Urteil: Datenschutzverstöße bei Trackingtools auch nach Wettbewerbsrecht abmahnfähig

Datenschutz im Internet: Ein Minenfeld und Grundlage vieler Abmahnungen. Ganz oben auf der Beschwerdeliste von Datenschützern stehen Trackingtools. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt lässt nun erneut Böses erahnen. Dort haben die Richter entschieden, dass die Einbindung von Trackingtools ohne ausreichende Datenschutzerklärungen und Widerspruchsbelehrungen, nicht nur ein Verstoß gegen den Datenschutz sein kann, sondern auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Damit ergibt sich eine neue Möglichkeit zur Abmahnung – auch durch Wettbewerber.

Auf der exali.de InfoBase erklären wir, warum das Urteil nicht nur den Internet-Dienstleister betrifft, der die Internetseite von Kunden betreut, sondern Jeden, der mit seinem Business im Internet vertreten ist. Zudem zeigen wir, was Sie bei der Einbindung von Trackingtools beachten sollten.

Trackingtool: Ein Fall fürs Wettbewerbsrecht?
Das muss in der Datenschutzerklärung drinstehen
Google Analytics datenschutzkonform verwenden
Abmahnungen können nicht ausgeschlossen werden

Urteil LG Frankfurt: Einsatz von Trackingtool Piwik ein Wettbewerbsverstoß

Die Auswertung von Nutzerdaten durch Trackingtools gehört zum erfolgreichen Onlinebusiness, auch wenn die Datenschutzkonformität nicht immer einfach umzusetzen ist. Deshalb sind Abmahnungen das ewige Damoklesschwert, das über den Köpfen von Internet-Dienstleistern und Seitenbetreibern schwebt.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt sorgt nun dafür, dass sich das Abmahnrisiko noch einmal erhöht. Beim verhandelten Fall wurde auf einer Website das Tracking und Analysetool Piwik eingesetzt, allerdings nicht Datenschutzkonform. Eine Wettbewerberin war der Meinung, dass dem Business der Konkurrentin dadurch ein Vorteil entsteht. Das sah das Landgericht Frankfurt genauso und urteilte, dass ein Verstoß gegen Datenschutzvorgaben bei der Einbindung eines Trackingtools auch wettbewerbsrechtlich relevant ist (Urteil vom 18.02.2014; Az. 3-10 O 86-12).

Damit sind Tür und Tor für Abmahnungen durch Wettbewerber geöffnet.

Trackingtool: Ein Fall fürs Wettbewerbsrecht?

Das Frankfurter Landgericht war nicht das erste Gericht, das einen datenschutzrechtlichen Verstoß zu einem abmahnfähigen wettbewerbsrechtlichen Verstoß ausgeweitet hat. Hier scheint sich ein Umdenken deutscher Richter abzuzeichnen, wie auch der Beitrag „Gerichtsurteil: Fehlende Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig – doppeltes Haftungsrisiko für Dienstleister“ zeigt.

Fest steht: Die Gewinnung von Nutzerdaten durch Tracking kann im Business Vorteile verschaffen. Deshalb ist davon auszugehen, dass Gerichte in Zukunft beim Thema Datenschutz und Tracking häufiger eine wettbewerbsrechtliche Relevanz sehen werden – auch wenn am Ende im Einzelfall immer der Richter entscheidet.

Eine klare rechtliche Linie gibt es bislang nicht, denn ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema steht noch aus.

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Trackingtools und Plugins datenschutzkonform einsetzen

Datenschutz bezieht sich im Internet nicht nur auf Informationen wie den Namen, Alter oder Wohnort von Personen, sondern auch auf die Speicherung und Erfassung von IP-Adressen. Der Grund ist ein Beschluss des sogenannten „Düsseldorfer Kreis“  - eine Zusammenkunft der Datenschutzbeauftragten der Länder – nachdem IP-Adressen als personenbezogene Daten zu werten sind.

Um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren, sollten deshalb einige gesetzliche Vorgaben beim Einsatz von Trackingtools beachtet werden.

Datenschutzerklärung nicht verstecken

An vorderster Stelle steht die Datenschutzerklärung. Diese muss von jeder Seite der Homepage aus mit nur einem Klick erreichbar sein – darf sich auf der Internetseite also nicht „verstecken“. Im Gegensatz zum Impressum gilt hier nicht die „zwei-Klick-Regel“.

Die Datenschutzerklärung muss mit nur einem einzigen Klick erreichbar sein. Damit ist es auch nicht zulässig sie im Impressum unterzubringen. Es sei denn, schon auf dem Link-Button steht nicht nur das Wort „Impressum“ sondern auch der Begriff „Datenschutzerklärung“.

Das muss in der Datenschutzerklärung drinstehen

Ebenso wichtig wie die Auffindbarkeit der Datenschutzerklärung ist deren Inhalt: § 13 des Telemediengesetzes legt fest, dass der Dienstanbieter (also der Betreiber der Internetseite) den Nutzer genau über „Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten (…)“ aufklären muss.

Praktisch umgesetzt bedeutet das: Die Datenschutzerklärung muss vorgegebene Informationen enthalten. Im Internet gibt es viele Muster, die für die eigene Website angepasst werden können – zum Beispiel auf der Seite von Rechtsanwalt Sören Siebert.

Beachten: In der Datenschutzerklärung müssen nicht nur allgemeine Informationen zum Datenschutz enthalten sein, sondern auch je nach verwendetem Tool (zum Beispiel Google Analytics/Adsense, Facebook oder Twitter) ergänzende Hinweise.

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User muss Tracking seiner Daten wiedersprechen können

Sind auf der Internetseite Social Media Plugins, wie der „Like-Button“ von Facebook eingebaut, empfiehlt es sich auf die sogenannte „Zwei-Klick-Lösung“ zu setzen. Dabei gibt der Nutzer durch einen Klick aktiv seine Zustimmung zur Verwendung und Auswertung seiner Daten, also der Erstellung eines Nutzerprofils.

Weitere Informationen zu diesem Thema dazu finden Sie auf dem Blog von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht.

Etwas komplizierter als beim „Like-Button wird die Sache bei der Verwendung von Google Analytics:

Google Analytics datenschutzkonform verwenden

Beim Trackig mit Google Analytics werden zwar keine Angaben wie Name oder Alter erfasst, dafür aber die IP-Adresse – ein personenbezogenes Datum. Um Google Analytics datenschutzkonform einzusetzen, müssen folgende Grundregeln beachtet werden:

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Abmahnungen können nicht ausgeschlossen werden

Fazit: Das Thema Trackingtools bzw. Dienste von Dritten und der Datenschutz wird auch in Zukunft Gerichte beschäftigen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verringert zwar die Abmahngefahr, doch nur Gerichte können letztendlich entscheiden, ob auf einer Internetseite ein datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt. Dennoch kann die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt weitere „Abmahnwellen“ nach sich ziehen.

Den Datenschutzrichtlinien so gut wie möglich Folge zu leisten, ist deshalb wichtiger Teil der Risikoprävention. Genauso, wie eine umfassende Absicherung des „Restrisikos“ durch eine branchenspezifische Vermögensschadenhaftpflicht, die den Internet-Dienstleister als auch den Betreiber einer Webseite oder eines Web-Shops im Fall von Rechtsverletzungen - wie im beschriebenen Fall der Wettbewerbsrechtsverletzung - umfassend absichert.

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Weiterführende Informationen

© Sarah-Yasmin Fließ - exali AG