Versichert die Media-Haftpflicht light auch Tätigkeiten in der Film- und Videoproduktion?

Sie fragen - Wir antworten | September 2009

Frage: Neben meiner Tätigkeit als Webdesigner produziere ich auch Filme (z.B. Unternehmensfilme, Produktfilme, Imagefilme). Sind Schäden, die sich daraus ergeben, grundsätzlich in Ihrer media-Haftpflicht light mitversichert? Bei den auf Ihrer Website versicherten Tätigkeiten ist die Film- und Videoproduktion nicht explizit aufgelistet. Dagegen ist die Herstellung von Ton- und Bildmedien erwähnt. Und das entspricht ja der Film- und Videoproduktion. Gibt es einen besonderen Grund, warum die Film- und Videoproduktion begrifflich nicht aufgelistet ist?

Antwort von exali

Ralph Günther: Ganz klar: Wenn Sie als Webdesigner Filme oder Videofilme zu Werbe- und Imagezwecken produzieren, so ist das in der Media-Haftpflicht light versicherbar. Dazu zählt selbstverständlich auch die Konzeption und Erstellung von Livestreams, (3D-)Animationen und Podcasts.

Ich möchte mich für Ihren Hinweis bedanken. Wir haben aufgrund Ihrer Anregung die Tätigkeit „Hersteller von Filmen und Videos“ in den Media-Haftpflichtantrag unter der Frage 1 a) aufgenommen.

Erlauben Sie mir den Sachverhalt näher zu erläutern:

Im Online-Antrag können Sie nun unter der Frage 1 die folgenden über die Media-Berufshaftpflicht versicherten Tätigkeiten auswählen:

1a) Webdesigner, 3D und 2D Webdesigner, Creativ und Art Director, Webdeveloper, Internetgestalter, Webpublisher, Screendesigner, Mediengestalter bzw. Kommunikationsdesigner, Digital Media bzw. Multimedia Designer

Ihre Tätigkeit als Webdesigner sowie als Hersteller von Filmen und Videos für Werbe- und Imagezwecke ist demnach durch Auswahl unter Punkt 1 a) versichert.

Im Versicherungsschein werden diese Tätigkeiten unter den besonderen Deckungsvereinbarungen noch einmal ausdrücklich aufgeführt. Dazu kommt das erläuternde Beispiel „Konzeptionierung und Erstellung von Filmen, Videofilmen, Livestreams, (3D-)Animationen und Podcasts zu Werbe- und Imagezwecken“.

Wir sind auf die Produktion von Filmen und Videos bisher nicht explizit eingegangen, da die Media-Haftpflicht light sich nicht an reine Produzenten von Filmen (z.B. Spielfilmen) richtet. Bei großen und aufwendigen Film- und Fernsehproduktionen besteht neben dem Haftpflichtrisiko gegenüber Dritten auch ein mitunter erhebliches Eigenschadenrisiko z.B. durch Produktionsausfälle. Dafür gibt es spezielle Versicherungslösungen wie die sogenannten Produktionsausfallversicherungen.

Für Produktionen einer Medienagentur (Imagefilme, Werbefilme und Trailer etc.) ist die Media-Haftpflicht light eine gute Versicherungslösung. Vor allem, weil nicht nur Schadenersatzforderungen aus der Herstellung von Filmen oder Videos versichert sind, sondern auch alle anderen typischen Tätigkeiten als Medienschaffender.

Noch ein Hinweis zu den versicherten Haftpflichtrisiken:
Die Media-Haftpflicht light (Baustein Vermögensschadenhaftpflicht) bietet eine sogenannte All-Risk-Deckung. Dabei werden die einzelnen versicherten Risiken durch Ihre Tätigkeit als Webdesigner und Filmproduzent nicht abschließend benannt.

Konkret heißt das: Es sind nach den Versicherungsbedingungen alle Risiken versichert, die nicht explizit ausgeschlossen sind. Daher sind auch die im Medienbereich wichtigen Rechtsverletzungen mitversichert, wie z.B.

  • Urheberrechtsverletzungen
  • Allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Namensrechtsverletzungen
  • Markenrechtsverletzungen
  • Lizenzrechtsverletzungen
  • Datenschutzrechtsverletzungen

Noch ein Tipp: Da es bei Filmaufnahmen auch zu Personen- und Sachschäden kommen kann, sollte in jedem Fall zusätzlich die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) mit eingeschlossen werden. Dies ist bereits für einen Beitrag von 107,10 EUR (Existenzgründer 91,04 EUR) im Jahr  möglich.

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September 2009
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