Framing Urteil des EuGH: Was ist jetzt noch erlaubt?

Framing, also das Einbetten fremder Beiträge auf die eigene Website, ist eine praktische Sache: Es bringt Abwechslung auf die eigene Seite und meistens bleibt der User sogar dort und muss nicht auf eine andere Seite wechseln, von der er vielleicht nie wiederkehrt. Bisher war Framing auch urheberrechtlich unbedenklich. Aber jetzt gibt es ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs…

Framing und das Urheberrecht: bisher kein Problem

Urteile zum Framing sind erstmal nichts Neues, denn gestritten wurde darüber schon öfter. 2014 hat der EuGH entschieden, dass es generell erlaubt ist, Beiträge von anderen Websites oder aus sozialen Medien auf der eigenen Seite einzubetten, ohne den oder die Urheber:in um Erlaubnis zu fragen. Denn, so der EuGH, durch das Framing werden nur Inhalte öffentlich zugänglich gemacht, die es auch vorher schon waren, sprich: die im Netz ohnehin schon verfügbar waren.

Für das rechtmäßige Framing sind demnach laut EuGH diese Punkte entscheidend:

        1. Die Wiedergabe des fremden Inhalts bedient sich desselben technischen Verfahrens
            wie die ursprüngliche Wiedergabe

        2. Es wird kein neues Publikum erschlossen

Zweifel beim Thema Framing: BGH fragt EuGH

Nun bekam der EuGH jedoch eine neue Anfrage des BGH zur Entscheidung vorgelegt. Dabei geht es im Großen und Ganzen um diese Frage: Ist Framing auch dann erlaubt, wenn derjenige, der den Inhalt zuerst veröffentlicht hat, technische Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Inhalt nicht auf anderen Webseiten veröffentlicht wird?

Definition: Was ist Framing?

Framing ist bezogen auf das Internet die Praxis, durch Verlinkung fremde Beiträge auf der eigenen Website einzubinden. Die User können sich den fremden Beitrag, zum Beispiel ein Video, dann direkt auf der Website ansehen und müssen diese nicht verlassen.

Der Anfrage des BGH liegt der Rechtstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Klägerin) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (Beklagte) zugrunde. Die Stiftung will auf einer Online-Plattform für Kultur und Wissen digitalisierte Inhalte, die über einen Link abrufbar sind, bereitstellen. Zu diesen Inhalten werden auch Vorschaubilder gespeichert, die teilweise urheberrechtlich geschützt sind. Die Inhalte selbst stammen wiederum von den Webportalen der Verwertungsgesellschaft, also der Beklagten.

Muss auf Verlangen vor Framing geschützt werden?

Um die Vorschaubilder anzeigen zu können, will die Klägerin einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Das will diese aber nur tun, wenn sich die Klägerin verpflichtet, technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschaubilder vor Framing durch andere Websites zu schützen. Das wiederum lehnt die Klägerin ab, weil ihr dafür der finanzielle Aufwand zu groß ist. Mit der Klage wollte sie nun feststellen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft auch ohne die Verpflichtung den Nutzungsvertrag mit ihr abschließen muss.

Der Streit landete letztendlich vor dem BGH, der, um den Fall zu klären, eine sogenannte Vorlagefrage an den EuGH stellte, die – wie oben schon erwähnt – lautet, ob Framing auch erlaubt ist, wenn der oder die Rechteinhaber:in Gegenmaßnahmen gegen das Framing getroffen oder veranlasst hat.

Neues Urteil des EuGH zum Framing

Und diese Frage hat der EuGH nun verneint (Urteil vom 09.03.2021, Az: C 392/19). Ist dies der Fall, so der EuGH, ist Framing eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum.“ Und dann brauche man für die öffentliche Wiedergabe eben die Erlaubnis des Rechteinhabers.

Was der BGH nun mit dieser Antwort anfängt und wie er den konkreten Fall entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Jedoch hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil klar gemacht, dass er dem Framing und der Meinung des EuGH kritisch gegenübersteht und eher dazu tendiert, die Rechte der Urheber:innen zu stärken (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az: I ZR 46/12).

Wird die Rechtslage rund um Framing kompliziert und unpraktikabel?

Wenn am Ende dabei herauskommt, dass Framing nur erlaubt ist, wenn man als Webseitenbetreiber:in sicherstellen kann, dass der Inhalt, also zum Beispiel ein YouTube-Video, wirklich vom Rechteinhaber hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, dann ist das alles andere als praktikabel und geht völlig an der Realität vorbei. Denn eine solche Entscheidung hätte nicht nur Auswirkungen auf das Einbinden von Inhalten auf Websites, sondern auch auf das Teilen in Social Media. Und wer kann schon jeden geteilten Inhalt vorher dahingehend überprüfen, ob es der oder die Urheber:in war, der ihn ursprünglich geteilt hat?  

Das Argument des BGH, er wolle die Urheber:innen stärken und diese hätten sonst keine Handhabe gegen die Verbreitung ihrer Werke, greift ebenfalls nicht. Denn diesen steht es jederzeit frei, gegen denjenigen vorzugehen, der zum Beispiel ein Video ohne Einwilligung auf YouTube gestellt hat – denn dass dies unabhängig vom Framing nicht erlaubt ist, steht außer Frage.

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