Frage: Als Fotograf möchte ich Fotos über Internet-Bildagenturen vertreiben. Vor deren Veröffentlichung muss ich diesen Agenturen gegenüber versichern, dass meine Aufnahmen frei von Rechten Dritter sind. Einen beispielhaften Wortlaut der relevanten AGB habe ich Ihnen beigefügt:
III. Zusicherungen des Fotografen
1. Der Fotograf versichert, dass er alleiniger Urheber des eingebrachten Bildmaterials ist, dass er allein berechtigt ist, über die Bilder und die daran bestehenden Nutzungsrechte zu verfügen und dass sie frei sind von Rechten Dritter. Für den Fall, dass dies nicht zutrifft, haftet der Fotograf für sämtliche Schäden, die XY aus einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
2. Der Fotograf steht dafür ein, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung (einschließlich der Verwertung für werbliche Zwecke) in nachweisbarer Form erteilt haben. Bilder von Personen oder Werken, für die eine solche Einwilligung nicht der nur in beschränktem Umfang vorliegt, sind vom Fotografen durch Ausschluss der entsprechenden Verwendungszwecke in seinen Preislisten zu kennzeichnen. Der Fotograf haftet für sämtliche Schäden, die XY aus einer fehlenden oder unzureichenden
Kennzeichnung entstehen.
Ich würde mich gern gegen Schadensersatzforderungen der Bildagentur durch eine etwaige Pflichtverletzung meinerseits absichern, insbesondere wenn ich durch veröffentlichte Bilder fahrlässig die Rechte Dritter verletze.
a) Gibt es dafür eine spezielle Haftpflichtversicherung?
b) Falls ja, erstreckt sich ihre Gültigkeit auch auf ältere, der Agentur bereits vorliegende und schon vor Versicherungsbeginn veröffentlichte Bilder?
Ralph Günther:
Zu a) Ja, die auf unserem Versicherungsportal angebotenen Media-Haftpflichtversicherungen (light und XL), genauer gesagt die Vermögensschadenhaftpflicht, versichert leicht und auch grob fahrlässige Rechtsverletzungen Dritter.
Damit sind Verletzungen von
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versichert.
Wichtig: Es besteht KEINE Pflicht zur vorherigen Prüfung von Bildern oder anderen Medien durch geeignete Fachkräfte wie z.B. Anwälte/Fachanwälte (wie bei einigen Versicherern vorgeschrieben).
Der Jahresbruttobeitrag für die Vermögensschadenhaftpflicht (Media-Haftpflicht light) mit einer Deckungssumme von bis zu 250.000,00 € je Schadenfall (VSH 250) liegt bei 398,65 € (für Existenzgründer 338,85 €).
Zu b) In der Vermögensschadenhaftpflicht über exali gelten auch vor Versicherungsbeginn veröffentlichte Bilder als versichert, sofern das Schadenereignis erst nach Vertragsbeginn eintritt («Schadenereignistheorie»). Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an (z.B. die Veröffentlichung des Fotos), sondern auf den Eintrittszeitpunkt des Schadens.
Hinweis: Einige Versicherer wenden das Prinzip der so genannten «Verstoßtheorie» an. Danach sind lediglich diejenigen Schäden versichert, die Sie während des Versicherungszeitraums verursacht haben.Schadenzeitpunkt ist also der Verstoß. Damit gilt die Versicherung nur für Rechtsverletzungen, die im Versicherungszeitraum begangen wurden.
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