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Berufsunfähigkeitsversicherung: “Die zahlen doch eh nicht!” - Teil 1
Berufsunfähigkeitsversicherung: “Die zahlen nicht

Berufsunfähigkeitsversicherung: “Die zahlen doch eh nicht!” - Teil 1

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Donnerstag, 14. Mai 2009
Donnerstag, 14. Mai 2009
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Obwohl sogar der für seine kritischen Betrachtungen bekannte Bund der Versicherten (BdV) eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (kurz BU genannt) für erforderlich hält, hat die entsprechende BU-Versicherung im öffentlichen Meinungsbild mit Vorbehalten zu kämpfen: Denn immer wieder wird von Fällen berichtet, in denen der Betroffene vor Gericht mit der Versicherung um die Zahlung seiner BU-Rente streiten muss - und diesen Kampf auch verliert.

Wahrnehmung und Realität
Definition der Berufsunfähigkeit
Abstrakte und konkrete Verweisung
Verweisung auch heute noch ein Thema?
Fehlerquellen reduzieren - Checkliste
Arbeitsweise von exali

Die Konsequenz: Viele glauben nicht mehr daran, dass die BU-Versicherer im Fall der Fälle freiwillig zahlen - und halten den BU-Vertrag für absolut nutzlos.

Inwieweit diese Gedanken überzogen, nachvollziehbar oder sogar belegbar sind, beleuchtet Timm Wiebe von exali in dieser zweiteiligen Serie zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Im ersten Teil erklärt er, wie eine Berufsunfähigkeit überhaupt definiert wird und nimmt das Thema “Verweisung” genauer unter die Lupe.

Wahrnehmung und Realität

Solange die Dinge so laufen, wie sie sollen, werden sie kaum wahrgenommen. Passiert aber etwas Unvorhergesehenes, richtet sich darauf die gesamte Aufmerksamkeit. Negative Nachrichten verkaufen sich besonders gut, wodurch jedoch ein verzerrtes Bild der Realität entsteht - auch beim Thema Berufsunfähigkeit und Versicherungsschutz.

Dass diese Wahrnehmung jedoch nicht der Realität entspricht, belegen auch die sogenannten Prozessquoten. Diese Zahl sagt aus, in welchem Verhältnis die Zahl der vor Gericht ausgetragenen zu den normal regulierten Fällen steht. Die durchschnittliche Quote der größten deutschen Versicherer (von denen Zahlen verfügbar sind) lag zwischen 1995 und 2006 bei 2,3. Sprich: von 100 Leistungsfällen landeten gut zwei Fälle vor Gericht.

Natürlich kommen dazu noch einige Fälle, in denen der Versicherer die Zahlung auch ablehnt, aber - aus welchen Gründen auch immer - keine Klage erhoben wird. Angesichts der Anzahl der anstandslos regulierten Fälle stellen die Ablehnungen jedoch tatsächlich nur einen geringen Prozentsatz dar - entgegen der öffentlichen Wahrnehmung.

Dennoch lohnt es sich, einen genaueren Blick auf diese Ablehnungsgründe zu werfen, da sich einige Streitpunkte durchaus schon im Vorfeld vermeiden lassen.

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Definition der Berufsunfähigkeit

Um die Konfliktpunkte besser nachvollziehen zu können, sollte man wissen, wann eine BU-Versicherung überhaupt zahlt. Im §172 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), dass seit dem 01. Januar 2008 gilt, ist der Begriff der Berufsunfähigkeit erstmals allgemeingültig festgehalten worden:

”(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

”(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.”

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Abstrakte und konkrete Verweisung

Unter der Formulierung in Absatz 3 verbirgt sich die sogenannte “Verweisung” - und zwar gleichsam die abstrakte (“keine andere Tätigkeit ausüben kann”) und konkrete (“keine andere Tätigkeit ausübt”) Verweisung.

Dadurch kann die Versicherung z.B. den Dachdecker, der nach einem Unfall ein steifes Bein hat und deswegen für die handwerkliche Arbeit ausfällt, wegen seiner zusätzlichen kaufmännischen Ausbildung von seinem Chef aber in gleichem Umfang im Innendienst eingesetzt wird, konkret auf diese neue Tätigkeit verweisen und muss deshalb keine BU-Rente zahlen.

Dies ist auch völlig in Ordnung, denn der Versicherte übt ja einen (neuen) Beruf aus, erzielt damit ein vergleichbares Einkommen und ist somit auch nicht mehr berufsunfähig. Wenn die zusätzliche Ausbildung erst dann absolviert wird, wenn bereits eine BU-Rente gezahlt wurde, wird die Zahlung erst dann eingestellt, wenn mit den neuen Kenntnissen einer neuen Tätigkeit auch tatsächlich nachgegangen wird.

