Zählt bei der Media-Haftpflicht light eine Verlegerin auch zu den Medienschaffenden?

Sie fragen - Wir antworten | Juni 2009

Frage: Ich bin derzeit auf der Suche nach einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Leider kann ich bei Ihrer Übersicht zu den Medienberufen nicht den Beruf der Verlegerin entdecken. Hat das einen Grund? Ich bin ein 'Eine-Frau Betrieb', gebe eine Zeitschrift und Sachbücher heraus, betreibe eine Website und will demnächst einen Webshop eröffnen. Da bin ich sowohl Webdesignerin, Journalistin (ich habe auch den Presseausweis von ver.di und bin dort Mitglied im Verband deutscher Schriftsteller, Autorin, Lektorin und mehr.

Antwort von exali

Ralph Günther: Ja das ist richtig, die Tätigkeit als «Verlegerin» ist bisher in der Liste nicht explizit aufgeführt. Jedoch sind die einzelnen Tätigkeiten einer Verlegerin und eines Verlages aufgeführt und entsprechend versicherbar. Dazu gehören u.a. Tätigkeiten als Redakteurin, Autorin, Journalistin, Illustratorin, Grafikerin, Übersetzerin ebenso, wie auch Tätigkeiten als Webdesignerin oder Online-Redakteurin.

Hinweis zu den versicherten Risiken: Prinzipiell besteht eine «All-Risk-Deckung» für Ihre Tätigkeit als Verlegerin. Das heißt: Es sind alle Risiken «privatrechtlichen Inhalts*» versichert, die nicht explizit in den zwölf Ausschlüssen der Versicherungsbedingungen definiert sind. Siehe hierzu auch die ausführliche Erklärung der «All-Risk-Deckung» .

*Privatrechtlich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht "privater Anspruch", sondern ist der juristische Begriff im Zivilrecht. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der verschiedenen Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung. Zum Privatrecht gehören neben dem bürgerlichen Recht u.a. auch das Gesellschafts- und Handelsrecht oder das Urheberrecht.

Aus Ihrer Tätigkeit als Verlegerin gibt es in der Praxis vor allem Ansprüche und Schadenersatzforderungen aufgrund von Rechtsverletzungen Dritter (in Wort, Bild und Musik).

Einige Rechtsverletzungen möchte ich hier exemplarisch aufzählen:

  • Urheberrechtsverletzungen
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Namensrechtsverletzungen
  • Markenrechtsverletzungen
  • Wettbewerbsrechtsverletzungen
  • Lizenzrechtsverletzungen

Weitere mögliche Risiken Ihrer Tätigkeit sind etwa:

  • Fehlerhafte Recherche
  • Fehler in der Druckvorstufe
  • Datenverlust (z.B. Manuskript)

Die genannten Risiken sind u.a. durch unsere Media-Haftpflichtversicherung light versichert. Genauer gesagt: Durch die darin enthaltene Vermögensschadenversicherung («VSH-Baustein»).

Die Media-Haftpflicht light über exali versichert auch die von ihnen genannte  Webseitenerstellung und den Betrieb eines Webshops. Das geht sogar soweit, dass beim Versicherungskonzept von exali neben Webdesign auch Tätigkeiten im IT- und Telekommunikationsbereich mitversichert sind (solange diese nicht die Haupttätigkeit sind).

Dazu noch eine Besonderheit: Mit der optionalen Eigenschadenversicherung («ES-Baustein») können Sie die Zerstörung oder Beschädigung Ihrer eigenen Webseite versichern. Der Versicherer Hiscox erstattet dabei die Kosten für die Wiederherstellung der Webseite etwa nach einem Hackerangriff. Dieser Baustein kostet lediglich 35,70 EUR im Jahr.

Wir haben heute wegen Ihrer Frage mit dem Versicherer Hiscox dieses Thema diskutiert und danach beschlossen, in Zukunft die Tätigkeit der Verlegerin in der Liste der versicherbaren Berufe und im Online-Antrag zu nennen. Dadurch wird die Tätigkeit auch im Versicherungsschein explizit aufgeführt. Vielen Dank für Ihre Frage und Anregung.

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