Good News für Newsletter-Anbieter: Double-opt-in-Verfahren doch kein Spam!

Der August scheint ein Monat der erfreulichen Gerichtsurteile zu sein: Nachdem wir vergangene Woche über eine neue Entscheidung im Fall PIXELIO berichtet haben, gibt es nun mehr als gute Nachrichten für Online-Marketer: Das Urteil des OLG Celle in puncto Rechtskonformität des Double-opt-in-Verfahrens bringt große Erleichterung für das Newsletter-Marketing mit sich. Den Richtern zufolge stellt die Bestätigungsmail nach der Anmeldung zum Newsletter KEINE unzulässige Werbung (=Spam) dar. 

Wie der Senat damit ganz nebenbei ein für die Branche katastrophales Urteil des OLG München von vor zwei Jahren aufhob und welche Folgen die Entscheidung aus Celle hat – auf der exali.de InfoBase. 

Double-opt-in als Werbung?

2013 schockte das Oberlandesgericht München die deutschen Online-Marketer mit seiner Entscheidung, dass Bestätigungsmails, die im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens verschickt werden, unter bestimmten Umständen als unerwünschte Werbung – und damit als Spam – anzusehen seien: Nämlich dann, wenn die Anmeldung zum Newsletter von einem nichtautorisierten Dritten erfolgte.

Was ist Double-opt-in?

Werbekontaktaufnahmen – zu denen auch Newsletter gehören – dürfen ausschließlich an Kunden und Interessenten verschickt werden, die dem Empfang der E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben. Um zu verhindern, dass sich Jemand mit fremden Daten für einen Newsletter anmeldet (was ganz einfach möglich ist), versenden viele Anbieter eine E-Mail mit Bestätigungslink, der zur endgültigen Anmeldung geklickt werden muss. Erst dann erfolgt die Eintragung in die Abonnentenliste.

Dabei galt besagtes Verfahren als zuverlässige Form, um sich die benötigte Einwilligung des Empfängers einzuholen – und damit unerwünschten Spam zu vermeiden. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass die Opt-in-Mails selbst bereits unter Werbung fielen und damit unter das Verbot von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Ein Dilemma für die Praxis.

OLG Celle widerspricht: Bestätigungsmail kein Spam

Das OLG Celle gibt nun aber Anlass zur Hoffnung, dass die Richter mit der Zeit gehen und das komplexe Online-Recht nicht unnötig verkompliziert wird. In einem Verfahren rund um einen Unterlassungsanspruch bezüglich per E-Mail versendeter Werbung äußerten sie sich zum Thema Double-opt-in wie folgt:

„Der Senat neigt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27. September 2012 – 29 U 1682/12) auch dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des §§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG anzusehen.“ (Aktenzeichen 13 U 15/14)  

Diese Entscheidung ist zwar noch nicht als allgemein gültige Tatsache anzusehen – dennoch ist es nun wahrscheinlicher geworden, dass auch andere Gerichte die Auffassung des OLG Celle teilen werden. Das Double-opt-in-Verfahren wird vermutlich weiter für Diskussionen sorgen.

Weiterführende Informationen

© Nele Totzke – exali AG