Error Fares im Onlinehandel: So ist die Rechtslage bei Preisversehen im Onlineshop

Kurz vertippt und schon gibt es den neuen Fernseher für 390 Euro statt 3.900 Euro. Da greifen die Kundinnen und Kunden natürlich gerne zu, manche auch mehr als einmal. Preisfehler, sogenannte Error Fares, kommen bei Angeboten im Onlinehandel ziemlich häufig vor. Aber auch, wenn die/der Verkäufer:in das Missverständnis aufklärt, beharren viele Kundinnen und Kunden darauf, das Produkt zum angebotenen Preis zu bekommen, notfalls eben mit einer Klage. Wir verraten, welche Rechte Sie als Onlinehändler:in haben, wenn Ihnen ein solcher Preisfehler unterlaufen ist…

Alle Infos zu falschen Preisangaben in unserem Video:

 
 

 

Falsche Preisauszeichnung: Jede:r macht mal einen Fehler

Auch die ganz großen Player sind vor Error Fares nicht gefeit. So vertippte sich beispielsweise auch das Spielentwickler-Studio Ubisoft 2020 beim Release des Games Assassin’s Creed Vahalla und bot die Ultimate Edition des Spiels für umgerechnet 10,14 Euro, statt 119 Euro im norwegischen Onlineshop an. Nicht nur die norwegischen Spieler:innen waren begeistert: Nachdem der Fehler über die Plattform Reddit verbreitet wurde, sicherten sich auch einige Nutzer:innen außerhalb Norwegens mithilfe eines VPN-Services das Schnäppchen. Ubisoft behob den Fehler schnell, forderte aber von den Spieler:innen den Differenzbetrag nicht ein. So muss es aber nicht immer ablaufen.

Error Fares: Ist ein Vertrag zustande gekommen?  

Wenn Sie mit dem Kunden oder der Kundin einen verbindlichen Vertrag geschlossen haben, müssen Sie diesen natürlich auch erfüllen. Das heißt, die Ware zum vereinbarten Preis liefern. Die Frage bei einem Preisversehen ist jedoch zunächst, ab wann der Vertrag auch tatsächlich als geschlossen gilt. Normalerweise entsteht ein Kaufvertrag durch ein Angebot der einen Seite und eine Annahme der anderen. Angebote im Internet sind, ebenso wie Angebote auf Werbeflyern, aber meist kein rechtsverbindliches Angebot, sondern eine „invitatio ad offerendum“, also eine Einladung des Verkäufers oder der Verkäuferin an Kundschaft, dass diese:r ihm:ihr ein Angebot machen soll. Nur weil der Kunde oder die Kundin eine Bestellung zu einem falschen Preis aufgegeben hat, ist also in den meisten Fällen noch nichts verloren.

Preisfehler Rechtslage: So sehen es die Gerichte

In diesem Sinne argumentierte auch das Landgericht Essen (Urteil vom 13.02.2020, Az: 16 O 416/02). Angebote im Internet seien wie eine Schaufensterauslage zu verstehen. Auch dort wären zwar Preise ausgezeichnet, das Angebot mache aber erst die Kundin oder der Kunde im Geschäft. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Händler außerdem in seinen AGB angegeben, dass das Angebot der Kundinnen und Kunden erst mit dem Versand der Ware angenommen werde, so handhabt es übrigens auch Amazon. Die Klausel wurde vom Gericht anerkannt, damit war kein gültiger Kaufvertrag geschlossen worden. Eine zuvor versandte Bestellbestätigung mit falschem Kaufpreis sei deswegen nicht als rechtsverbindliche Annahme zu deuten.

Aber Achtung: In einem anderen Fall wertete das OLG Nürnberg (Urteil vom 10.06.2009 sowie 27.02.2009, Az: 14 U 622/09) den Satz „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell wie möglich ausführen werden“ allerdings als gültige Annahme. Hier gab es auch keine entsprechende AGB-Klausel. Nutzen Ihre Kundin oder Ihr Kunde eine Sofortzahlmethode wie PayPal nutzt, ist der Abschluss der Bestellung auch immer ein gültiger Vertragsschluss. Ebenso wie beim Verkauf über eBay, weil das in Bedingungen der Plattform so festgelegt ist.

