exali | media-Haftpflicht light - FAQ zur media-Haftpflicht light
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I. Häufige Fragen: Allgemein

  1. Um was für eine Art Versicherung handelt es sich bei der exali media-Haftpficht light?
  2. Was versteht man unter Deckungssummen?
  3. Was versteht man unter pauschalen Deckungssummen?
  4. Was versteht man unter Maximierung der Deckungssumme?
  5. Was versteht man unter einem Personenschaden?
  6. Was versteht man unter einem Sachschaden?
  7. Was versteht man unter einem Vermögensschaden?
  8. Was war der bisher höchste versicherte Schaden?
  9. Was sind Sublimite im Versicherungsvertrag?
  10. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?
  11. Warum gibt es Ausschlüsse in der media-Haftpflichtversicherung?
  12. Was sind die Unterschiede zwischen der media-Haftpflicht light, Büro- und Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Berufshaftpflicht?
  13. Was versteht man unter passivem Rechtschutz in der media-Haftpflicht?
  14. Welche Hauptaufgaben erfüllt die exali media-Haftpflicht light als Versicherung?
  15. Ist es ratsam einen langfristigen Vertrag z.B. über 3 Jahre abzuschließen?
  16. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung

1. Um was für eine Art Versicherung handelt es sich bei der exali media-Haftpflicht light?

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  • Es handelt sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Grundlage sind die beigefügten exali media-Haftpflicht light Bedingungen 11-2008.
  • Soweit vereinbart (separater Baustein) besteht über die exali media Büro-& Betriebs-Haftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden wegen Haftpflichtansprüchen aus der Unterhaltung eines Medienbetriebs bzw. einer Agentur.
  • Zusätzlich besteht die Möglichkeit Eigenschäden und den Rücktritt Ihres Kunden vom laufenden Auftrag oder Projekt zu versichern. Regelungen hierzu finden Sie in der exali media ES 250-Eigenschaden-Klausel 11-2008 sowie exali media RPC 250-Klausel Rücktritt 11-2008.

Der Versicherungsschutz umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (so genannter passiver Rechtsschutz).

2. Was versteht man unter Deckungssummen?

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Bezeichnet in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss. In den Versicherungsbedingungen der media-Haftpflicht light werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet.
Da Firmen, Selbständige und Freiberufler, wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, stellt dies nicht nur für die Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer ein bedeutendes Risiko dar. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, so genannter Deckungssummen kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. Hier spricht man dann von einer Versicherungssumme und nicht von einer (abstrakten) Deckungssumme.
In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme z.B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch «3. pauschale Deckungssumme» und «4. Maximierung der Deckungssumme»).

3. Was versteht man unter pauschalen Deckungssummen?

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Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten zusammengefasst. Das heißt, dass die maximale Schadenzahlung bei einem Schadenereignis auf die Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt ist. Und dies unabhängig davon, ob z. B. ein Personen- oder Sachschaden vorliegt (siehe auch «2. Deckungssummen» und «4. Maximierung der Deckungssummen»).

4. Was versteht man unter Maximierung der Deckungssumme?

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Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für ALLE Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Deckungssumme begrenzt (sogenannte 2-fache Maximierung).

Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 2,5 Mio. € (2-fach maximiert)
»pro Schaden zahlt der Versicherer max. 2,5 Mio. €. Für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres, jedoch maximal 5,0 Mio. €.

Bei der angebotenen exali media-Haftpflicht besteht für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie für die Büro- & Betriebs-Haftpflicht-Versicherung eine 2-fache Maximierung der Deckungssummen.

5. Was versteht man unter einem Personenschaden?

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Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (so genannter Personenfolgeschaden), namentlich Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgeschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).

Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet.

Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Personenschäden sind über die angebotene Büro- & Betriebs-Haftpflicht-Versicherung der exali media-Haftpflicht versichert.

6. Was versteht man unter einem Sachschaden?

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Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen.

