Neues Gesetz: Besserer Schutz des geistigen Eigentums?

Zum 7. Juli 2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Deutschland in Kraft getreten. Und es bringt einschneidende Veränderungen mit sich - denn damit ändern sich auch Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Geschmacksmuster-, Sortenschutz- und Urheberrechtsgesetz. Neu ist zudem ein sogenannter Drittauskunftsanspruch zugunsten von Rechteinhabern bei Rechtsverletzungen. Das bedeutet: Internet-Service-Provider oder Plattformbetreiber müssen - unter bestimmten Voraussetzungen - Informationen über die Identität der eigentlichen Rechtsverletzer geben. Betroffen sind davon zum Beispiel Tauschbörsen.

Mit dem neuen Gesetz wird die europäische “Enforcement-Richtlinie” 2004/48/EG in nationales Recht umgesetzt. Es soll in erster Linie dabei helfen, Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums effektiver zu ahnden. Dabei muss jedoch bekannt sein, wer diese Rechte verletzt hat.

Deshalb gibt es künftig den so genannten erweiterten Auskunftsanspruch. Rechteinhaber können nun zum Beispiel von einem Internetprovider Informationen über den hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzer verlangen, wenn dieser bestehende Rechte verletzt hat. Der Provider muss diesem Anspruch auf Auskunft allerdings nur nachkommen, wenn ein Richter dem zugestimmt hat.

Wer Auskunft erteilt, haftet gegenüber dem Rechteinhaber

Doch der Drittauskunftsanspruch bringt noch eine weitere Einschränkung mit sich: Die Rechtsverletzung muss ein “gewerbliches Ausmaß” haben. Laut Gesetzestext ist das erreicht, wenn der Rechtsverletzer einen “unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil” erlangt oder wenn der Rechteinhaber einen nicht unbeträchtlichen Schaden erleidet.

Nicht mehr maßgeblich ist, ob der Verletzer tatsächlich gewerblich handeln wollte. Vielmehr sind quantitative und qualitative Kriterien ausschlaggebend.

Nach der Gesetzesbegründung muss die offensichtliche Rechtsverletzung so eindeutig sein, dass Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht, ausgeschlossen sind. Zudem muss einem Auskunftsersuchen eines Rechteinhabers nicht nachgekommen werden, wenn dem Auskunftspflichtigen (z.B. dem Provider) als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde oder die Auskunftserteilung unverhältnismäßig ist.

Besteht jedoch ein Auskunftsanspruch, dann kann der Auskunftspflichtige vom Auskunftssuchenden den Ersatz der für die Auskunft erforderlichen Kosten verlangen. Wird eine Auskunft erteilt, so muss diese richtig und vollständig sein. Denn wer die Auskunft erteilt, der haftet dafür gegenüber dem Rechteinhaber.

Umgekehrt gilt auch eine Haftungsprivilegierung des zur Auskunftserteilung verpflichteten Vermittlers: Gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Verletzer, haftet der Auskunftspflichtige nur dann, wenn er nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet war und dennoch personenbezogene Daten weitergegeben hat.

Antrag auf Auskunft erfordert erheblichen Aufwand

Die erforderliche richterliche Anordnung zur Erteilung einer Auskunft - zum Beispiel über IP-Adressen oder Verbindungsdaten - dürfte nicht gerade einfach zu bekommen sein. Dafür sorgt das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Zuständig für den Antrag des Auskunftssuchenden ist das Landgericht am Sitz des Auskunftsschuldners.

In der Praxis bedeutet das erheblichen Aufwand: Der Auskunftsersuchende muss zunächst den Auskunftsantrag am Sitzgericht des zur Auskunft Verpflichteten stellen muss (also z.B. zunächst am Sitz des Hosting-Providers wegen einer IP-Adresse, dann am Sitz des Access-Providers wegen das Anschlussinhabers, dem diese zum Tatzeitpunkt zugeordnet war).

Wer eine Auskunft ersucht und seine Ansprüche gegenüber den Verletzer verfolgen will, der muss dies dann unter Umständen vor einem anderen Gericht tun. Spannend ist die Frage, wie Rechteinhaber und Gerichte mit den neuen gesetzlichen Vorgaben umgehen werden.

Ein weiterer Punkt: Für Erst-Abmahnungen in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen“ Verletzung des Urheberrechts und außerhalb des „geschäftlichen Verkehrs“ sieht das Gesetz eine Obergrenze der anwaltlichen Abmahnkosten bei 100 Euro vor. Diese lagen bislang häufig deutlich höher.

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