Abmahnung wegen Impressum: Vielfachabmahnungen von Facebook-Seiten kein Rechtsmissbrauch

180 Abmahnungen innerhalb einer Woche: Das ist die Bilanz der Abmahnwelle, die im vergangenen Jahr zahlreiche Betreiber von Facebook-Unternehmensseiten überrollte. Der Grund: Sie hatten auf der sozialen Plattform entweder kein Impressum oder dieses fehlerhaft eingebunden. Ein gerechtfertigtes Vorgehen – oder Abmahnmissbrauch? Mit dieser Kernfrage setzte sich nun auch das LG Regensburg auseinander und kam zu einem Ergebnis, über das sich Betreiber von Facebook-Seiten wohl eher weniger freuen dürften…

Impressumsfehler: Fanseiten-Betreiber im großen Stil abgemahnt

Rückblick: Im August vergangenen Jahres hatte die Rechtsanwaltskanzlei HWK Betreiber von IT-Seiten auf Facebook wegen fehlerhafter Impressen abgemahnt. Auftraggeber war die Revolutive Systems GmbH – damals noch unter dem Namen Binary Services GmbH bekannt.

Pflichtangabe Impressum: Nach §5 TMG haben Dienstleister für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, ihre Daten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (= Allgemeine Informationspflichten). Das gilt für Webseiten und Blogs, genauso wie für Social Media Profile, die nicht rein privaten Zwecken dienen. Andernfalls handelt es sich um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Vielfachabmahnungen: Missbräuchliches Verhalten?

Auch Fanpages brauchen also verpflichtend ein Impressum, daran gibt es nichts zu rütteln. Viel interessanter ist im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Kanzlei HWK deshalb die Frage, ob es sich bei 180 verschickten Abmahnungen innerhalb einer Woche nicht um Abmahnmissbrauch handle.

Mit diesem Thema setzte sich nun auch das LG Regensburg auseinander, wo der Fall gelandet war: Eines der abgemahnten IT-Unternehmen hatte sich geweigert, die geforderte Abmahnsumme zu zahlen – der Fall ging vor Gericht.

Gericht: Indizien für Rechtsmissbrauch nicht erfüllt

Mit seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (Az.: 1 HK O 1884/12) bestätigte das Gericht zwar, dass es sich bei der abmahnenden Kanzlei um einen sogenannten Vielfachabmahner handele, einen Rechtsmissbrauch schloss es jedoch aus.

Dafür, so die Begründung, seien bestimmte Indizien nicht erfüllt (insgesamt führte das Gericht sieben Prüfungskriterien an, die auf missbräuchliches Verhalten schließen lassen).

Beispielweise hätte die Kanzlei einen überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit mit Abmahnen verbringen müssen. Davon könne jedoch keine Rede sein, so das Gericht. Vielmehr konnte die Kanzlei belegen, dass sie sämtliche 180 abgemahnten Wettbewerbsverstöße mit Hilfe einer speziellen Software(Suchprogramm) an einem Tag aufgedeckt hatte.

Zudem stellte das Gericht fest, dass mit 265,70 Euro weder überhöhte Abmahngebühren, noch mit 3.000 Euro überhöhte Vertragsstrafen (im Falle einer Zuwiderhandlung) gefordert worden seien –zwei weitere Indizien für Rechtsmissbrauch.

Spätestens jetzt: Impressum rechtssicher einbinden

Das Urteil hat bei vielen Betreibern von Unternehmensseiten für Entsetzen gesorgt, die bis zuletzt gehofft hatten, hier könnte dem „Geschäft Abmahnung“ qua Rechtsurteil der Garaus gemacht werden.

Stattdessen zeigt die Entscheidung in aller Deutlichkeit: Wer seiner Impressumspflicht auf sozialen Plattformen wie Facebook, Google+, Twitter, etc. noch nicht nachgekommen ist, sollte das allerspätestens jetzt nachholen.

Wie das Impressum auf der Facebook-Fanpage in nur 5 Minuten rechtssicher eingebunden werden kann und weitere Hintergründe zum Thema, zeigt unser Beitrag Abmahnung wegen Impressumsfehler: So können Sie sich schützen.

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© Flora Anna Grass – exali AG