Vor Gericht, weil in Stellenanzeige „junges Team“ steht!

 „Geistig flexibel“, „fließende Deutschkenntnisse“ oder „Verkäuferin gesucht“, wer solche Formulierungen in einer Stellenausschreibung nutzt, kann mit Post vom Anwalt und einer Schadenersatzforderung rechnen. Ein echter Fall aus den exali.de Akten zeigt, was Selbständige erwartet, wenn sich Bewerber durch Stellenanzeigen diskriminiert fühlen. 

Ein junges hochmotiviertes Team sucht neuen Kollegen…

Eine Digital-Agentur – und Versicherungsnehmerin von exali.de – suchte zur Verstärkung ihres Teams einen Web Developer (m/w). In der veröffentlichten Annonce standen auch ein paar Zeilen dazu, was die Agentur ihren Mitarbeitern bietet. Und hier war unter anderem auch die Formulierung „in einem jungen hochmotivierten Team“ enthalten. Wohlgemerkt ging es dabei nicht um die Erwartungen an einen Bewerber, sondern um die Beschreibung der aktuellen Arbeitsumgebung.

„junges Team“ = Diskriminierung?

Bald darauf gingen die ersten Bewerbungen ein. Darunter die eines 48 Jahre alten Mannes. Diesem sagte die Agentur wenig später ab, ohne ihn zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Rund vier Wochen darauf dann die Überraschung: Die Agentur erhielt ein Schreiben von einem Anwalt.

Der Grund: Der Bewerber fühlte sich durch die Formulierung „in einem jungen motivierten Team“ in der Anzeige diskriminiert. Er war der Auffassung, dass er nur deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, weil er mit 48 Jahren zu alt ist und daher nicht in das „junge“ Team passt. Seine Forderung: 7.000 Euro Schadenersatz.

Eine falsche Formulierung kann teuer werden

Die bei exali.de versicherte Agentur meldete daraufhin den Fall bei unserer Kundenbetreuung. Nach Rücksprache mit dem Versicherer beauftragte die Agentur einen Rechtsanwalt, der die Forderung des Bewerbers erst einmal zurückwies. Den Vorwurf der Diskriminierung wollte sie nicht auf sich sitzen lassen. Sie habe den Mann nur aus rein fachlichen Gründen abgewiesen. Denn einige Anforderungen, die in der Stellenausschreibung genannt wurden, konnte der Bewerber nicht erfüllen.

Was sagt das AGG?

Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand auf Grund seines Geschlechts, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität diskriminiert werden, auch nicht im Bewerbungsverfahren.

Nach aktueller Rechtsprechung können auch Formulierungen wie „junges Team“ oder die Angabe „0 – 2 Jahre Berufserfahrung“ eine Diskriminierung darstellen (zum Beispiel Bundesarbeitsgericht, Az: 8 AZR 470/14, 19.05.2016).

Was für Arbeitgeber besonders zu beachten ist: Die Beweislast liegt beim Stellenausschreiber. Kläger müssen vor dem Arbeitsgericht lediglich Indizien vorlegen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Und diese haben sie mit der Stellenausschreibung praktisch in der Hand. Aber wie soll ein Stellenausschreiber nachweisen, dass die Formulierung nicht diskriminierend gemeint ist? Praktisch unmöglich! Deshalb beißen in diesen Fällen die Arbeitgeber oft in den sauren Apfel und zahlen – wie in diesem Fall – außergerichtlich den Schadenersatz.

Nach einigem Hin und Her und einem Telefonat der beiden Rechtsanwälte einigten sich die Parteien schließlich außergerichtlich. Da solche Fälle vor Arbeitsgerichten fast immer für den Kläger entschieden werden, riet auch der Rechtsanwalt der Agentur zu der außergerichtlichen Einigung. Neben der höheren Schadenersatzsumme, die der Bewerber womöglich erhalten hätte, konnten so auch hohe Prozesskosten vermieden werden. Für die Agentur bedeutete dies am Ende: Sie musste 2.500 Euro Schadenersatz an den abgewiesenen Bewerber zahlen. Gut, dass sie über exali.de versichert war und der Versicherer die Schadenersatzzahlung sowie die Rechtsanwaltskosten übernahm.

Wichtig!

Bitte beachten Sie, dass Sie die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zuvor mit dem Versicherer abstimmen müssen. Wir bekommen bei exali.de leider immer wieder Schadenfälle auf den Tisch, wo zuerst der Rechtsanwalt eingeschaltet wurde und erst am Ende der Berufshaftpflichtversicherer informiert und so vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Auch wenn bisher unseren Versicherungsnehmern die Leistung in diesen Fällen nicht versagt wurde, ist das richtige Vorgehen – so wie im beschriebenen Schadenfall – wichtig.

Doppelt hält besser! Deshalb gibt es hier den Schadenfall noch einmal im Video erklärt:

 

Auf die richtige Absicherung kommt es an

Experten raten, eine Stellenausschreibung so neutral wie möglich zu schreiben. Die Tätigkeit sollte immer im Vordergrund stehen, das Anforderungsprofil objektiv messbare Kriterien enthalten und die Anforderungen immer zum angebotenen Job passen. Doch bei aller Vorsicht „rutscht“ schnelle eine Formulierung in die Stellenanzeige, die – auch wenn sie nicht so gemeint ist – als Diskriminierung ausgelegt werden kann. Wenn dann ein Anwaltsschreiben mit Schadenersatzforderung ins Haus flattert, kommt es auf die richtige Absicherung an. Mit einer Berufshaftpflichtversicherung über exali.de sind Verstöße gegen das AGG automatisch mitversichert.