BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails

Google kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in den Suchergebnissen angezeigt werden. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Oktober 2011 entschieden – und ist damit seinem „Google-Thumbnails“-Urteil treu geblieben. Denn es ist nicht das erste Mal, dass ein Kläger wegen Urheberrechtsverletzungen gegen den Internetgiganten vorgehen wollte…

BHG beruft sich auf Thumbnail-Entscheidung von April 2010
Urteil 2011: Zustimmung des Urhebers für Veröffentlichung reicht aus
Suchmaschinen können keine Unterscheidung treffen

Google zeigt Vorschaubilder geschützter Fotos von Starlet Collien Fernandes

Der aktuelle Fall: Im Dezember 2006 und März 2007 wurden in den Suchergebnissen von Google bei entsprechender Anfrage Fotos der Moderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) angezeigt. Als Fundort wurde auf zwei Internetseiten verlinkt.

Der Urheber der Abbildungen des Starlets – der Fotograf – war darüber alles andere als begeistert. Denn er hatte den Betreibern dieser Seiten keine Nutzungsrechte eingeräumt. Er klagte gegen Google wegen Urheberrechtsverletzung – unter anderem auf Unterlassung.

Ohne Erfolg: Im Oktober 2011 wies der BGH die Revision des Klägers zurück und entschied (BGH, Urt. v. 19.10.2011 - Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II), dass der Suchmaschinengigant Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern wiedergegeben werden.

BHG beruft sich auf Thumbnail-Entscheidung von April 2010

Damit haben die Karlsruher Richter ihre Grundsatzentscheidung zur Bildersuche bei Google (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08 -Vorschaubilder I)  bestätigt, zu der sie bereits im April 2010 bei einem ähnlich gelagerten Fall kamen.

Damals hatte eine Künstlerin Unterlassung von Google gefordert, weil ihre Werke in verkleinerter Form als Vorschaubilder in den Suchergebnissen angezeigt wurden.

Der BGH entschied: Wenn der Urheber geschützte Bilder ins Internet stellt und keine technischen Maßnahmen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildungen durch Suchmaschinen ergreift, erteile er Dritten gegenüber sozusagen eine stille Einwilligung, diese Inhalte online zu nutzen. Etwa als Vorschaubild in den Suchergebnissen.

Hinweis: Über diesen und einen ähnlichen Fall haben wir übrigens auch hier auf der exali Infobase im Artikel „Urheberrecht: Für die Suchmaschinen Google und Yasni gelten die gleichen Maßstäbe“ berichtet.

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Urteil 2011: Zustimmung des Urhebers für Veröffentlichung reicht aus

In seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH nun klargestellt: Eine solche Einwilligung liegt auch dann vor, wenn die Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet gestellt wurde.

Zwar räumte der Fotograf ein, er habe den beiden Internetseiten keine Nutzungsrechte eingeräumt. Nach Ansicht des BGH kommt es darauf jedoch nicht an. Es reiche aus, dass der Dritte die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht habe.

Die Richter führten zudem an: Wenn ein Bild von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ins Internet gestellt wird, folge daraus auch die Einwilligung, dass dieses Bild nicht nur in seiner ursprünglichen Fassung, sondern eben auch als Vorschaubild in den Suchergebnissen angezeigt werden kann.

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Suchmaschinen können keine Unterscheidung treffen

Was Google betrifft bestehe diese Einwilligung sogar, wenn die Bilder ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet gestellt wurden.

Das BGH begründete dazu: Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen in automatisierten Verfahren nach Bildern crawlen – und deshalb nicht unterscheiden können, ob diese gefundenen Werke nun von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten online gestellt wurden.

Für Google bedeutet das: In den Vorschaubildern (Thumbnails) seiner Suchergebnisse liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.

Solange der Rechteinhaber des Werkes keine technischen Maßnahmen gegen den Suchbot von Google (und allen anderen Personen- und Metasuchmaschinen) ergriffen hat, kann er gegen Google auch nicht vorgehen.

Anders sieht das allerdings im Fall derer aus, die betroffene Abbildungen ohne seine Einwilligung ins Internet gestellt haben. Sie könnte er durchaus wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen.

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Weiterführende Informationen

© Flora Anna Grass – exali AG