OLG München verbietet Einzelunternehmer die Bezeichnung Geschäftsführer im Impressum

Sein eigener Chef sein – eine tolle Sache. Doch auch, wenn Einzelunternehmer selbst über ihre Arbeit bestimmen können und für ihre beruflichen Tätigkeiten haften: Geschäftsführer sind sie deshalb noch lange nicht. Das OLG München hat einem eBay-Verkäufer nun verboten, sich im Impressum seines Shops als Geschäftsführer auszuweisen. Allgemeingültig ist das Urteil zwar nicht – dennoch zeigt es: Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ kann im Einzelfall rechtswidrig sein und ist ein vermeidbares Abmahnrisiko für Freiberufler und Einzelunternehmer.

Der Fall: Ein auf der Auktions-Seite eBay tätiger Unternehmer hatte im Impressum neben einem Fantasie-Firmennamen, einer Postadresse und einer Steuernummer auch einen als „Geschäftsführer” bezeichneten Verantwortlichen angegeben. Das Oberlandesgericht München erklärte dies nun für unzulässig. 

Bezeichnung „Geschäftsführer“ für Einzelunternehmer: Vortäuschung falscher Tatsachen

Wenn die Bezeichnung „Geschäftsführer“ in Kombination mit einem Fantasie-Firmennamen rechtwidrig ist: Dabei geht es nicht um gerichtliche Spitzfindigkeiten, sondern um die Frage, wer im Ernstfall für die Handlungen des Unternehmens haftet. 

Denn: Der allein verantwortliche Einzelunternehmer erweckt durch die Verwendung des Begriffs den Eindruck, hinter seiner Geschäftstätigkeit stehe eine juristische Person, die bei Verbindlichkeiten in Regress genommen werden kann. Existiert die Firma jedoch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit – welche durch einen bestellten Geschäftsführer nach außen vertreten werden würde – ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ irreführend. Weitere denkbare Folgen sind dabei Fehlannahmen zur Größe des Unternehmens und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 

Dem hat das OLG München nun einen Riegel vorgeschoben. Umfassende Erklärungen zum Urteil sowie Informationen zur Gestaltung des Impressums für Einzelunternehmer finden sich auf dem Social Media Recht Blog und auf dem Blog des Rechtsanwalts Niklas Plutte.

Letzterer empfiehlt Gewerbetreibenden als nicht juristische Person, Freiberuflern und Einzelunternehmern, neben der Bezeichnung als Geschäftsführer auch auf Anglizismen wie CEO oder Managing Director zu verzichten, um Abmahnungen zu vermeiden. Das betrifft auch Visitenkarten, Geschäftspapiere, etc.

Weiterführende Informationen

© Nele Totzke – exali AG