Auch keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als reine finanzielle Verluste darstellen lassen, etwa entgangener Gewinn.

Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme (siehe Punkt «3. pauschale Deckungssummen») vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte Deckungssumme.

7. Was versteht man unter einem Vermögensschaden?

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Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen «echten» Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als «unechten» Vermögensschäden unterschieden.

a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Durch das versehentliche Löschen der Datenbank eines Call-Centers sind die Mitarbeiter nicht in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen. Der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Informationen wie auch der Nutzungsausfall bis zur Rekonstruktion der Datenbank verursacht erhebliche Kosten.

b. Unechter Vermögensschaden (Personen-/ Sachfolgeschaden)
Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache.
Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und in Folge zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden (in diesem Fall als Sachfolgeschaden).

c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der exali media-Haftpflicht light
Um Abgrenzungsproblematiken zu vermeiden, definiert der Versicherer Hiscox in den Bedingungen der media-Haftpflicht light den Vermögensschaden verbindlich:
«Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen, Inhaberpapieren oder blanko indossierten Orderpapieren) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder die Blockade elektronischer Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung.»

 

8. Was war der bisher höchste versicherte Schaden?

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Wird gerade aktualisiert.

9. Was sind Sublimite im Versicherungsvertrag?

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Sublimite sind Unterversicherungssummen d.h. Reduzierungen der Deckungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.). In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welche das Leistungsrisiko der Medientätigkeit trägt, sollten keine Sublimite vereinbart sein.

a. In unserer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung gibt es keine Sublimite.

b. Für die optionale Büro- & Betriebs-Haftpflicht-Versicherung gelten folgende Sublimite

  • Tätigkeitsschäden 75.000,00 €
  • Mietsachschäden auf Geschäftsreisen 50.000,00 €
  • Schlüsselschäden und Code-Karten 25.000,00 €

10. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?

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Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Medienschaffenden (Versicherungsnehmer) an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden.
Wir haben für unsere exali media-Haftpflicht light eine feste Selbstbeteiligung von 500,00 € pro Schadenfall vereinbart. D.h. Schäden werden erst ab einem Schaden über 500,00 € bezahlt, bzw. von jedem Schaden wird ein Betrag in Höhe von 500,00 € als Selbstbeteiligung abgezogen.
Um das Kostenrisiko überschaubar zu halten, sollte die Selbstbeteiligung im Schadensfall fest oder zumindest nach oben «gedeckelt» sein (z. B. 10% max. jedoch 5.000,00 €). Ansonsten könnte eine im ersten Moment niedrig erscheinende SB von 5 % bei einem Schaden von z. B. 1 Mio. € trotzdem bedrohliche Ersatzleistungen für Sie nach sich ziehen.

11. Warum gibt es Ausschlüsse in der media-Haftpflichtversicherung light?

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Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind notwendig in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen. Würde eine Gesellschaft eine Versicherung ohne jegliche Einschränkungen des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.

a. Offene Deckung
Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge die mit so genannten «offenen Deckungen» arbeiten. Dabei sind vereinfacht gesprochen alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.
In der von uns angebotenen exali media Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) sowie in der exali media Büro- & Betriebs-Haftpflichtversicherung (BHV) besteht im Rahmen einer «offenen Deckung» Versicherungsschutz.

b. Risikoausschlüsse und Leistungseinschränkungen in der VSH
Wie bei jedem Versicherungsvertrag bestehen auch für diesen Vertrag gewisse Ausschlüsse und Leistungsbegrenzungen, unter anderem:

b1. Beispiel für Risikoausschlüsse

  • Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers.
  • Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen des Nichteintreffens von Prognosen über Renditen, Erträge, Einsparungen, Kosten, steuerliche Wirkungen, Bauzeiten oder Liefertermine.

b2. Beispiel für eine Leistungsbeschränkung

  • Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Haftpflichtanspruch oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt von 500,00 € übersteigt.

