Welche Tätigkeiten eines Designers sind bei der Media-Haftpflicht light versichert?

Sie fragen - Wir antworten | Januar 2010

Frage: Als Designbüro machen wir nicht nur klassisches Grafik-Design, sondern gestalten auch  Ausstellungen und Events. Unsere Leistungen hierfür müssen den gesetzlichen und sonst geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Wir möchten wissen: Wer haftet, wenn sich ein Besucher unserer Ausstellung an einem von uns designten Gegenstand verletzt. Wir oder die Auftraggeber? Welche Tätigkeiten von Designern und Grafikern sichern Sie über die Media Berufshaftpflichtversicherung ab? 

Antwort von exali

Ralph Günther: Nach Rücksprache mit dem Underwriter der Versicherung kann ich Ihnen mitteilen, dass auch eine Verletzung eines Ausstellungsbesuchers durch ein von Ihnen entworfenes Objekt über die in der Media-Haftpflicht integrierte Betriebshaftpflichtversicherung (sofern diese nicht bei der Beantragung aktiv abgewählt wurde) versichert wäre.

Dies gilt sowohl für die Erfüllung begründeter als auch für die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Soweit der Versicherer einen Haftpflichtanspruch abwehrt, ersetzt er die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten wie Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten. Man spricht hier auch vom Passiven Rechtsschutz.

Im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit haben wir auch die Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen der Media-Haftpflicht geprüft. Auch hier kamen wir zu dem Ergebnis, dass Ihre Tätigkeiten umfassend über die Media-Haftpflicht light versichert sind.

Im Einzelnen:

II. Ziffer 1.3. der Media-Haftpflicht Bedingungen:
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen Produktfehlern.

II. Ziffer 1.4. der Media-Haftpflicht Bedingungen:
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.

Die von Ihnen für Ausstellungen designten Objekte sind keine Produkte (Konsum- oder Investitionsgüter) im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. D.h. auch dieser Ausschluss betrifft Sie nicht.

II. Ziffer 1.7. der Media-Haftpflicht Bedingungen:
Kein Versicherungsschutz wird gewährt  für Ansprüche wegen der Tätigkeit als Produktdesigner, Industriedesigner, Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen der Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung;

Dieser Ausschluss betrifft Sie nicht, da Sie nicht als Produktdesigner, Architekt oder Ingenieur tätig werden.

Auch wenn Sie Ihre Tätigkeit im weitesten Sinne als Produktdesign bezeichnen würden, versteht man darunter konkret: Ein Produkt- bzw. Industriedesigner befasst sich mit der Neugestaltung von Konsum- und Investitionsgütern. Eine grundlegende Anforderung, die der Industrial Designer bei seiner Arbeit berücksichtigen muss, ist die Umsetzbarkeit seines Entwurfs in einem industriellen Fertigungsprozess. Er ist nicht Gestalter von Unikaten, sondern von Produkten, die in einer seriellen (Massen)-Produktion hergestellt werden.

Ihre Arbeit beschäftigt sich jedoch weder mit Konsumgütern noch mit der Umsetzung eines Entwurfs in einem industriellen Fertigungsprozess.

 

Weitere Informationen zur Media-Haftpflichtversicherung light:

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