Gilt die Media-Haftpflicht light auch für Blogger und bei Abmahnungen?

Sie fragen - Wir antworten | September 2009

Frage: Ich bin im Bereich Webdesign tätig und betreibe auch ein Blog. Ist meine Tätigkeit als Blogger (Anm. d. Red.: Betreiber/Autor eines Weblogs) ebenfalls über die Media-Haftpflicht light mitversichert? Wie sieht es mit Abmahnungen aus, wie sie derzeit wieder wegen Markenrechtsverletzungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen umgehen?

Antwort von exali

Ralph Günther: Zunächst die kurze Fassung: Die Tätigkeit als "Blogger" ist über die Media-Haftpflicht light versichert, ebenso sich daraus ergebende Abmahnungen.

Erlauben Sie mir bitte, den Sachverhalt näher zu erläutern:
Im Online-Antrag zur Media-Haftpflicht light können Sie unter der Frage 1 die folgenden versicherten Tätigkeiten auswählen:

1a) Webdesigner, 3D und 2D Webdesigner, Creativ und Art Director, Webdeveloper, Internetgestalter, Webpublisher, Screendesigner, Mediengestalter bzw. Kommunikationsdesigner, Digital Media bzw. Multimedia Designer
1d) als freie Journalisten, Werbetexter, Texter, Ghostwriter, Copywriter, Redakteure, (Online-/ Multimedia-)Redakteure, Blogger, Content Manager, Autoren, Lektoren, Korrektoren, Verleger, Dolmetscher, Übersetzer, Software-Lokalisierer

Ihre Tätigkeit als Webdesigner ist durch Auswahl der Tätigkeiten unter dem Punkt 1 a) versichert, die Tätigkeit als Blogger unter 1 d).

Bei der Erstellung des Versicherungsscheins werden diese Tätigkeiten unter den besonderen Deckungsvereinbarungen noch einmal ausdrücklich aufgeführt.

Noch ein Hinweis zu den versicherten Risiken:
Bei der Media-Haftpflicht light Versicherung handelt es sich um eine so genannte All-Risk-Deckung. Dabei werden die einzelnen versicherten Risiken aus Ihrer Tätigkeit als Webdesigner und Blogger nicht abschließend benannt. Somit sind entsprechend der Versicherungsbedingungen alle Risiken versichert, die nicht explizit ausgeschlossen sind.

Daher sind auch Rechtsverletzungen mitversichert wie

  • Urheberrechtsverletzungen
  • Allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Namensrechtsverletzungen
  • Markenrechtsverletzungen
  • Lizenzrechtsverletzungen
  • Patentrechtsverletzungen
  • Datenschutzrechtsverletzungen

Konkret heißt das: Die von Ihnen angesprochenen Abmahnungen sind in der Media Berufshaftpflicht mitversichert. Und dies unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung leicht- oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies ist ein wichtiges Kriterium.

Im Gegensatz dazu gibt es  Versicherer, die bei grober Fahrlässigkeit keinen Versicherungsschutz bieten und/oder den Versicherungsschutz z. B. für Texte oder Grafik jeweils von einer vorherigen Prüfung durch Anwälte abhängig machen.

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