Problematisch wird es z.B. dann, wenn die kaufmännische Ausbildung im ersten Beispiel bereits vor 15 Jahren gemacht wurde. Bei entsprechender Vereinbarung im BU-Vertrag kann ihn die Versicherung im Rahmen der abstrakten Verweisung auf diese theoretisch mögliche Tätigkeit verweisen - auch wenn der Versicherte damit in der Realität sicher keine Stelle finden wird.

Solche Bedingungen finden sich vor allem in Versicherungsverträgen, die vor längerer Zeit abgeschlossen wurden. Da die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit nun einmal mit steigendem Alter zunimmt, liegt vielen Fällen, die dann in den Medien auftauchen, eine solche Regelung zur abstrakten Verweisung zugrunde. In diesen Fällen bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als eine Klage des Kunden abzulehnen. Der Grund: Die Zahlungsverweigerung der Versicherung entspricht den vertraglichen Vereinbarungen.

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Verweisung auch heute noch ein Thema?

Insbesondere in den vergangenen zehn bis 15 Jahren haben sich die Bedingungswerke der BU-Versicherer enorm verbessert - zum einen durch die gestiegene Bedeutung, zum anderen durch den größeren Wettbewerb.

Dennoch gibt es auch heute noch Tarife, die der Versicherung eine abstrakte Verweisung vertraglich ermöglichen. Warum? Die allgemein besseren Bedingungen führen dazu, dass BU-Renten häufiger gezahlt werden. Diese höheren Schadenzahlungen führen in der Folge zu höheren Beiträgen, so dass ein Bedarf nach günstigeren Angeboten für diese unverzichtbare Absicherung besteht. Daher bieten viele Gesellschaften neben ihren Top-Produkten auch Tarife an, die Einschränkungen im Leistungskatalog haben, dafür aber auch entsprechend günstiger sind.

Da ein solcher Tarif immer noch besser als gar keine Absicherung ist, haben diese Tarife als Mindestabsicherung durchaus ihre Berechtigung, solange der Antragstelle bei Abschluss auch deutlich auf die Einschränkungen gegenüber den Top-Bedingungen hingewiesen wird.

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Fehlerquellen reduzieren - Checkliste

Wer sich im Vorfeld entsprechend informiert, kann potentielle Konfliktpunkte reduzieren. Einer der wichtigsten Faktoren ist dabei ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk. Dazu gehören z.B.:

  • Verzicht auf die abstrakte Verweisung
  • Sechs-Monats-Prognose
  • Rückwirkende Leistungen in den ersten 6 Monaten
  • Rückwirkende Leistung für mindestens 3 Jahre bei verspäteter Meldung
  • Nachversicherungsgarantie (fallweise gesondert zu vereinbaren)
  • Stundungsrecht

Wichtige Zusatzkriterien

  • Rücktrittsfrist bei Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur 5 Jahre
  • Versicherungsseitiger Kündigungsverzicht nach § 19 VVG
  • unbefristete Weltgeltung
  • keine oder eng definierte zeitlich begrenzte Anerkennung der BU
  • exakte Definition des Berufsbegriffs (wichtig bei der konkreten Verweisung)
  • transparente Regelung zur Umorganisation
  • weitgehender Verzicht auf Arztanordnungen

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Arbeitsweise von exali

Als Versicherungsmakler bietet exali in diesem Bereich nur Tarife von Gesellschaften an, deren Qualität sowohl unseren eigenen langjährigen Erfahrungen entspricht als auch von unabhängiger Seite (z.B. durch Versicherungsanalysten und Anbieter von Vergleichssoftware wie Franke & Bornberg oder Morgen & Morgen) regelmäßig bestätigt wird.

Dabei achten wir auch darauf, dass die vorgeschlagenen Gesellschaften besonders gut die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Zielgruppe (z.B. IT-Dienstleister oder Medienberufe) erfüllen.

Eine umfangreiche Hilfestellung bietet Ihnen vor allem unsere speziell entwickelte Online-Anfrage. Hier werden bereits alle wesentlichen Daten abgefragt, die später für eine reibungslose Antragstellung oder eine Voranfrage bei einer Versicherungsgesellschaft nötig sind. Wenn wir davon ausgehen, dass dort gemachte Angaben zusätzliche Nachfragen der Versicherungen nach sich ziehen, klären wir mit Ihnen zudem auch persönlich die näheren Einzelheiten.

Durch unser Konzept “IT-BU-step4ward-Konzept” können Sie die häufigsten Konfliktpunkte bei einer BU-Versicherung nahezu vollständig ausschließen.

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Im zweiten Teil der Serie zur Berufsunfähigkeitsversicherung geht es um die Themen “Umorganisation”, Schwierigkeiten bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit” und die “Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung”.

Weiterführende Informationen

  • IT Berufsunfähigkeitsversicherung über exali
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