Das neue EU-Einheitspatent: Das sollten Sie jetzt wissen!

Der Bundestag hat den Weg freigemacht für das EU-Einheitspatent. Die Abgeordneten verabschiedeten kürzlich zwei Gesetze, um die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen. Neben einem einfacheren Verfahren sollen auch die Kosten sinken. Doch bringt das Einheitspatent am Ende nur großen Konzernen etwas?

Patentschutz für Europa wird einfacher

Gerade für kleinere Unternehmen und Startups ist ein weiträumiger und umfassender Patentschutz wichtig. Das EU-Einheitspatent soll`s einfacher machen: In einem einzigen zentralen Verfahren erteilt das EU-Patentgericht ein Patent, das für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (momentan nehmen 25 der 28 Staaten teil) gilt. Der Vorteil: Der Patentinhaber kann durch ein Verfahren vor einem Gericht ein Urteil erwirken, das es in allen Mitgliedstaaten untersagt, sein Produkt herzustellen oder zu vertreiben.

Ein Verfahren – ein Gericht

Das bisherige Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ermöglicht es ebenfalls, in einem einzigen Verfahren Patentschutz für Europa zu bekommen. Nachdem das Patent erteilt ist, wirkt es aber wie ein nationales Patent im jeweiligen Land. Das heißt, der Patentinhaber muss für jedes Land einzeln entscheiden, ob der Schutz gelten soll und dort dafür sorgen, dass er aufrechterhalten bleibt. Ein teurer Spaß: Kosten für Anwälte, Übersetzungen und Jahresgebühren fallen an. Und auch Rechtstreite rund um das Patent müssen im jeweiligen Land ausgetragen werden.

Das bedeutet, der Patentinhaber muss Fristen, Vorschriften und Gesetze aus zig Ländern im Blick haben. Mit Einführung des Einheitspatents gibt es ein Einheitliches Patentgericht mit Sitz in Paris und Lokal- und Regionalkammern in verschiedenen Ländern. Das heißt: Ein Verfahren vor einem Gericht und eine Rechtsprechung!

Alte Patente – altes Recht?

Doch was bedeutet das für Inhaber eines sogenannten Bündelpatents, also eines „alten“ europäischen Patents? Diese sollen nach der Einführung des Einheitspatents auch unter die Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts fallen. Aber – wer das nicht will – kann während einer Übergangszeit gegen eine Gebühr von 80 Euro ein sogenanntes „Opt-Out“ erklären. Das führt dazu, dass ein altes EP-Patent nicht vom neuen EU-Einheitspatent betroffen ist. Dieses Opt-Out kann jederzeit zurückgenommen werden.

Interessant für Startups: Lizenzvergabe wird einfacher

Ob das Einheitspatent für kleinere und mittlere Unternehmen oder Startups ein Vor- oder eher ein Nachteil ist, darüber wird noch diskutiert. Ein Vorteil liegt auf der Hand: Es wird viel einfacher, einen europaweiten Schutz für Innovationen zu erhalten. Außerdem vereinfacht sich die Lizenzvergabe. Denn Unternehmen können nun für einzelne Märkte Lizenzen vergeben. Das ergibt gerade für Startups neue Möglichkeiten. Denn sie können ihre Erfindungen im heimischen Markt selbst umsetzen und für andere Länder Lizenzen vergeben.

Kosten werden nicht geringer

Ob die Kosten sinken, ist fraglich. Denn, das „Drumherum“ wird zwar billiger, aber die Jahresgebühren für das Einheitspatent richten sich nach der Summe der Jahresgebühren von Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden. Das heißt, für Großkonzerne, die nach früherem Recht für sehr viele Länder Patentschutz beantragt haben, wird es nun deutlich günstiger. Für Startups und kleinere Unternehmen, die aus Kostengründen ohnehin nur für eines oder zwei Länder Produkte patentieren ließen, nicht.

Bleibt noch die Frage, wann es denn nun kommt, das EU-Einheitspatent. Die Verordnungen, die das gesamte „Patentpaket“ auf den Weg bringen, traten bereits Anfang 2013 in Kraft. Sie gelten aber erst ab dem Tag, an dem alle teilnehmenden EU-Staaten das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifizieren. Wann das sein wird, ist noch nicht klar. Wer den Stand der Dinge erfahren will oder Fragen zum EU-Einheitspatent hat, der findet hier weitere Infos.

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© Ines Rietzler – exali AG