Nicht noch mehr eCommerce-Wirrwarr! Neue Informationspflicht für alle Webshop-Betreiber

Wenn es zu Streitigkeiten zwischen ausländischen Verbrauchern und deutschen Online-Händlern kommt, dann strapaziert das nicht nur Nerven, nein, es kann auch verdammt teuer werden! Mit einem Regelpaket für Online-Streitbeilegungen möchte die EU nun eine kostengünstige Alternative zu teuren Gerichtsverfahren schaffen. Problem ist nur: der verbraucherfreundliche Gedanke führt zu unnötigem Wirrwarr auf dem ohnehin überladenen Berg an Informationspflicht von Webshop-Betreibern.

Was hinter dem neuen Gesetzentwurf der EU steckt und warum dieser zu mehr Leid als Nutzen für Online-Händler führt, hat exali.de heute mal genau unter die Lupe genommen.

Online-Streitbeilegung: Was steckt dahinter?

Hinter dem Gesetzentwurf steckt die Idee, eine alternative Lösung für Verbraucherrechtsstreitigkeiten vor Gericht zu finden. Sind sich Onlinehändler und Verbraucher nicht einig, soll die Schlichtungsstelle einen Kompromiss zwischen den beiden Parteien herbeiführen. Die Plattform soll ermöglichen, dass Verbraucher die Beschwerde in ihrer Landessprache einreichen, egal aus welchem Land der betreffende Shop kommt.

Das soll Kosten sparen und etwas Ordnung in den zersplitterten Rechtsraum der EU bringen. Doch, was von der Gesetzgebung als kostengünstige Alternative gedacht ist, kann für Webshop-Betreiber zu einem teuren Spaß werden und im schlimmsten Falle zu Abmahnungen führen.

Denn mit der neuen Gesetzgebung sind alle Online-Händler aus Mitgliedstaaten der EU ab dem 9.01.2016 dazu verpflichtet, über einen externen Link auf ihrer Web-Seite auf die OS-Plattform (das ist nichts anderes als die Abkürzung für Online-Streitbeilegung) der Europäischen Kommission zu verweisen. Wer verpasst den Link zu setzen, verstößt damit gegen unionsrechtliche Verbraucherinformationspflichten und damit wohl auch gegen Wettbewerbsrecht.

Der Informationspflicht nachkommen – nur wie?

Bei all den Pflichten, Regelungen und Anforderungen kommt scheinbar selbst die EU nur schwer nach. Und so kommt es, dass es die Plattform, auf die verlinkt werden soll, noch gar nicht gibt! Die Plattform, auf die Webshop-Betreiber ab Samstag verweisen müssen, wird es nämlich voraussichtlich erst ab Mitte Februar geben. Auf dem Portal europa.eu  ist der Weg hin zum Schlichtungsportal bereits angelegt, der Link http://europa.eu/internet/europa.eu/youreurope/citizens/shopping/buy-sell-online/problem/index_en.xml#settlements läuft aber bisher ins Leere.

Faktisch können die Online-Händler ihrer Pflicht damit nicht nachkommen. Was also tun?

So entgehen Online-Händler der drohenden Abmahngefahr

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte, vorerst ein entsprechender Hinweis in die AGB, Verbraucherinformationen oder das Impressum eingebunden werden. Das könnte dann beispielsweise so aussehen:

„Demnächst wird die EU-Kommission eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Online-Streitbeilegung bereitstellen. Zurzeit ist diese jedoch noch nicht erreichbar. Wir werden, sobald die OS-Plattform öffentlich ist, an dieser Stelle einen Link setzen.“

Ab 15. Februar 2016 wird das Portal dann vorraussichtlich für alle unter folgender Adresse http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen sein.

Doch auch wenn das scheinbare Durcheinander an Vorgaben der EU bisher noch nicht ganz eindeutig zu durchblicken ist, sollten Online-Händlern bereits jetzt mit der richtigen Formulierung auf Nummer sicher gehen. Denn wer neue Informationspflichten im eCommerce nicht beachtet oder übersieht, dem droht eine Abmahnung. Also, Augen und Ohren gespitzt im eCommerce und willkommen im Verwaltungs-Wahnsinn der EU!

Weiterführende Informationen:

© Hannah Ziegler – exali AG