Fotografen: Über 8.300 Euro Schadenersatz nach MFM-Honorartabelle

Wie viel ist die Verwendung eines Fotos wert? Was soll ein Fotograf für seine Arbeit bekommen? Diese Fragen sind immer wieder die Grundlage für Urteile in Schadenersatzfragen, die deutsche Gerichte zu tausenden jährlich beschäftigen. Nutzungsrecht und Urheberrechtsverletzung sind Schlagwörter, die auch in einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf eine wichtige Rolle gespielt haben. Die Entscheidung der Richter sorgt bei Kreativen für zufriedene Gesichter.

Das Urteil des LG Düsseldorf und die MFM Tabelle sind heute auf unserer InfoBase im Mittelpunkt

Berufsfotograf klagt auf Schadenersatz

Im verhandelten Fall (AZ. 12 O 370/14) wurde ein Berufsfotograf in den Jahren 2006 und 2007 beauftragt, Bilder eines Stadionmodells anzufertigen. Für die Fotos wurde das Modell nicht nur speziell ausgeleuchtet, in der Nachbearbeitung wurden zusätzlich Menschen in das Bild montiert.

Der Betreiber einer Webseite hat später diese Bilder (ohne die entsprechenden Nutzungsrechte zu besitzen) auf seiner Homepage verwendet. Insgesamt waren fünf Fotos für einen Zeitraum von über fünf Jahren öffentlich zugänglich. Der Berufsfotograf forderte den Betreiber daraufhin zu einer Unterlassungserklärung auf und forderte Schadenersatz. Dieser gab daraufhin auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Der Schadenersatzforderung kam er nicht nach, weshalb das Landgericht Düsseldorf nun gefordert war.

Landgericht Düsseldorf entscheidet über Schadenersatz

Auf der Klägerseite forderte der Berufsfotograf die Abmahnkosten sowie Schadenersatz für die unrechtmäßige Verwendung seiner Bilder, der Beklagte hingegen wollte die Schadenersatzzahlung nicht leisten. Er argumentierte, er hätte die Bilder von einem Geschäftspartner zur ausdrücklichen Verwendung bekommen. Der Geschäftspartner hatte die Bilder auch vom Berufsfotografen erhalten, verfügte jedoch nur über einfaches Nutzungsrecht, das die Weitergabe des Materials an Dritte untersagt.

In einfachen Worten: Der Geschäftspartner hatte kein Recht dem Beklagten die Verwendung der Bilder zu gestatten. Deshalb ließen die Richter diese Verteidigung nicht gelten. Es wäre die Aufgabe des Beklagten gewesen die Rechtekette nachzuvollziehen und sich nicht einzig auf die Aussage des Businesspartners zu verlassen, so die Entscheidung des Gerichts.

MFM-Honorartabelle: 8.350 Euro Schadenersatz

Die Richter verurteilten den Webseitenbetreiber zu Schadenersatz und orientierten sich hierzu an der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing.

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing veröffentlicht jährlich eine Tabelle, die die üblichen Honorare im Foto-Bereich abbilden soll. Richter haben die Möglichkeit sich bei Schadenersatzforderungen an den Werten der Tabelle zu orientieren; eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 68/08) sagt zur Anwendbarkeit: „Es kann dahinstehen, ob die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt, branchenübliche Vergütungssätze enthalten (…)“.

Die Entscheidung für die MFM-Tabelle erfolgt in der Regel in Abhängigkeit davon, ob die Bildnutzung im gewerblichen Kontext erfolgte und ob das Bild von einem Berufsfotografen stammt, beziehungsweise eine vergleichbare Qualität aufweist.

Die Richter des LG Düsseldorf waren der Ansicht, dass die Fotos des Berufsfotografen eine Vergütung nach MFM-Tabelle rechtfertigen. Aus der Urteilsbegründung:

„Der Kläger kann im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz beanspruchen. Die Kammer hält insoweit die Anwendung der MFM für gerechtfertigt. Angesichts der Qualität der Lichtbilder kann der Schadensersatz aufgrund der Tarifübersichten über Bildhonorare 2008 beziffert werden. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag gibt das wieder, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Rechteeinräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung gewährt hätte.“

Die Richter gewährten dem Berufsfotografen darüber hinaus einen Zuschlag von 100 Prozent, da der Webseitenbetreiber die Bilder nicht nur unrechtmäßig verwendet hatte, sondern auch keine Urheberbenennung erfolgt war.

Insgesamt beläuft sich der Schadenersatz, der dem Fotografen zusteht, auf 8.350 Euro, dazu kommt der Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 1.141 Euro.

Die Freude des Fotografen ist das Leid des Webseitenbetreibers

Der Fotograf hat in Form des Urteils viele Jahre später seine gerechte Bezahlung bekommen. Doch aus Sicht des Webseitenbetreibers ist die Gerichtsentscheidung wohl weniger erfreulich. Nach eigener Aussage hatte er die Erlaubnis, die Bilder zu verwenden, erhalten – allerdings von der falschen Person.

Die Geschichte des Webseitenbetreibers zeigt, wie schnell (unbemerkt) Rechte Dritter verletzt werden können. Am Ende kommen auf den Betreiber dann hohe Schadenersatzforderungen zu, ohne dass er je beabsichtigt hatte die Bilder unrechtmäßig zu verwenden. Deshalb sind in den Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de Schadenersatzsprüche versichert, die aus einer Verletzung von Urheberrechten, Lizenzrechten, Domainrechten, Markenrechten, Namensrechten und Persönlichkeitsrechten resultieren. Im Falle des Webseitenbetreibers hätte der Versicherer die Zahlungen für den Webseitenbetreiber übernommen.

Weiterführende Informationen

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG