Fortbildungspflicht als Fachanwalt: Das sollten Sie beachten!

Wer sich Fachanwalt nennen will, der muss dafür arbeiten! Doch ist der Status erst mal erreicht, ist noch lange keine Entspannung in Sicht. Fachanwälte unterliegen einer Fortbildungspflicht, der sie eigenständig nachkommen müssen, andernfalls kann der Fachanwaltstitel entzogen werden. Doch zur Erfüllung der Fortbildungspflicht gibt es ein paar Dinge zu beachten. Wir haben die Wichtigsten zusammengefasst.

Fortbildungspflicht für Fachanwälte

Die Fachanwaltsordnung (FAO) regelt nicht nur, welche Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erfüllen muss um den Titel zu bekommen, sondern auch welche Leistungen er erbringen muss, um den Titel zu halten. Dabei ist §15 FAO besonders interessant, er reguliert die Art und Häufigkeit der Fortbildung.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Wird der Nachweis nicht erbracht, hat die Rechtsanwaltskammer das Recht die Erlaubnis zur Führung des Fachanwalts-Titels zu widerrufen.

Besonderheiten bei der Fortbildungspflicht

Die Vorgaben des § 15 FAO gelten in dieser Form erst seit dem 1.1.2015, zuvor waren lediglich 10 Stunden nachzuweisen. Diese waren allerdings mit dem Begriff „anwaltlich“ (nicht wie jetzt „fachspezifisch“) beschrieben, was zur Folge hatte, dass zum Beispiel Fortbildungen, die durch Sachverständige nicht angerechnet wurden. Doch auch wenn „fachspezifisch“ einen großzügigeren Spielraum einräumt, sind die Regeln noch immer streng, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt (BGH, Urt. v. 20.6.2016).

Publizieren auf der eigenen Homepage? Reicht nicht aus!

Dabei wurde einem Rechtsanwalt in letzter Instanz die Erlaubnis zum Führen des Fachanwalts-Titels entzogen, weil er seine Fortbildungspflicht nicht erfüllte. Der Rechtsanwalt hatte Artikel, die er auf seiner Homepage veröffentlicht hatte, eingereicht, um damit nachzuweisen, dass er „wissenschaftlich publiziert“ habe. Der BGH stimmte letztlich der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zu und erkannte die Fachartikel nicht als Fortbildung an. Denn die „Wissenschaftlichkeit“ sei nicht erfüllt, wenn der Artikel nur auf der Homepage des Anwalts erscheint.

Wer zu spät kommt….hat ein Problem!

Vor wenigen Wochen hat sich der BGH erneut mit der Fortbildungspflicht für Fachanwälte befasst. Ein Rechtsanwalt hatte versucht Fortbildungen, die er im Jahr 2014 nicht gemacht hatte, im Jahr 2015 nachzuholen, um so den Entzug seines Fachanwaltstitels zu verhindern – vergeblich! Auch der BGH (AnwZ (Bfrg) 13/16) stimmte der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zu, die nachträglich absolvierten Fortbildungsstunden nicht anzuerkennen. Die Rechtsanwaltskammer haben allerdings die Möglichkeit in Einzelfällen begründete Ausnahmen zu machen und Fortbildungen nachträglich zu akzeptieren, dies muss dann allerdings geschehen bevor der Widerruf des Fachanwalts-Titels ausgestellt wurde.

Wenn der Fachanwalt kein Fachanwalt mehr ist

Ist der Fachanwalts-Titel erst mal weg, ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch mit jeder Menge Arbeit und Risiko verbunden. Sämtliche Unterlagen wie Visitenkarten, Briefpapier, Webauftritt und Einträge in Branchenmagazinen müssen umgehend angepasst werden, um z.B. keine Wettbewerbsrechtsverletzung zu begehen. Als Rechtsanwalt ist es deshalb wichtig einen vertrauensvollen Partner für die verpflichtende Anwalts-Haftpflicht zu haben. Deshalb haben Sie mit der Anwalts-Haftpflicht über exali.de stets einen Ansprechpartner, der sich persönlich um Ihren Fall kümmert, wir verzichten auf Callcenter und sind stets persönlich für unsere Versicherten da.

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 © Sarah-Yasmin Fließ – exali AG