Steuerrückzahlung wegen Insolvenz gestoppt: Geschäftsführer haften persönlich

Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, muss der Geschäftsführer vorsichtig sein. Denn in dieser Zeit lauern besonders viele Haftungsrisiken, für die er im Ernstfall mit seinem Privatvermögen geradestehen muss. Geschäftsführer dürfen nach Eröffnung der Insolvenz beispielsweise vorerst keine Zahlungen mehr veranlassen. Daran hielten sich auch die Geschäftsführer in einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde. Warum Sie trotzdem haften…  

Gericht ordnet Eigenverwaltung an

In dem Fall ging es um Folgendes: Eine Kommanditgesellschaft (KG) musste Insolvenz anmelden. Als Vollhafter der KG war als juristische Person eine GmbH eingetragen; es handelte sich also um eine GmbH & Co KG. Obwohl als Vollhafter die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fungiert, sind in dieser Konstellation die Geschäftsführer der GmbH trotzdem haftbar, wenn Ansprüche gegen die KG gestellt werden.

Die Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH hatten also für die KG einen Insolvenzantrag gestellt und die Eigenverwaltung beantragt. Das Insolvenzgericht bestellte zunächst einen vorläufigen Sachwalter. Dieser sollte überprüfen, ob ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt und welche Aussichten zur Fortführung der KG bestehen. Ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt ordnete das Gericht nicht an – einfach gesagt waren die Geschäftsführer weiterhin für alle Entscheidungen verantwortlich. Später eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

Begriffsklärung

  • Eigenverwaltung: Im Rahmen des Insolvenzverfahrens bedeutet das, dass die Verfügungsbefugnis beim Schuldner bleibt und er weiterhin die „Macht“ über das insolvente Unternehmen hat.
  • Verfügungsverbot: Bedeutet, dass einem Berechtigten verboten wird, über sein Recht zu verfügen.
  • Zustimmungsvorbehalt: Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH.
  • Sachwalter: Wird bei Eigenverwaltung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anstelle des Insolvenzverwalters bestellt.

Finanzamt fordert Umsatzsteuerrückstände ein

Knapp zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte das zuständige Finanzamt einen Haftungsbescheid in Höhe von 8.625 Euro gegenüber den Geschäftsführern. Grund dafür waren Umsatzsteuerrückstände, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden waren. Das Finanzamt war also der Ansicht, die Geschäftsführer hätten die Steuerrückstände trotz Insolvenzverfahren begleichen müssen, zumal andere Gläubiger ihre Forderungen anteilig erhalten hatten.  

Hätten die Geschäftsführer die Umsatzsteuerrückstände zahlen müssen?

Dagegen legten die Geschäftsführer zunächst Einspruch ein und zogen dann vor Gericht. Ihre Argumente: Die steuerliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Außerdem unterlägen sie als Geschäftsführer der Massesicherungspflicht, was bedeutet, dass sie persönlich haften, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung Ausstände der Gesellschaft einfach so begleichen. Demzufolge hätten sie die Umsatzsteuerrückzahlung ihrer Ansicht nach nicht im selben Maße vornehmen dürfen wie die Zahlung an andere Gläubiger. Hier kommt erschwerend hinzu, dass der vorläufige Sachwalter – der der KG nach Eröffnung der Insolvenz zur Seite gestellt wurde – den Geschäftsführern ebenfalls empfohlen hatte, die Umsatzsteuerrückzahlung auszusetzen.

Das Finanzamt (in dem Rechtsstreit die Beklagte) wies die Einsprüche zurück und argumentierte, diese beschriebene Pflichtenkollision habe während der vorläufigen Eigenverwaltung nicht bestanden. Zusätzlich gab es keinen schriftlichen Nachweis über die Empfehlung des Sachwalters.

FG Münster: Geschäftsführer haften

Das zuständige Finanzgericht Münster wies die Klage schließlich ab (FG Münster, Az: 7 K 783/17). Dabei nahmen die Richter Bezug auf den in derselben Sache bereits ergangene AdV-Beschluss (AdV = Aussetzung der Vollziehung) vom 06.02.2017 (Az: 7 V 3973/16 U). Die Begründung: Trotz des gestellten Insolvenzantrags und der vorläufigen Eigenverwaltung waren die Geschäftsführer zur Zahlung der Steuerrückstände verpflichtet. Die Massesicherungspflicht hätten sie nur dann verletzt, wenn sie überproportionale Zahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet hätten. Auch der behauptete mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters ändere daran nichts, denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei weiterhin bei den Geschäftsführern gewesen und ein Sachwalter habe überhaupt nicht die Befugnis, der Zahlung von Steuerrückständen zu widersprechen.

Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof), nach der ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu führt, dass ein Geschäftsführer in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt wird und die Bestellung eines Insolvenzverwalters Geschäftsführer nicht vor einer Haftung schützt (BFH-Urteil vom 23.09.2008, Az: VII R 27/07). Denn trotz Insolvenzverwalter bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei den Geschäftsführern (BFH-Urteil vom 16.05.2017, Az: VII R 25/16). Diese sind ebenso weiter dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft Steuern bezahlt. Diese Grundsätze aus den BFH-Entscheidungen hat das Gericht auf die vorläufige Eigenverwaltung und den vorläufigen Sachwalter übertragen.  

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