Frage: Sind über die «Media-Haftpflicht» eigentlich auch meine eigenen Veröffentlichungen (Internetseite, Werbe-Flyer, Logo, etc.) versichert – oder lediglich Kundenprojekte?
Und etwas weiter gedacht: Wie steht es um den Versicherungsschutz von Gestaltungen, die bereits jahrelang veröffentlicht sind? Mein Logo, meine Internetseite und weitere Fotografien etwa sind oder waren teilweise schon seit Jahren im Internet und in Drucksachen zu finden…
Ralph Günther: Zum ersten Teil Ihrer Frage: Ja, das Veröffentlichungsrisiko auch für eigene Produkte und Dienstleistungen (z.B. Content auf der eigenen Webseite) ist über die exali «Media-Haftpflicht» versichert.
Das ist in den Versicherungsbedingungen der Media-Haftpflicht light und den Versicherungsbedingungen der Media-Haftpflicht XL unter dem Punkt I. 1.1. geregelt:
„Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Inhalten für eigene Produkte oder Dienstleistungen.“
Zum Versicherungsschutz von Gestaltungen, die Sie bereits vor Abschluss Ihrer Versicherung zum Beispiel im Internet veröffentlicht haben:
Ja, auch diese Vorumsätze von Ihnen sind im Rahmen der «Media-Haftpflicht» versichert – sofern der Schaden noch nicht eingetreten ist.
Das ist in den Media-Haftpflicht light und XL Bedingungen unter dem Punkt III. 1.1. geregelt:
„1.1 Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung sowie der Eigenschadenversicherung
Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des
Versicherungsnehmers durch einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden
unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.“
In etwas einfacheren Worten: Der Versicherer wendet für die Definition des Schadenfalls die Schadenereignistheorie an, bei der es darauf ankommt, wann der Schaden eintritt. Wann er verursacht wurde, ist nicht entscheidend. Versicherungstechnisch wird das auch die „Vorumsatzdeckung“ genannt.
Werden Sie zum Beispiel während des Versicherungszeitraums wegen eines Logos auf Ihrer Webseite abgemahnt (inklusive Schadenersatzforderung), dann erstattet der Media-Haftpflicht-Versicherer diese Kosten – auch, wenn Sie das Logo lange vor Versicherungsbeginn auf der Seite eingebunden haben.
Hinweis: Manche Versicherer wenden die so genannte Verstoßtheorie an. In diesem Fall sind Tätigkeiten, Leistungen und auch Veröffentlichungen aus der Zeit vor Versicherungsbeginn nicht abgedeckt.
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