Abmahnungen: Was dürfen Verbraucherzentralen & Co?

Wenn es um das Thema Abmahnungen geht, ist immer wieder von Wettbewerbszentralen und Verbraucherverbänden die Rede, die Abmahnungen verschicken. Viele sprechen auch von „Abmahnvereinen“, die wegen Kleinigkeiten Unternehmen und Selbständige schikanieren. Doch hier stellt sich die Frage: Dürfen die das überhaupt? Wir klären über Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände und ihre Rechte auf…

Was sind Verbraucherzentralen?

Verbraucherzentralen setzen die sogenannten Verbraucherschutzrechte durch, sie klären Verbraucher über ihre Rechte auf und beraten sie. Verbraucherzentralen gibt es in jedem Bundesland, insgesamt gibt es fast 200 Beratungsstellen. Neben diesen Verbraucherzentralen gibt es noch 25 weitere verbraucherpolitisch orientierte Verbände, die Mitglied in der Dachorganisation Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sind. Darüber hinaus gibt es noch weitere unzählige Verbraucherverbände.

Was dürfen Verbraucherzentralen?

Verbraucherzentralen dürfen als einzige Organisationen abgesehen von Rechtsanwälten eine außergerichtliche Rechtsberatung geben. Außerdem haben sie die sogenannte Verbandsklagebefugnis. Das bedeutet, sie dürfen Verstöße gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen und gerichtlich dagegen vorgehen.

Anfang 2016 wurden die Rechte der Verbraucherverbände noch einmal erweitert. Seitdem dürfen sie auch bei Datenschutzvergehen (also auch bei DSGVO-Verstößen) abmahnen und klagen.

Verbraucherverbände, die ein Verbandsklagerecht haben, müssen in der „Liste qualifizierter Einrichtungen“ des Bundesamtes für Justiz eingetragen sein (derzeit fast 80). Dafür müssen sie gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz einige Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel

Was sind Wettbewerbsverbände?

Wettbewerbsverbände sind sozusagen Verbraucherverbände, die sich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert haben. Sie gehen gegen Wettbewerbsverstöße in eigenem Namen vor, ohne selbst Wettbewerber zu sein. „Normale“ Verbraucher können wettbewerbsrechtliche Verstöße bei diesen Verbänden anzeigen.

Was dürfen Wettbewerbsverbände?

Wettbewerbsverbände dürfen – neben Wettbewerbern und Industrie- und Handelskammern – Wettbewerbsverstöße abmahnen. Die Anforderungen an solche Wettbewerbsverbände sind in § 8 Abs. 3 UWG  geregelt. Es handelt sich demnach gemäß Abs. 3 Nr. 2 um

rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Auch Wettbewerbsverbände können in der oben genannten Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sein. Sind sie das nicht und die Legitimation zur Abmahnung muss allein nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgen, gestaltet sich dies oft sehr schwierig und muss im Einzelfall durch Gerichte geklärt werden. Denn die Frage, was eine „erhebliche Zahl von Unternehmern“ und was „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ sind, bietet doch sehr viel Spielraum und Streitpotenzial… (BGH Rechtsprechung zur Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands)

Andererseits heißt das aber auch, dass nicht automatisch jeder, der sich „irgendwas mit Wettbewerb e. V.“ nennt, automatisch Abmahnungen verschicken darf.

Urteil: Wettbewerbsverband muss Abmahnbefugnis auf Nachfrage darlegen

Außerdem muss ein Wettbewerbsverband auf Nachfrage nachweisen, dass er die Abmahnbefugnis hat. Das hat kürzlich das OLG Saarbrücken entschieden (Beschluss vom 27.11.2017, Az: 1 W 38/17). In dem Fall bekam eine Ärztin eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes von einem entsprechenden Verband. Daraufhin verlangte die Ärztin einen Nachweis über dessen Abmahnbefugnis. Statt diesen Nachweis zu erbringen, erwirkte der Verband eine einstweilige Verfügung gegen die Ärztin. Diese unterzeichnete daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, legte aber Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung ein. Denn – so die Ärztin – hätte der Verband ihr gegenüber seine Befugnis nachgewiesen, hätte sie schon damals eine Unterlassungserklärung abgegeben und das Gerichtsverfahren wäre gar nicht notwendig gewesen. Das OLG Saarbrücken gab der Ärztin Recht. Ein Verband müsse auf Verlangen des Abgemahnten seine Klagebefugnis schlüssig darlegen. In dem konkreten Fall hätte der Verband konkret mitteilen müssen, ob er über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfügt und Dienstleistungen ähnlicher Art anbietet. Die Folge der Entscheidung des OLG: Der Verband musste die Prozesskosten für das Gerichtsverfahren zahlen.

Überblick: Wer darf abmahnen und wer nicht?

 

Was tun bei Abmahnungen?  

Wer eine Abmahnung im Briefkasten hat, sollte – von wem auch immer – erst einmal Ruhe bewahren und nichts übereilen. Vor allem auf keinen Fall vorschnell handeln: niemals einfach so eine Unterlassungserklärung unterschreiben, den Abmahnenden nicht anrufen (und sich zu irgendwelchen Aussagen hinreißen lassen) und am besten einen Anwalt einschalten. Außerdem ist es keine gute Idee, die Abmahnung einfach zu ignorieren und eine gesetzte Frist verstreichen zu lassen. Ist die Abmahnung von einem Wettbewerbsverband oder einer Verbraucherzentrale, sollten Sie prüfen, ob es sich um eine anerkannte Stelle handelt, die Abmahnungen aussprechen darf. Denn nur weil das Schreiben und die Institution „seriös“ aussehen, heißt das noch lange nicht, dass sie es sind.

Bei Abmahnungen richtig absichern

Mit einer guten Absicherung schützen Sie Ihr Business im Falle einer Abmahnung und können sich entspannt zurücklehnen, während sich der Versicherer um alles Weitere kümmert. Die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de übernehmen im Falle einer Abmahnung die Kosten, um zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist (zum Beispiel Rechtsanwaltskosten). Ist dies der Fall übernimmt sie die Zahlung einer berechtigten Schadenersatzforderung. Ist die Abmahnung nicht berechtigt, übernimmt der Versicherer die Kosten für eine juristische Verteidigung.

Wichtiger Hinweis:

Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert, gilt umso mehr: nichts in Eigenregie unternehmen und sofort die Versicherung informieren! Sonst kann es sein, dass Sie als Versicherter den Fall nur noch schlimmer machen und die Versicherung die Kosten nicht übernimmt, die vor der verspäteten Meldung bereits entstanden sind.