeblichen Aufwendungen, jedoch mindestens 500,00 € je Schadenfall.

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10. Was versteht man unter den Begriffen Media-Haftpflicht light, Büro- und Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Berufshaftpflicht?

Wir verwenden den Begriff «Media-Haftpflicht» als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten im Medienumfeld Rechnung zu tragen. Die «Media-Haftpflicht light» enthält folgende Bausteine:

Vermögensschadenhaftpflicht- bzw. Berufshaftpflicht-Versicherung

Unsere «Media-Haftpflicht light» besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des Medienschaffenden versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Daher ist die «Media-Haftpflicht light» prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Da bei der Absicherung von freien Berufen wie Architekten, Anwälten, Wirtschaftsprüfern etc. für die Vermögensschadenversicherung auch das Synonym Berufshaftpflichtversicherung verwendet wird, kann man die «Media-Haftpflicht light » auch als Berufshaftpflicht des Medienschaffenden bezeichnen.

Büro- & Betriebs-Haftpflichtversicherung

Die «Media-Haftpflicht» versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros bzw. einer Agentur entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Betriebshaftpflicht (BHV). Die Betriebshaftpflichtversicherung ist fester Bestandteil der «Media-Haftpflicht light».

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11. Was versteht man unter passivem Rechtsschutz in der «Media-Haftpflicht light»?

Neben der Abwicklung von begründeten Schäden besteht mit der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Verfügungen eine ebenso wichtige Leistungskomponente der «Media-Haftpflicht light». Da der Versicherer dabei auf seine Kosten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung bezahlt, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.

Im Medienbereich fällt dem passiven Rechtsschutz gerade bei Anspruchsstellungen im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Rechte (wie z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Namens-, Marken-, Wettbewerbs- und Lizenzrechte) eine wichtige Rolle zu. Dabei gewährt der Versicherer auch vorläufigen Abwehrschutz im Falle einer möglichen vorsätzlichen Schadenverursachung.

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12. Welche Hauptaufgaben erfüllt die «Media-Haftpflicht light» als Versicherung?

Die «Media-Haftpflicht light» erfüllt im Wesentlichen 3 Hauptaufgaben:

  • Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
  • Bei begründetem Anspruch: Zahlung von Schadenersatz (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche (der Versicherer führt für Sie, wenn nötig, einen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt anfallende Verfahrenskosten wie z.B. Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten). Man spricht in diesem Zusammenhang vom «passivem Rechtsschutz», siehe Punkt 11).

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13. Ist es ratsam einen langfristigen Vertrag z.B. über 3 Jahre abzuschließen?

Wählen Sie bei einer beruflichen / betrieblichen Haftpflichtversicherung eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr, um Bedingungsverbesserungen und Beitragsvorteile schneller nutzen bzw. den Versicherungsschutz Ihren geänderten Anforderungen anpassen zu können. Lassen Sie sich dabei nicht durch Laufzeit-Rabatte von z.B. 5-10 % zu einer langen Vertragsdauer verleiten, da die Flexibilität deutlich mehr wert ist.

Wenn man bedenkt, dass die Preisunterschiede zwischen einzelnen Anbietern leicht mehrere 100,00 € betragen können, wäre eine Bindung auf 3 Jahre keinesfalls lohnend.

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14. Warum gibt es Ausschlüsse in der «Media-Haftpflicht light»?

Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind notwendig in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen. Würde eine Gesellschaft eine Versicherung ohne jegliche Einschränkungen des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.

All-Risk-Deckung

Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit so genannten „All-Risk-Deckungen“ arbeiten. Dabei sind vereinfacht gesprochen alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.

In der über exali angebotenen «Media-Haftpflicht light» handelt es sich um eine „All-Risk-Deckung“.

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15. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung?

Anzuwendendes Recht

Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden (für Antragsteller in Österreich das österreichische Recht).

Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer

  • Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.  
  • Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali seinen Sitz hat.
  • Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatten.

Gerichtsstand für Klagen des Versicherers

Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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