12. Was versteht man unter den Begriffen media-Haftpflicht light, Büro- & Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Berufshaftpflicht?

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exali media-Haftpflicht light
Wir verwenden den Begriff «media-Haftpflicht light» als Überbegriff um die konsequente Ausrichtung der Versicherung auf Selbständige, Freiberufler, Agenturen und Dienstleister aus den Bereichen Media, Grafik und Text Rechnung zu tragen.

Bausteine der exali media-Haftpflicht light

1. Vermögensschaden-Haftpflicht- bzw. Berufshaftpflicht-Versicherung
Unsere exali media-Haftpflicht light kann aus verschiedenen Bausteinen zusammengestellt werden. Der wichtigste Baustein und somit die Basis ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Daher ist die media-Haftpflicht light prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Da teilweise bei den Berufsgruppen der so genannten freien Berufe (Architekten, Anwälte, Wirtschaftsprüfer etc.) die Vermögensschadenversicherung als Berufshaftpflicht bezeichnet wird, könnte man die exali media-Haftpflicht light auch als Berufshaftpflicht z.B. des Grafikers bezeichnen.

2. Büro- & Betriebs-Haftpflichtversicherung
Mit der exali media-Haftpflichtversicherung light können über einen Zusatzbaustein auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros bzw. einer Agentur entstehen, versichert werden. Auch für selbständige und freiberufliche Medienschaffende die an Messen, Ausstellungen, Schulungen teilnehmen oder diese selbst durchführen oder Geschäftsreisen unternehmen ist diese Absicherung wichtig. Damit ist eine Leistungskomponente der media-Haftpflicht die Büro- & Betriebs-Haftpflicht.
Die Büro- & Betriebs-Haftpflicht deckt im Unterschied zur unter 1. genannten Vermögensschadenhaftpflicht Personen- und Sachschäden ab.

exali media-Haftpflicht light besteht je nach gewünschtem Umfang aus:
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) bzw. Berufshaftpflichtversicherung
Büro- & Betriebs-Haftpflichtversicherung (BHV)
Eigenschadenversicherung inkl. RPC-Baustein

13. Was versteht man unter passivem Rechtsschutz in der media-Haftpflicht light?

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Neben der Abwicklung von begründeten Schäden besteht mit der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen eine ebenso wichtige Leistungskomponente der exali media-Haftpflichtversicherung light. Da der Versicherer dabei auf seine Kosten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung bezahlt, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.

14. Welche Hauptaufgaben erfüllt die exali media-Haftpflicht light als Versicherung?

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1. Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.

2. Bei begründetem Anspruch, Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).

3. Abwehr unberechtigter Ansprüche (der Versicherer führt für  Sie einen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt anfallende Verfahrenskosten wie z.B. Anwälte, Gutachter und Gerichtskosten. Man spricht hier auch vom «passiver Rechtsschutz», siehe  Punkt 13).

15. Ist es ratsam einen langfristigen Vertrag z.B. über 3 Jahre abzuschließen?

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Wählen Sie bei einer beruflichen/ betrieblichen Haftpflichtversicherung eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr, um Bedingungsverbesserungen und Beitragsvorteile schneller nutzen bzw. den Versicherungsschutz Ihren geänderten Anforderungen anpassen zu können. Lassen Sie sich dabei nicht durch Laufzeit-Rabatte von z. B. 5-10 % zu einer langen Vertragsdauer verleiten, da die Flexibilität deutlich mehr wert ist.
Wenn man bedenkt, dass die Preisunterschiede zwischen einzelnen Anbietern leicht mehrere 100 EUR betragen können, wäre eine Bindung auf 3 Jahre keinesfalls lohnend.

16. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung?

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1. Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden (für Antragsteller in Österreich das österreichische Recht).

2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer

  • Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
  • Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali seinen Sitz hat.
  • Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatten.

3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen,  Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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