Risiken bei der Registrierung und Benutzung von Domainnamen

Heute geht nahezu jede geschäftliche Betätigung mit einer Unternehmensdarstellung bzw. einem Angebot im Internet einher. Freelancer und Freiberufler, die Kunden überzeugen wollen, können auf eine eigene Webseite nicht verzichten. Doch bei der Frage der Internetadresse ergeben sich schnell rechtliche Schwierigkeiten. Neben der Wahl des richtigen Unternehmensnamens steht damit immer auch die Frage der Auswahl eines passenden Domainnamens im Raum. Die Registrierung und Benutzung von Domainnamen sollte nicht vorschnell und ungeprüft vorgenommen werden, da hier an vielen Stellen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Dritter begründet werden können.

Peter Müller ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Münchner Kanzlei BPM legal. Er erklärt heute in seinem Gastartikel auf der InfoBase, worauf Selbständige bei der Wahl ihrer Internetadresse achten müssen.

Risiken bei der Benutzung von Domainnamen
Alternative Streitbeilegungsverfahren
Was droht im Falle einer Rechtsverletzung

Risiken bei der Domainregistrierung

Bereits die Registrierung eines Domainnamens kann zu einer Rechtsverletzung führen. Zwar können durch die bloße Registrierung eines Domainnamens in der Regel noch keine Markenrechte (§ 4 MarkenG) oder Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 MarkenG) verletzt werden, weil hierfür die Benutzung im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit konkreten Waren und Dienstleistungen erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Registrierung eines Domainnamens eine Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) und damit Unterlassungs- und Löschungsansprüche begründen. Vorsicht ist damit dann geboten, wenn der angedachte Domainname mit dem Namen, der Firma oder einer geschäftlichen Bezeichnung eines Dritten übereinstimmt.

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Risiken bei der Benutzung von Domainnamen

Sobald die Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr aufgenommen wird, besteht für den Domaininhaber das Risiko, mit markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen und weitergehenden Ansprüchen (Erstattung der Anwaltskosten des Verletzten, Auskunft, Schadensersatz) konfrontiert zu werden.
Voraussetzungen hierfür ist das vorliegen einer gewissen Nähe zwischen den von den gegenüberstehenden Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen bzw. Geschäftsfeldern und eine Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen. Ein Risiko einer Markenverletzung kann also nicht bereits dann ausgeschlossen werden, wenn bei einer Recherche im Internet und den relevanten Registern keine identische Bezeichnung eines Dritten gefunden wird.

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Alternative Streitbeilegungsverfahren

Neben den Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens vor den deutschen Gerichten besteht für den Rechtsinhaber in Fällen von Markenrechtsverletzungen bei zahlreichen Domainendungen („.com“, „.net“, „.org“, „.info“) die Möglichkeit, ein sog. alternatives Streitbeilegungsverfahren gegen den Domaininhaber durchzuführen und die Übertragung des Domainnamens durchzusetzen.
Voraussetzung für einen Übertragungsanspruch ist hier in aller Regel das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der geltend gemachten Marke, das Fehlen eigener Rechte oder Interessen auf Seiten des Domaininhabers und eine bösgläubige Registrierung und Benutzung des Domainnamens.

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Was droht im Falle einer Rechtsverletzung

In aller Regel wird im Falle einer Rechtsverletzung vom Rechteinhaber über seinen Anwalt eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen und der Domaininhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
Im Falle einer berechtigten Abmahnung können alleine die Anwaltskosten, je nach Art und Bekanntheit des verletzten Rechtsguts, schnell einen niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrag ausmachen. Darüber hinaus muss die beanstandete Handlung binnen kurzer Frist eingestellt werden, um Gerichtsverfahren und damit weitere Kosten zu vermeiden. Eine Weiternutzung des rechtsverletzenden Domainnamens ist damit in den meisten Fällen nicht mehr möglich.

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Über den Autor:

Peter Müller ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Münchner Kanzlei BPM legal, die schwerpunktmäßig in den Bereichen IP und IT berät. Er ist zudem Domain Panelist für alternative Streitbeilegungsverfahren (u.a. UDRP) beim National Arbitration Forum, USA.
Peter Müller unterhält seit vielen Jahren ein Weblog mit Schwerpunkt im Domainrecht und publiziert regelmäßig zu diesem Thema.
 

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