Wichtig: Bei einem Preisirrtum müssen Onlinehändler:innen nicht liefern

Ob ein Vertrag zu dem versehentlich angegebenen Preis zustande gekommen ist oder nicht, ist jedoch nur für das weitere Vorgehen der:s Onlinehändler:in entscheidend. Denn: auch wenn er es ist, können Sie den Vertrag immer noch anfechten. Der Verkaufspreis gehört zu den Grundbestandteilen des Kaufvertrages, deswegen müssen sich beide Parteien über diesen einig sein. Wenn eine Preispanne vorliegt, ist der Kaufvertrag genau deswegen anfechtbar. Bei einem Irrtum muss die/der Verkäufer:in die Ware also nie zum falschen Preis herausgeben. Ausgenommen sind lediglich Kalkulationsirrtümer wie eine nachträgliche Preiserhöhung, wenn der Einkaufspreis der Ware gestiegen ist.

Wie können Onlinehändler:innen einen Kaufvertrag anfechten?

Ist bereits ein Vertrag zustande gekommen und Sie bemerken erst dann den Preisirrtum, können Sie den Vertrag anfechten. Dazu müssen Sie der:m Käufer:in unmissverständlich erklären, dass Sie nicht am geschlossenen Vertrag festhalten wollen. Dafür müssen Sie nicht zwingend das Wort „Anfechtung“  verwenden, Sie können auch von „kündigen“ oder „stornieren“ sprechen. Wichtig ist lediglich, dass Ihr Wille klar wird. Sie müssen die Anfechtung nicht unbedingt schriftlich erklären, sollten dies aber aus Beweisgründen trotzdem tun. Außerdem müssen Sie den Kaufvertrag unverzüglich anfechten. Das heißt, sobald Sie erkennen, dass der Preis falsch ausgezeichnet war.  

Wer Error Fares ausnutzt, kann rechtsmissbräuchlich handeln

Kundinnen und Kunden reagieren auf Stornierungen allerdings selten mit Verständnis. Immerhin geht ihnen ja ein vermeintliches Schnäppchen durch die Lappen und Schuld trägt die/der Verkäufer:in. Dennoch können sie nicht auf die Lieferung der bestellten Ware bestehen, wenn sie bei der Bestellung schon wussten,  dass der Preis ein Fehler sein muss, wie das OLG München (Urteil v. 15.11.2002, Az: 19 W 2631/02) entschieden hat. Wer den offensichtlichen Irrtum einer:s Händler:in ausnutzt, handle rechtsmissbräuchlich, deswegen müsse dieser die Ware nicht herausgeben.

Trotzdem sollten Sie in solch einem Fall darüber nachdenken, der Kundin oder dem Kunden entgegenzukommen. Falls es Ihnen nicht möglich ist, das Produkt zum irrtümlichen Preis zu verkaufen, empfiehlt es sich, zumindest einen Rabatt zu gewähren und/oder einen Gutschein für den nächsten Einkauf zu übersenden. Wenn die Kundin oder der Kunde Ihren guten Willen erkennt, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie/er wieder bei Ihnen bestellt. 

Webshop-Versicherung: Schützt Ihr Business bei beruflichen Fehlern

Beim Thema Error Fares sind also Rechtslage und Rechtsprechung glücklicherweise auf der Seite der Onlinehändler:innen: Sie müssen die Ware nicht zum falschen Preis herausgeben und können sich selbst überlegen, ob Sie der Kundin oder dem Kunden aus Kulanz entgegenkommen. Leider ist dies jedoch meistens nicht der Fall – in kaum einer Branche gibt es so viele Risiken und Abmahnungen wie im eCommerce. Auch Preisangaben können Onlinehändler:innen zum Verhängnis werden, nämlich diejenigen, die in der Preisangabenverordnung geregelt werden.

Tipp:

Die wichtigsten Regeln, die Sie als Onlinehändler:in dazu beachten müssen, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst: Preisangabenverordnung im Onlinehandel: Die wichtigsten Pflichten einfach erklärt.

Die Preisangabenverordnung ist jedoch nur einer von unzähligen Abmahngründen im Onlinehandel. Tatsächlich gibt es hier eine regelrechte „Abmahnindustrie“, die von Verbänden wie etwa dem IDO vorangetrieben wird. Zumindest hier gibt es mittlerweile gute Nachrichten für Onlinehändler:innen, wie Sie in folgendem Artikel lesen können: Vom IDO Verband abgemahnt? Gute Neuigkeiten für alle Betroffenen.

Egal aus welchem Grund Sie eine Abmahnung erhalten: Hier steht Ihnen die Webshop-Versicherungüber exali.de zur Seite. Denn der Versicherer prüft immer zuerst auf eigene Kosten, ob die Abmahnung berechtigt ist, weist unberechtigte Ansprüche zurück und bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen.  Die Webshop-Versicherung können Sie ganz einfach direkt online abschließen. Sollten Sie dennoch Hilfe brauchen oder Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kundenbetreuer:innen. Sie erreichen das Kundenservice Team telefonisch von Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder auch über das Kontaktformular.

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